Lieber RonaldR,
man kann bei deinem Beitrag schon den Einduck gewinnen das du die Fragestellung nicht verstehen möchtest.
Die Frage war gans einfach: ist es gem. Gesetz oder VO vorgeschrieben, das eine Aufsicht nicht auch gleichzeitig schiessen darf.
Die Fragestellung ob es Sinn macht ist ja möglicherweise anders zu beantworten.
Fest steht das weder im Gesetz noch in der VO noch in der Begründung zur VO ein Verbot des gleichzeitigen beaufsichtigen und schiessen vorhanden ist. Die Auslegung des "ständig" ist ja wohl etwas aus dem Zusammenhang gerissen und trifft nicht den hier zur diskussion stehenden Sachverhalt.
Im Gesetz und in der VO sind eine ganze Reihe von Pflichten der Aufsicht geregelt Jugend, zulässige Waffen, Sportordnung usw. wen es der Wille des Gesetzgebers gewesen währe, hatte er ein Verbot des Schiessens einer Aufsicht eingeführt. Für mich bleibt es dabei, wie auch in anderen Regelungen, nicht in vorauseilenden Gehorsam Regelungen zu verschärfen.
Gruss
TW