Nein, darf er nicht, der Handel muss in den angemeldenten Geschäftsräumen stattfinden. Es muss noch nicht einmal ein anderes Bundesland sein, es reicht schon eine andere Stadt, den es ist immer die Behörde zuständig, in der Stadt wo der Handel betrieben wird.
Das ist Unfug! Waffen und Munition sind vom Reisegewerbe ausgeschlossen! Einzige Ausnahme sind Messen, da kann es sogar die Einschränkung geben, dass die Waffen auf der Messe nicht übergeben werden dürfen und man sie in den Geschäftsräumen des Verkäufers abholen muss, oder schicken lässt.
§ 35
Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
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(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
1. *
im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des §*55b Abs.*1 der Gewerbeordnung,
2. *
auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels*IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
3. *
auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§*17 Abs.*1) oder für eine solche bestimmt ist.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
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3.entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt
Gruß
GEB