Steinpilz
-
Gesamte Inhalte
1.008 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Beiträge von Steinpilz
-
-
Diese (ja augenscheinlich nicht ernst gemeinte) Interpretation ist genau so nicht nachvollziehbar wie die Interpretation, daß zwei dauerhaft getrennte Magazinhälften noch irgendeine Magazineigenschaft hätten.
-
Wie kann ein in zwei Hälften geschnittenes Magazin problemlos wieder nutzbar gemacht werden?
-
Der Endzustand ist entscheidend. Und wenn keine Magazinfunktion mehr gegeben ist und durch einfachen Zusammenbau auch nicht wieder hergestellt werden kann, bin ich der Meinung, ist es auch kein Magazinkörper mehr.
-
Meiner Auffassung nach geht die Bestimmung Patronen aufzunehmen dann verloren, wenn keine Patronen mehr in Funktion als Magazin aufgenommen, sondern nur noch lose reingeschüttet werden können, ohne eine Möglichkeit der Wiederherstellung des gesamten Magazins durch einfachen Zusammenbau.
Und das wäre gegeben, wenn ein Magazin in zwei Teile zerschnitten ist.
Andernfalls wäre eine Vernichtung des Magazins generell unmöglich, da es bei der Theorie der Bestimmungsdefinition, die nicht verloren gehen kann, egal ist ob ich es in zwei, drei oder 10 Teile schneide oder gar flach quetsche.
Die ursprüngliche Bestimmung bleibt ja immer die Selbe, egal was ich mit dem Gegenstand mache.
-
Keine Ahnung, steht da so drin.
Ich lese das zumindest so, daß das Magazin als Bestandteil zur Dekowaffe gehört.
Auch der Verschlussträger, der ja nach neuem Gesetz auch wesentliches oder sogar verbotenes Waffenteil ist, zählt nach meinem Verständnis dieser Aussage zur Dekowaffe.
"Ein Altdeko-Stumgewehr Colt M16 A2 darf ja besessen werden, wenn es nicht bewegt wird. Was aber ist mit dem eingesetzten 30-Schuss-Magazin und dem FA-Verschlussträger?
Diese zählen mit zum Altbesitz, wenn das Gewehr nach den damals geltenden Vorschriften ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht worden ist."
-
Bei Teilesätzen wird das vermutlich nicht gelten, aber in einem verlinkten FAQ hab ich gelesen, daß zumindest bei offiziellen Dekowaffen (auch wenn entnehmbar, weil altdeko) EIN Magazin als Bestandteil der Dekowaffe NICHT meldepflichtig sein soll.
Würde bedeuten, daß man das eingesetzte Magazin ohne weiteres behalten darf, während man eventuelle Ersatzmagazine dafür anmelden müsste.
-
Wann ist ein Magazinkörper eigentlich kein Magazinkörper mehr?
Ob es da reicht, das Magazin auf der Hälfte der Länge quer durchzuschneiden?
Bei einem 30er wären dann zwar beide hälften noch lang genug um mehr als 10 Patronen aufzunehmen, aber eine Magazinfunktion hat weder das Oberteil (keine Möglichkeit einen Boden anzubringen, noch das Unterteil (keine Magazinlippen und keine Haltekerbe.
-
Das deutsche Waffenrecht ist ja auch das Einzige, für das man ein blödsinniges Magazingehäuseverbot herbeiphantasieren musste..
Auf irgendwas in der EU-Urfassung bzw. den Forderungen kann man sich also in keinem Bereich verlassen.
Es wurde z.B. auch nie eine Beschränkung der gelben WBK gefordert...
-
Die Taktik ist ziemlich hinterhältig aber leider effektiv.
Das Selbe immer wieder einreichen und hoffen, daß irgendwann kurz vorher vielleicht ein Ereignis eintritt, wegen dem man bei der Abstimmung die erforderlichen Stimmen kriegt (z.B. ein Amoklauf, Terroranschlag, irgendwas anderes Medienwirksames..)
-
Ist doch richtig.
Je nach Waffe.
Wenns ein Luftgewehr ist, stimmt die Angabe
-
Erstaunlich, was möglich ist, wenn junge Leute sowas machen.
Eine derart positive Berichterstattung gab es lange nicht mehr.
Wäre auch für den Sportschützenbereich wünschenswert.
-
Da gibts anscheinend eine große Qualitätsstreuung.
Von erstaunlich kompetent und freundlich bis absolut idiotisch und unfähig hab ich alles schon gehabt.
Leider überwiegt zunehmend die Katagorie Unfähig, zumindest in den Filialen, die ich in fahrbarer Distanz habe.
Deshalb bin ich mittlerweile beim Munitionskauf zu online und nicht Frankonia übergegangen.
Mich hat der Versand und das Prozedere immer abgeschreckt, aber zumindest bei dem egun-Händler, bei dem ich die letzten Bestellungen getätigt hab, war es absolut unkompliziert.
Und der Versand war erstklassig. Mit Ankündigung zur Ankunft und sehr zuverlässig.
Was den Waffenkauf angeht, werd ich bei der nächsten Anschaffung ebenfalls eher auf kleinere Läden gehn.
- 2
-
Telefonischer Abgleich dürfte auch schwierig sein, wenn es das jeweilige Amt mit Datenschutz so genau nimmt, wie es das mittlerweile sollte.
Einfach telefonische Auskunft über irgendwelche Daten oder Dokumente darf eigentlich nicht mehr sein.
Früher war das mal so einfach...
-
Wahrscheinlich brauchen die dann auch eine Nummer...
-
Klar. Alles ist solange rechtmäßig, bis etwas geändert wird.
Es wurden auch mal rechtmäßig bestimmte Waffen erworben, die dann nachträglich verboten oder strenger reguliert wurden. Aktuell sogar frei erwerbbare Waffen.
In der Hinsicht hat unseren Gesetzgeber sein Geschwätz von Gestern noch nie groß interessiert.
-
Mit der Änderung des Waffengesetzes, nehme ich an.
Wäre nicht das erste Mal, daß eine Gesetzesänderung auch kürzlich getroffene Entscheidungen "korrigiert".
-
Und du glaubst wirklich, das wird irgendjemanden davon abhalten, da trotzdem einen Aufriss um 3D Drucker zu machen?
Es wurde in der Vergangenheit ja schon mehrfach versucht, da was draus zu machen.
-
Toll...
Wenn die Magazinsache erst mal angelaufen ist, werden die diesen Aufhänger garantiert zur Regulierung von 3D Druckern benutzen.
Wenn ihnen schon die meisten nicht abgenommen haben, daß man damit ganze Waffen am heimischen Schreibtisch drucken kann, dann probiert mans halt nochmal mit bösen Terroristenmagazinen.
-
Das ist es, was ich vorhin mal meinte.
Sogar in der Zeit des Adels, in der der Pöbel eigentlich nichts zu sagen hatte, gestanden die Herrscher den Bauern zumindest zu, sich verteidigen zu können.
Zwar durften sie keine Schwerter tragen, dafür eben große Messer.
- 1
-
Wie wärs dann mit einer individuellen Lösung mittels 3D-Druck?
-
Verstehe, du kommst nicht von hier. Sag das doch gleich
- 1
-
Na ja, ist halt verboten. Sonst nichts weiter.
-
Ich glaube, hier ist weniger das Kriegen ein Problem, sondern eher, daß ein tatsächliches Bajonett als Waffe eingestuft ist und somit unabhängig von Klingenlänge und anderen Kriterien ein Dabeihaben rechtlich gesehen jetzt schon nicht zulässig ist.
-
vor 13 Stunden schrieb BBF:
Ich meine nicht eine reine Verlängerung zum greifen, sondern eine wo wirklich die Patronenkapazität vergrößert wird. Sozusagen eine "Terroristen"-Version.
Dafür bräuchte es ja auch eine längere Feder. keine Ahnung ob man sowas einzen auftreibt.
Vermutlich ist es da einfacher, sich ein komplettes "großes" Magazin am Bahnhof zu besorgen.
Kluge Schwarzmarkthändler sorgen grad sicher schon vor und legen sich ein paar tausend auf Lager. Jetzt können sie ja noch frei gekauft werden, verderben nicht und die Nachfrage wird sicher auch nicht kleiner.
Neues zu alten Magazinen
in Waffenrecht
Geschrieben
Beim Ausgießen mit Kunstharz o.Ä. bleibt der Magazinkörper ja ganz.
Zerschnitten ist zerschnitten.
Aber ja, wenn man Logik anwendet (ja ich weiß, im Waffenrecht oft schwierig), dann müsste auch ein Ausgießen auf kompletter Länge reichen.