Zum Inhalt springen

GEB

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    582
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Letzte Besucher des Profils

1.174 Profilaufrufe

Leistungen von GEB

Mitglied +500

Mitglied +500 (6/12)

26

Reputation in der Community

  1. Hallo walthi, ich wünsche dir da auf jeden Fall gutes Gelingen! Ich hab leider von Berlin nicht so viel positives gehört. Aber lass dich nicht verunsichern, das wird schon hoffentlich. Nur eine Sache noch, wenn du wegen den paar Euro Prüfungsgebühr schon durchdrehst, da kommt noch einiges hinterher. Von WHE, über Tresore/Tresorraum, Versicherung, dann brauchst du noch etwas Startkapital um Produkte vorrätig zu haben. Ein Internetshop kostet auch ein bisschen. Beste Grüße GEB
  2. Keine Sorge, das ist keine Option und wird auch nicht gemacht. Dann muss halt ein Büma her Danke an alle
  3. Ich frage mich ob du deine Aussage "weißt" oder "schätzt"? In dem ganzen Kauderwelsch der ganzen NWR Hilfethemen sind nämlich viele andere Aussagen. "Das Zusammensetzen von modularen wesentlichen Waffenteilen des gleichen Herstellers ist waffenrechtlich nicht als Herstellung definiert, so dass dies auch Inhabern einer reinen Handelserlaubnis möglich ist." "Obwohl dieser Prozess im Regelfall den Inhabern von Herstellungserlaubnissen vorbehalten ist, wurde dieser zur Erstellung von modularen Waffen auch den Händlern zur Verfügung gestellt." Ich bräuchte eine Aussage mit absoluter Rechtssicherheit und Quelle... Beste Grüße GEB
  4. Es geht gar nicht ums Magazin, sondern das der Schubschaft optisch viel besser aussieht
  5. Selbstverständlich ist es eine erlaubnispflichtige Handlung. Aber reicht dort eine Handelserlaubnis, oder muss es zwingend eine Herstellungserlaubnis sein? Da NWR-Melderegister macht bei der Eingabemaske keinen Unterschied zwischen Handelserlaubnis und Herstellungserlaubnis, die Frage ist wer darf es melden? Wofür muss ein Neubeschuss her? Es wird keinerlei Funktion oder wesentliches Teil geändert. Beste Grüße GEB
  6. Hallo zusammen, mich würde interessieren, wer eine Langwaffe zur Kurzwaffe umschlüsseln darf? Das dies jeder Händler machen, oder wird dafür eine Herstellungserlaubnis benötigt, sprich man muss Büchsenmacher sein. Es geht einfach um den Fall eine H&K SP5 (nicht die k Version, die schon Pistole ist) von Langwaffe zu Kurzwaffe umzubauen. Sprich Festschaft gegen Schubschaft tauschen, dadurch ist sie unter 60cm. Es werden keinerlei wesentliche Teile geändert. Wie ist der genau Vorgang und was muss man tun? Beste Grüße GEB
  7. @walthi Schreib mir gerne einmal privat, ich kann dir da alle Fragen beantworten. Ich hab gestartet wie du. Beste Grüße GEB
  8. Das sehe ich auch so, es steht nirgendwo, dass Altbesitz-Magazine auf 10 Schuss begrenzt werden müssen...
  9. Richtig, aber das dürfte wie der Full Auto Glock Hebel zu handhaben sein, Besitz ja, Einbau nein?!?!
  10. Naja es ist ja immer vom Gehäuse die rede, ein Magazinboden ist kein Gehäuse... und ob ein angemeldetes Altbesitz-Highcap dann 30 oder 35 Patronen aufnehmen kann, dürfte egal sein.
  11. Hallo Leute, mich würde interessieren, wie der Erwerb & Besitz von Magazin "Base-Pads" mit +2/+5 Erweiterungen ab 01.09. aussehen? Z.B. um vorhandene legal angemeldete "Hicap" Magazine zu erweitern. (30er auf 35 usw.) Beste Grüße GEB
  12. Ich war noch nie so zufrieden mit einem Holster, wie mit dem Holster von Blade Tech USP .45 OWB. Es passt sowohl die Tactical / Custom Sport mit hoher Viersierung, als auch mit Expert Wechselsystem. Gibt es von dem Hersteller in X-Varianten, Gürtel, Oberschenkel, mit Level 3, ohne Level 3. GIGANTISCH! https://blade-tech.com/products/classic-owb?variant=6067325665308 Gruß GEB
  13. Nein, darf er nicht, der Handel muss in den angemeldenten Geschäftsräumen stattfinden. Es muss noch nicht einmal ein anderes Bundesland sein, es reicht schon eine andere Stadt, den es ist immer die Behörde zuständig, in der Stadt wo der Handel betrieben wird. Das ist Unfug! Waffen und Munition sind vom Reisegewerbe ausgeschlossen! Einzige Ausnahme sind Messen, da kann es sogar die Einschränkung geben, dass die Waffen auf der Messe nicht übergeben werden dürfen und man sie in den Geschäftsräumen des Verkäufers abholen muss, oder schicken lässt. § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote ... (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten: 1. * im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des §*55b Abs.*1 der Gewerbeordnung, 2. * auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels*IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen, 3. * auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§*17 Abs.*1) oder für eine solche bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ... 3.entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt Gruß GEB
  14. Räts du, oder weißt du es...? Weil ich schon gern eine verlässliche Antwort auf meine obige Frage hätte...
  15. Richtig, aber ich glaube nicht, dass die jedem Händler einfach so bewilligt wird?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.