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uwewittenburg

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Beiträge von uwewittenburg

  1. Also der Stil verleitet jetzt zu der Annahme, ich solle annehmen ich sei selbst schuld.

    Das habe ich nie behauptet.

    Objektiv würde ich sagen, dass der Schuld daran hat, der die SMS geschrieben hat.

    Genau, auf den müßte sich dein Zorn richten!

    Es ging mir nicht darum zu sagen, dass die Beamten "schuld" an irgendetwas sind. Nur darum, zu zeigen, dass die Hürden für einen unerwünschten Hausbesuch gar nicht so hoch sind und welche Ergebnisse das dann hat.

    Davor habe ich doch schon immer gewarnt, gerade im Zusammenhang mit Waffen.

  2. Und da dann die Wahrung meiner Rechte schlussendlich meist von der persönlichen Integrität der Beamten abhängt, habe ich ganz große Bauchschmerzen mit dem Gedanken, diesen Beamten (einfach weil sie Menschen und deshalb fehlbar sind) Befugnisse einzuräumen, die in den Kernbereich meiner privaten Lebensgestaltung eingreifen.

    Auch wenn ich Deine Verärgerung nachvollziehen kann, solltest Du mal darüber nachdenken, wer Dir das "eingebrockt" hat!

    Ich kenne aber auch andere Varianten der Durchführung.

  3. Habe ich doch schon immer angedeutet, dass derartigen Anzeigen nachgegangen wird, nur in der Durchführung unterscheiden sie sich!

    Dein Vorleben und die Tatsache dass Du LWB bist, also zuverlässig, führten zu dem Ergebnis, dass man Dich ohne Durchsuchungsbeschluß und ohne Sonderkommando aufgesucht hat, um die Sache zu prüfen!

    Seit Winnenden sind alle viel sensibler geworden!

  4. Was kann ich im Umkehrschluss daraus ableiten: Es gibt feste Regeln für die Verfahrensart bei der Durchführung von Durchsuchungen. Und betrifft diese Durchsuchung einen LWB, so ist nach diesen Regeln dann das SEK hinzuzuziehen.

    Es gehören ja noch mehr Umstände dazu, was ich hier nicht so erläutern werde.

    Ich persönlich war noch bei keinem LWB mit dem SEK, ist aber mein Risiko und auch für meine Kollegen.

    Wir sprechen hier aber auch über "scharfe Schußwaffen" und gerade bei Gefahr im Verzuge und einem sofortigen richterlichen Beschluß ist die Wahrscheinlichkeit eines SEK-Einsatzes sehr hoch.

    Im Tagesgeschäft habe ich mehr Möglichkeiten der Voraufklärung und auch über die Auswahl der Vorgehensweise, dazu werde ich aber auch nichts schreiben.

  5. Uwe,

    so ist es etwas richtiger. :closedeyes:

    Nein!

    Es geht hier in der Regel um Durchsuchungen nach § 102 StPO und nicht nach § 103 StPO! Auch wenn es der Sohnemann sein soll.

    Wegen Downloads aus dem Internet wird mit Sicherheit nicht die Nachtzeitschranke verletzt!

    Wobei ich noch nicht einmal die Qualität so manchen Vedachtes, dass irgendeine Straftat von irgendwen begangen worden sein oder begangen werden könnte anspreche. Es geht m.M.n. dem Schwarzwälder auch nicht um das DAS sondern um das WIE. :rolleyes:

    Dein

    Mausebaer

    Das "Wie" legt aber nicht der Betroffene(Verdächtige) fest und die Entscheidungsfreiheit des ermittelnden (durchführenden) Beamten hat nur einen geringen Spielraum!

    Ich lasse mich hier aber auf keine Haarspalterei ein!

  6. Wenn er im Verein aktiv ist, dürfte es nicht schwer sein, einen Nachweis über die regelmäßige Teilnahme zu erbringen!

    Daraus wird sich dann ev. ein Bescheid ergeben, gegen den er dann möglicherweise weiter vorgehen könnte, oder auch nicht.

    Sich darauf zu verlassen dass die Behörde im Unrecht mit ihrer Forderung ist, könnte ev. in die "Hose" gehen, oder teuer werden!

  7. Hallo uwewittenberg,

    nur Deinen Beitrag verstehe ich nicht ganz. Du schreibst zuerst, ich mache es richtig. Aber dann, dass die, die sich nicht melden, die ersten sind, die Besuche erhalten. Ich habe mich noch nie bei der Behörde gemeldet. Ganz ehrlich, bis zu dem Schreiben letztes Jahr habe ich meinen Lebtag nicht daran gedacht bzw. es nicht gewusst, dass man irgendwie tätig werden muss, was solche Nachweise angeht. Und ich bin seit 1984 aktiver Sportschütze...

    Grüße,

    Crischan

    Ich schrieb ja auch eigentlich!

    Du machst es richtig, dass Du Dich kümmerst, allerdings ziemlich spät, so dass Du eigentlich glücklich sein kannst, dass Du noch keinen Besuch bekamst!

  8. Sport-Schütze macht es eigentlich richtig!

    Aber, wie Ihr merkt liegt die Gefahr bei den Alt-Besitzern, habe ich aber schon einmal beschrieben.

    Die, die nicht reagieren, sind die ersten, die mit einem "Besuch" rechnen müssen!

  9. Nun macht ihn doch nicht irre! Es ist alles okay. Der Burg Wächter H1E ist ein B-Tresor, auch wenn er als Möbeltresor bezeichnet wird, also völlig ausreichend. Auch die Munitionsaufbewahrung ist i.O.

    Darum schrieb ich ja auch ev., da ich diesen Tresor nicht kenne!

    Ansonsten keine Einwände!

  10. Hallo Forum,

    Meine Fragen:

    1. Ich besitze meine SpoPi und 9mm seit Sommer 1998 und noch nie habe ich eine entsprechende Aufbewahrung nachgewiesen. Sollte ich das nun wirklich tun? Und wie funktioniert das genau?

    Siehe Beitrag 2, ich würde es umgehend tun, aber Du brauchst einen B-Schrank!

    2. In dem Anschreiben steht als Folge von nicht zulässiger Aufbewahrung, dass die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage gestellt wird, mit der regelmäßigen Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarte. Das heißt, wenn bei der Kontrolle auch nur ein Mißstand festgestellt wird, ist sofort die WBK (und die Waffen) weg?

    S. § 54 WaffG, wenn sie nicht ordnungsgemäß aufbewahrt sind, handelt es sich um eine OWI!

    3. Aktuell steht mein Möbeltresor in meiner Wohnung.

    Ein Möbeltresor dürfte ev. nicht der Norm entsprechen, kann man aber auf dem Innenschild ablesen!

    Ist es auch möglich, den im Keller zu platzieren?

    In Deinem Fall würde ich es verneinen!

    4. Wenn die Behörde nun vor der Türe steht, was muss ich machen? Einlass gewähren und direkter Weg zum Tresor. Auch Öffnen des Tresors?

    Das wurde hier schon bis zum Erbrechen diskutiert, bitte SuFu nutzen!

    5. Mit der 9mm schieße ich im Grunde nicht mehr. Da sie schon wirklich alt ist und ich sie mal von einem Jäger erstanden habe (war bestimmt eine Fangschusspistole, nichtmal die Visierung ist verstellbar), überlege ich nun, ob ich sie entweder versuche zu verkaufen oder der Behörde zur Vernichtung zu bringen?

    Danke für eure Hilfe.

    Gruß,

    Crischan

    Ah, Tyr war schneller, werde wohl alt! :traurig_16:

  11. Landratsamt Günzburg, Stand 01.11.07

    Merkblatt zum Transport von Waffen

    Es ist und bleibt ein Merkblatt!

    Es ist durchaus möglich, dass sich die dortigen Polizeibeamten an dieses Merkblatt halten und dann könnte es unangenehm werden, jedoch halte ich eine Verurteilung ausgeschlossen, es sei denn Staatsanwalt und Richter halten sich an dieses Merkblatt!

    Wie schon gesagt, Munition kann man im waffenrechtlichen Sinne nicht führen, allerdings könnte man aufmunitionierte Magazine zum leiteren zugriffsbereiten Führen heranziehen!

    Also vorsichtig, muß jeder für sich wissen, würde damit jedoch nicht "hausieren gehen"!

  12. OK... hab ich verstanden :s75:

    Schlagt mich nicht, aber darf man die Magazine denn auch geladen, aber dennoch den Vorschriften entsprechend für

    Munitionstransport, zum Schießstand bringen?

    Denn sonst bräuchte man sie ja auch nicht zu Hause geladen lagern...

    1. Magazine: - sind Waffen-Zubehör und unterliegen keinen waffenrechtlichen Bestimmungen!

    2. Munition: - kann man im waffenrechtlichen Sinne nicht führen!

  13. Auf einer Kirmes darfst du mit den Kirmeswaffen aber vermutlich doch schießen, du hast ja nur unter Aufsicht Umgang mit den Waffen, das sollte noch kein Erwerb sein. Aber sicher bin ich mir nicht 100%ig.

    Anlage 1 Ziffer 2 zum WaffG: - besitzt eine Waffe ....., wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

    Lt. Urteil des OLG Hamm v. 06.08.1980 ist dies bei einer Schußabgabe schon gegeben.

  14. Sollte in diesen 10 Jahren aber noch ein Verfahren eingeleitete worden sein, verlängert sich aber ev. die Speicherfrist!

    Die Behörde antwortet jedochin der Regel schnell und teilt ev. Gründe mit.

    Habe es selbst schon bis zum Gericht erfolgreich durchgezogen!

  15. Wurde nicht unterschieden? Hieb und Stichwaffen dann wohl auch nicht.

    Ist ein Verstoß eigentlich eine Straftat? - Sollte er z.B. einen Dolch, Schwert, was weiss ich haben?

    Es gibt hier keine Unterscheidung, das Verbot beinhaltet alle Waffenarten, erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie.

    Dazu gehören natür lich auch die Hieb- und Stoßwaffen!

    Also alle Waffen, die auch im WaffG in den Anlagen benannt sind!

    Ein Verstoß gegen das Waffenbesitzverbot ist eine Straftat!

    Ich würde mich an die Wafenbehörde wenden und die Aufhebung des Waffenbesitzverboten beantragen!

  16. Kartoffelkanonen sind i.d.R. aus handelsüblichen HT-Rohrstücken (Abflussrohre aus grauem Kunststoff) selbst gefertigte Schusswaffen.

    Der hintere Teil besteht oftmals aus einem Abzweig 90° mit Schraubdeckel und einer Doppelmuffe mit dem Nenndurchmesser DN 100, deren Deckel das Gerät nach hinten verschließt. Dieser als Brennkammer dienende Teil ist mittels eines Reduzierstückes mit dem „Lauf“, einem Rohr mit dem Nenndurchmesser DN 45, verbunden. Außen an der Brennkammer ist ein Piezo-Anzünder (Feuerzeug, Gasherdanzünder) angebracht, dessen Drähte durch eine Bohrung in die Kammer hineinführen.

    Zum Laden der Kartoffelkanone werden mit dem Lauf Kartoffelscheiben aus großen Kartoffeln ausgestanzt und mit einem Ladestock nach hinten in den Lauf geschoben. Nach Entfernen des seitlich an der Brennkammer angebrachten Schraubdeckels wird übliches Haarspray mittels eines bzw. zweier kurzer Sprühstöße in die Brennkammer gesprüht, anschließend der Deckel wieder aufgeschraubt.

    Beim Betätigen des Piezo-Anzünders entzündet sich durch Funkenbildung das in der Brennkammer befindliche explosive Gasgemisch und bedingt durch den Druckanstieg werden die Kartoffelscheiben aus dem Lauf getrieben.

    Die Geschossenergie liegt in der Regel deutlich über 7,5 Joule. Weiterhin wurden Reichweiten über 100 m gemessen.

    Rechtliche Anforderung

    Definition: Schusswaffe im Sinne des WaffG § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG

    Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG

    Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung: Vergehen § 52 Abs. 3 Nr. 3 WaffG

    Beschuss: Sie sind amtl. zu beschießen § 3 Abs. 1 BeschG

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