ich hatte ursprünglich nicht vor, hierzu was zu schreiben, da ich die nächsten zehn tage wahrscheinlich sowieso nicht an der diskussion teilnehmen kann, desweiteren nicht alle postings aus dem geschlossenen thread durchlesen wollte und die nächsten wochen etwas probleme mit dem tippen habe.
soweit ich dies beim überfliegen des alten themas aufgefasst habe, ging es zwerg lediglich um die bedürfnisregelung im neuen waffenrecht. ob dies jetzt nach dem stgb eine zu verfolgende, weil im ausland begangene straftat darstellt oder nicht, war wahrscheinlich nicht die intention seiner schreiben. (nebenbei: dies wird in dem speziellen fall nicht verfolgt). ihm ging es lediglich um die folgen einer möglichen kontrolle im inland bis zum erreichen der grenze.
hierbei stellt sich folgendes problem:
befindet man sich auf dem weg zu einer solchen veranstaltung ins benachbarte ausland, ist man im besitz einer schriftlichen bestätigung/einladung, dass man z. b. in reims oder bockange als teilnehmer gemeldet ist.
die einladung muss mitgeführt werden, damit im ausland die behörden ihrerseits bei einer kontrolle daraus den zweck des verbringens der waffe ersehen können - dazu benötigen sie dieses schreiben, den europäischen feuerwaffenpass und je nach land noch die deutsche wbk.
diese vom veranstalter ausgestellte einladung klärt den leser darüber auf, dass es sich z. b. in frankreich um "tirer en situation" handelt. Sollte dies in deutschland bei einer kfz kontrolle durch polizeibeamte kontrolliert werden, kann es sich nach dem wortlaut des neuen waffg um unerlaubtes führen handeln (wie es sich in der gerichtlichen Praxis auswirken wird, ist noch offen) - zumindest aber ist es ein unerlaubter transport.
(zitat waffg neue fassung:"eine erlaubnis zum FÜHREN bedarf nicht, wer...zu einem anderen ort befördert, sofern der transport mit dem von seinem BEDÜRNIS UMFASSTEN ZWECK erfolgt" - § 12 (3) nr. 2)
in diesem falle bedeutet dies, dass der transport nicht vom bedürfnis erfasst ist (bedürnis ist sportschießen, zweck ist verteidigungsschießen), eine erlaubnis ist somit vonnöten. meines erachtens wurde die bedürfnisgebundenheit exakt zu diesem zwecke im neuen gesetz integriert: es sollte unter anderem genau dies verhindert werden (§ 12 (3) nr. 2 waffg neue fassung.
weiterhin sollen türsteheraktivitäten von sportschützen in kneipeneingängen, discoeingängen mit ihrer waffe (§ 12 (3) nr.1 waffg neue fassung) unterbunden werden, was ja momentan noch erlaubt ist, da es sich um das hausrecht des besitzers handelt und dieser erlauben darf, ob und wie ein anderer eine waffe innerhalb seiner vier wände führen darf. bislang konnte die polizei nur polizeirechtlich dagegen vorgehen.
sollte dies jetzt alles bei einer kontrolle herauskommen und die beamten eine meldung an die für den jäger/sportschützen zuständige waffenbehörde machen, bekommt der betroffene schütze neben der anzeige wegen unerlaubten transportes/führens (s. o.), die durch die polizei verfasst wird u. u. von seiner waffenbehörde die meldung, die waffe sei bedürnisfremd transportiert worden. die folge ist mind. eine geldstrafe, im schlimmsten falle kann aber das bedürnis entogen werden, da es sich um eine STRAFTAT i.s.d. waffg handelt: § 50 (1) nr. 2b i.v.m. §§ 2 (2, 4) i.v.m. § 1 (3) waffg i.v.m. anlage 2, abschnitt 2, unterabschnitt 1, satz 1 waffg.
für meine begriffe wollte zwerg in keiner weise das stgb ansprechen, sondern uns lediglich die möglichen folgen vor augen halten.
fest steht eines: der transport zu solchen veranstaltungen wird ausdrücklich leider nicht mehr erlaubt sein.
talisker