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SeinePestilenz

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Beiträge von SeinePestilenz

  1. Entschuldigt bitte, wenn vielleicht nur ich das nicht richtig verstehe: Hier wird wegen einem Klapperatismus, der für gerade mal 400 Euronen Aufpreis problemlos neu erhältlich ist, ein Riesenfass - inklusive der üblichen Irrungen und Wirrungen - aufgemacht.

    Insbesondere, zumal sich die grundlegende Frage jeder durch zwei Minuten Gehirnnutzung selbst beantworten kann.

    Zum pekuniären Aspekt: Die 400 sind nichts, aber auch gar nichts im Vergleich zu dem, was Betrieb und Unterhalt von dem Stecken innerhalb kürzester Zeit in Anspruch nehmen wird. Da kann man schon mal das Zehnfache, auf jeden Fall aber das Doppelte ausgeben (im Jahr, wohlgemerkt).

    Ist das jetzt schon das berühmte Sommerloch? Bin ich wirklich schon drin?

    Fragende Grüße!

  2. ... Scharnier...

    Ich habe mich diesbezüglich für eine etwas fortschrittlichere Lösung entschieden und einen Teleskoplauf einsetzen lassen! Einfach den Lauf auf die gewünschte Länge ausziehen oder zusammenschieben - fertig.

    Ganz nebenbei ist dies bei HA auch ein probates Mittel bei entsprechenden Problemen mit dem § 6 AWaffV, da das BKA bei der Bewertung nur die Länge des voll ausgezogenen Laufes betrachtet.

  3. Im Prinzip ja. Da die Verbände aber eine Kopie all Deiner waffenrechtlichen Erlaubnisse fordern...

    Dies kann sich nach meinem Dafürhalten nun lediglich auf (mitunter über verschiedene Verbände fragmentierte) Erlaubnisse mit schießsportlichem Bedürfnisgrund, respektive die diesbezüglichen Erlaubnisvoraussetzungen, beziehen.

    Anders ausgedrückt: Erlaubnisse z.B. nach § 18 WaffG, Ausnahmeerlaubnisse für verbotene Waffen und Kriegswaffenerlaubnisse haben Schießsportverbände auch nicht die Bohne zu interessieren, da sachfremd. Da beispielsweise in meinem Fall relevant, hatte ich vor einiger Zeit diesbezüglich sogar konzillianter Weise verbandsseitig angefragt und zum Ausdruck gebracht, dass ich meinerseits aus datenschutzrechtlichen Gründen und aufgrund von Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie vereinzelter behördlicher Auflagen derartige Informationen nicht übermitteln werde. Dabei wurde mir vom Dachverband (hier: BDS) die auf das Einzugsgebiet schießsportlicher Bedürfnisse begrenzte Regelung bestätigt.

    Insofern sind auch jagdliche Bedürfnisse/Erlaubnisse oder diejenigen nach § 17 WaffG in dieser Hinsicht außen vor.

    Mal weiter gesponnen: Soll jetzt einer mit WHE vielleicht noch sein Handelsbuch oder ein Büchsenmacher zusätzlich sein Herstellungsbuch in Kopie einsenden, um kundzutun, was er zum Zeitpunkt X alles zur freien Verfügbarkeit hat inkl. aller enthaltenen Daten? Nur weil derjenige ebenfalls Inhaber einer WBK als Sportschütze ist? Das ist doch komplette Grütze...

  4. volles Risiko, da kein Vertrag zustandekommt und die Überlassung .......!

    Lies Ziffer 2 (2) 10 der AGB von DHL.

    Dann sollte man beim Lesen aber auch nicht übersehen, dass der von Dir zitierte Passus ausdrücklich aus den "AGB Paket international" stammt. Nicht hingegen ist er Bestandteil der "AGB Paket national". Das Überlassen im Geschäftsverkehr ist aufgrund der Erfüllungsgehilfenregelung beim gewerblichen Empfänger unproblematisch.

    Was übrig bleibt ist ganz einfach, dass HangMan recht hat....

  5. Meines Erachtens hat ein Drilling auf einer "Sportschützen-WBK" nichts verloren.

    Jetzt warten wir nur noch auf jemanden, der uns als Reprise dann erklärt, was alles nicht in die Hände von Jägern gehört.

    Nur so wird es auch richtig konstruktiv.

  6. Allerdings würde etwas (meine Meinung), dass unter die Genehmigungspflicht zur Ausfuhr fällt, kaum etwas sein, dass man hierzulande Kleinkindern (über 3 Jahre nehme ich an) in die Hand drücken darf (also, Hülsen "ohne" Zündplätchen/Zündsatz).

    Lies doch einmal in der von Dir praktischer Weise verlinkten Quelle die Anmerkungen zu Position 0003.

    Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:

    a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z.B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,

    Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile

    aus Metall,

    Lustig. Nicht wahr?

    Allerdings betrifft das die Ausfuhr, also den Transfer in Länder außerhalb der EU.

    Was die Sache jedoch kompliziert ist der Umstand, dass auch für die Verbringung - also den Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU - bestimmte Genehmigungspflichten herrschen.

    Man kann dazu beispielsweise in § 7 der AWV anfangen zu lesen und dann nachsehen ob es noch irgendeinen EG-Trallala zum Thema gibt und dabei vom Hölzchen aufs Stöckchen kommen...

    Da das aber nicht mein Spezialgebiet ist und ich wenig Zeit habe, kann ich zur Klärung der Sachfrage hier allerdings wenig beitragen außer dem Hinweis, dass die Geschichte im worst case scvhwieriger als gedacht sein kann.

    Meine Vermutung wäre - allerdings ohne jedweden Anspruch auf Korrektheit oder weitere Belege - dass man die Hülsen einfach nach Polen schicken kann. Wie gesagt, eine Vermutung, keine Behauptung.

    [Nebenbei die AWV ist ganz unterhaltsam, wie z.B. der Abschnitt "Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus"]

    Dann gibt gibt es in der Endbenutzersenke natürlich auch noch die (von Dir schon angesprochenen) auf polnischer Seite vorherrschenden Bestimmungen.

    €:

    In Polen dürfen auch nur berechtigte Personen Hülsen besitzen.

    Guter Hinweis.

  7. ... wäre interessant zu wissen warum.

    Vielleicht aufgrund des Umstandes, dass Aus- und Einfuhrbestimmungen grundsätzlich nullkommanichts mit dem waffenrechtlichen Status selbst zu schaffen haben?

    Gehäuse für AR-15-Systeme sind beispielsweise auch freie Teile, aber trotzdem ausfuhrgenehmigungspflichtig.

    Und so sind auch Matrizen, Hülsen und Geschosse ausfuhrgenehmigungspflichtig, obwohl sie keiner Beschränkung durch das WaffG unterliegen.

    Ansprechpartner auf deutscher Seite ist das BAfA in Eschborn. Zumindest für alles, was das EU-Gebiet überschreitet (aber im Einzelfall auch für den Transfer innerhalb der EU) gibt es gar lustige Vorschriften.

    Das hilft natürlich jetzt für die Eingangsfrage (Hülsen -> Polen) erst einmal wenig, erläutert aber, warum man das Ganze doch etwas differenzierter betrachten muss.

  8. Andererseits kann ich kaum glauben...

    Wenn man alle waffenrechtlichen Schnitzer, die in Waffenmagazinen vorkommen, auflisten wollte, könnte man eine eigene Zeitschrift herausgeben.

    Es finden sich regelmäßig Aussagen, die sich alles andere als Ernst nehmen lassen. Abhaken und fertig...

  9. Tu Dir den Gefallen und lies genau diesen Thread von Anfang bis Ende.

    Die Zeiten, in denen ich immer alles dopplet und dreifach geschrieben habe, sind nämlich definitiv vorbei.

    Es steht darin genau beschrieben, dass es einen Unterschied macht, ob man eine Langwaffe im Kurzwaffenkaliber mit Munitionserwerb besitzt oder nur Munition für Langwaffen erwerben darf.

    Denn wie überall im Waffenrecht kommt es auf die dezidierte bzw. ursprüngliche oder originäre Zweckwidmung an (das ist so ähnlich wie beim Tierabwehrspray, welches grundsätzlich auch bei Menschen funktioniert, aber mit ebensolcher Zweckwidmung eine verbotene Waffe wäre) - und eben nicht auf die Tatsache, ob es vielleicht auch Langwaffen im Kurzwaffenkaliber oder umgekehrt gibt.

  10. Nach dieser konkreten Liste habe ich ja auch schon 20mal gefragt, aber das scheint ein größeres Problem darzustellen.

    HwaffMunMtBek 2000, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2000, Nr. 38a.

    Der geneigte Leser des Waffenrechts findet den Verweis darauf beispielsweise in § 1 BeschussV (sowie in der Anlage zur BeschussV) und in § 2 BeschussG.

    Warum geht Ihr nicht zu Eurer Behörde und lasst Euch diese Quelle geben, die Mitarbeiter dort müssten über sie verfügen und sollten von deren Existenz Kenntnis haben.

    Eigentlich werden sie auch für solche Dinge bezahlt.

  11. Wenn es bei den Profis schon sooooo viel Uneinigkeit zu dieser Frage gibt

    Auch wenn wir genau dieses Thema schon 1000x hatten und es auch schon 1000x richtig beantwortet wurde (ich war mal so frei und habe nur die Beiträge von mir herausgesucht, natürlich haben zahlreiche andere Leute, auch hier im Thread, die korrekte Antwort schon gegegen)

    http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1106152

    http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1610524

    http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1526036

    http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1281618

    http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1165172

    http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1164627

    http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1039607

    http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1033672

    ... auch wenn das also so ist und die korrekten Antworten dabei waren, so ist dies im Endeffekt einfach ein Forum.

    D.h. selbst dann, wenn eigentlich alles gesagt ist, wirst Du nicht verhindern können, dass irgendjemand seinen Senf noch dazu gibt (so wie jetzt) oder auch eine falsche Antwort schreibt.

    Das Thema an sich ist einfach. Der § 13 (4) AWaffV ist diesbezüglich wirklich einschlägig. Man muss ihn nur lesen.

    Warum es bei dieser Frage immer und immer wieder Konfusionen gibt? Keine Ahnung. Das ist so, wie beim § 6 AWaffV - auch der ist trivial und trotzdem wirft er immer wieder die gleichen banalen Fragen auf.

    Das ist halt so. Irgendwann halten diejenigen, die sich mit dem Zeug auskennen allerdings einfach die Finger still, weil sie es leid und müde sind.

    €:

    Wenn man die Verwaltungsvorschrift wörtlich nimmt

    Is sich nix Verwaltungsvorschrift! Is sich Verordnung zum WaffG!

  12. Der § 13 speziell für JJS-Inhaber. (Siehe Post #37)

    Das ist schon richtig, nur gibt es dort keine Spezialregelung für KW-Munition, die der allgemeinen Vorschrift des § 10 WaffG vorgehen würde, wie es bei der Munition für Langwaffen nach § 13 (5) der Fall wäre.

    Es ist dabei völlig gleichgültig, ob die Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses (§ 4 (1) Nr. 4 WaffG) als gegeben angesehen wird, weil das ja gerade noch keine Erlaubnis ist.

    (also nachlösen.)

  13. Dann wäre das also rechtswidrig, dass zusammen mit dem Voreintrag auf der WBK und dem Jagdschein eine Waffe gleich mit Munition gekauft wird?

    Erklärung (für Jäger nur bei KW-Munition, klar):

    § 10 (3) WaffG

    Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

    Wenn die Behörde so kulant war und einen MES-Stempel mit dem Voreintrag in die WBK geklopft hat und der Händler die Waffe eingetragen hat, dann darf Munition erworben werden.

    Allein nutzt auch ein vorhandener Munitionserwerbsstempel noch nichts- solange nur der Voreintrag, aber noch keine Waffe in der WBK steht, ist keine Möglichkeit zum Mun-Erwerb auf Grundlage der WBK gegeben.

    Die etwaige Idee, auf den § 12 (2) WaffG zu verfallen, scheitert - beim Kauf auf Erwerbsberechtigung (Voreintrag) - an den nicht gegebenen Voraussetzungen.

    (Dass sich wieder der eine oder andere finden wird, der im Zweifel schreibt "mein Händler hat aber..." und "mein Sachbearbeiter hat gesagt..." ist auch klar. Oben steht die formal korrekte Regelung).

    Diese Umstände haben aber mit dem abstrusen VG-Urteil gar nichts zu schaffen (das gilt auch für den zweiten Punkt, denn "mit ohne" irgendwie geartete MEB ist halt nicht).

  14. Ich war gerade vor zwei Stunden bei meinem SB und habe einen Voreintrag für eine Pistole in .45 ACP (auf Jagdschein) geholt (und 40,90€ dafür abgedrückt...).

    Auf die Frage nach der Erwerbserlaubnis für die Munition antwortete er: "Die würde ich auch auf Jagdschein bekommen, da es auch Langwaffen in dem Kaliber gibt."

    Ich würde mir einfach die Erwerbsberechtigung eintragen lassen, denn selbst nach dem von 2nd_Amendment ins Rennen geworfenen - und zugegebenermaßen recht merkwürdigen Urteil - gibt es in dem Fall vom VG Berlin (jaja, ich weiß, es ist ein bisserl sarkastisch formuliert) gearde keine Erwerbsmöglichkeit auf JS.

    Vielleicht macht sich der eine oder andere mal die Mühe, den Sermon (also das oben so gelobte Urteil) zu lesen und denkt erst dann darüber nach, wie er die Sache "sehen mag".

    Denn die folgenden, doch wesentlichen Passagen werden vom Benutzer 2nd_Amendment (wohlweislich?) nicht zitiert:

    …. Die Munition, die der Kläger im Internet über die Marktplattform „eGun“ erworben hatte, wurde im Zuge eines Strafermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft Berlin beschlagnahmt (Az.: 91 Js 3245/07). Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO forderte die Staatsanwaltschaft den Kläger mit Schreiben vom 10. März 2008 auf, die Munition bis zum 15. Mai 2008 in der Asservatenkammer des Landeskriminalamts abzuholen. Als der Kläger dem am 24. April 2008 nachkommen wollte, wurde ihm die Herausgabe mit der Begründung verweigert, es liege keine Munitionserwerbsberechtigung vor. Der Kläger legte seinen Jagdschein und die Waffenbesitzkarte vor, auf der unter anderem eine Selbstladebüchse 9 mm – eine Langwaffe – sowie eine Pistole 9mm Para eingetragen sind. Der Kläger war der Auffassung, dass es sich bei der beschlagnahmten Munition um solche für eine Langwaffe handle, die für jagdliche Nachsuche geeignet sei und als Nachsuchwaffe jagdlich genutzt werde. Er dürfe die Munition für diese Waffe ohne Erlaubnis besitzen, weil Jäger gemäß § 13 Abs. 5 WaffG für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen keiner Erlaubnis bedürften. …

    Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 teilte der Polizeipräsident in Berlin – Landeskriminalamt – dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, dass man dessen Rechtsauffassung nicht teile. Für die Definition der Munition für Langwaffen im Sinne von § 13 Abs. 5 WaffG sei auf die Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition abzustellen, die als Anlage 3 zur 3. WaffV am 10. Januar 2000 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden seien und mangels einer neuen Regelung bis heute Gültigkeit hätten. Die fragliche Munition Kaliber 9 mm Luger finde sich ausschließlich in Tabelle 3 der Maßtafeln unter der Überschrift „Zentralfeuerpatronenmunition für Kurzwaffen/Kurzwaffen (Pistolen und Revolver)“. Es handle sich deshalb um Kurzwaffenmunition, für deren Erwerb und Besitz auch Jäger gemäß § 10 Abs. 3 WaffG einer gesonderten Erlaubnis in Form einer Munitionserwerbsberechtigung oder eines Munitionserwerbsscheins bedürften. Eine Aushändigung der Munition sei zum derzeitigen Stand ausgeschlossen.

    Den am 5. Juni 2008 vorsorglich eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Polizeipräsident in Berlin mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 zurück. Die Herausgabe der Munition sei abgelehnt worden, weil der Kläger für den Erwerb der Munition keine waffenrechtliche Erlaubnis habe. In § 13 Abs. 5 WaffG werde allein der Besitz von Munition privilegiert, die für Langwaffen als „Jagdwaffen“ bestimmt sei. Bei der fraglichen 9 mm-Munition handle es sich originär um Kurzwaffenmunition, die lediglich für die Verwendung in Langwaffen geeignet sei. Die Unterscheidung zwischen Munition für Lang- und Kurzwaffen ergebe sich aus der Rechtsverordnungsermächtigung in § 14 Abs. 3 des Beschussgesetzes und § 26 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006, der auf die Maßtafeln in der Fassung vom 10. Januar 2000 verweise.

    Entscheidung:

    Die Entscheidung des Polizeipräsidenten vom 29. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Munition ohne Nachweis einer Munitionserwerbsberechtigung

    Der Besitz von Munition ohne die erforderliche Erlaubnis ist strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 B ) WaffG). Mit der Herausgabe der Munition an einen nicht zum Besitz Berechtigten würde deshalb eine waffenrechtliche Gefahr verwirklicht. Sichergestellte Sachen sind gemäß § 41 Abs. 1 ASOG an den Berechtigten herauszugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Die Herausgabe ist dagegen ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden….

    Der Kläger verfügt für die streitbefangene Munition über keine derartige Munitionserwerbsberechtigung.

    Die in § 13 Abs. 5 WaffG geregelte Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Erwerb und Besitz von Munition greift im vorliegenden Fall nicht ein.

    [und jetzt kommt ein – wider erwarten – höchst interessantes Argument des VG für die Versagung:]

    Die ausschließliche Verwendung der doppelfunktionalen Munition in einer Langwaffe zu Jagdzwecken ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Jäger gleichzeitig im Besitz einer Pistole ist, mit der dieselbe Munition verschossen werden kann. In einem solchen Fall benötigt der Jäger zum Erwerb der Munition eine Erwerbsberechtigung. Allein diese Auslegung wird Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 WaffG gerecht, da ein Jäger anderenfalls erlaubnisfrei Munition für eine Kurzwaffe erwerben könnte. Im vorliegenden Fall greift damit im Ergebnis die Ausnahme des § 13 Abs. 5 WaffG nicht ein, weil der Kläger zwar im Besitz einer Langwaffe ist, für die sich die Munition 9 mm Luger eignet, gleichzeitig aber auch im Besitz einer Pistole ist, mit der dieselbe Munition verschossen werden kann. Damit ist die ausschließliche Verwendung der Munition in der Langwaffe zu Jagdzwecken nicht sichergestellt.

    Jetzt kann man sich überlegen, ob man mehr der Auffassung des Poliziepräsidenten oder der des VG folgen will.

    (Und eigentlich bin ich ein Volldepp in den Schmarrn doch noch Energie investiert zu haben)

  15. In Juris steht deshalb auch, dass die 3. WaffV außer Kraft ist. Die werden es ja wohl wissen.

    Bist Du in der Lage, zu begreifen, dass es hier überhaupt nicht um die 3. WaffV geht???

    Hast Du den obigen Post gelesen?

    Das VG Berlin hatte in dem bereits angesprochenen Urteil die Maßtafeln mit folgender Begründung nicht angewandt:

    Das ist ja alles schön und gut. Nun gibst Du dem Fragensteller bitte schnell noch die Garantie, dass auch das für Ihn zuständige VG das so handhaben wird und alles ist gut.

    Soweit in Teilen der aktuellen Rechtsvorschriften noch auf die Maßtafeln Bezug genommen wird, so bestätigt dies nur meine Ansicht.
    Siehe:
    Die erste, recht populäre Herangehensweise besteht darin, mit dem Anspruch an die Sache heranzugehen, nur opportune Dinge der Selbstbestätigung zu finden, die den eigenen Wohlfühlfaktor steigern.

    Diese Methode sucht nach Informationen, welche mit den eigenen Wünschen und Erwartungen konsistent sind und somit ein Weltbild mit vor allem therapeutischen Wert schaffen.

    Sie gründet in der Zuversicht, dass im Kern aller Dinge etwas liegt, was das eigene Selbst bestätigt.

    Mit diesem Ansatz betrachtet z.B. der Vatikan die Welt - beispielsweise war er auch der Anlass des Disputes mit Galileo Galilei. Es war auch genau dieser Ansatz, der die anglikanische Kirche und Charels Darwin im viktorianischen Zeitalter aneinander geraten ließ.

    In Zukunft sollte man vielleicht in Threads dazu schreiben, ob nur kommodierende oder auch wahrhaftige Antworten gewünscht sind.

    Ich gehe für die Zukunft von ersterem aus.

    Schönen Tag noch!

  16. Die Maßtafeln gehören zur Dritten Verordnung zum alten WaffG 1976.

    Die Maßtafeln gehören mitnichten zur genannten Dritten Verordnung (auch nicht zur Neufassung vom 02.09.1991) - es wird dort lediglich auf sie verwiesen!

    Dies wird auch bereits aus dem recht trivialen Umstand ersichtlich, dass die aktuellen Maßtafeln im Jahr 2000 veröffentlicht worden sind.

    Da wohl auch auszuschließen ist, dass die Autoren der alten Verordnung Zeitreisende waren, die schon 1976 bzw. 1991 auf Tabellen, die erst im Jahre 2000 gültig wurden, verwiesen - bzw. diese aus der Zukunft mitgebracht und in die Verordnung eingepflegt - haben, muss es wohl eine andere Bewandtnis mit den Maßtafeln haben.

    In diesem Zusammenhang stellt sich mir auch die Frage, ob es eigentlich erforderlich ist, dass Du regelmäßig Falschinformationen unter Deine Beiträge mengst? Bei der Systematik unterstelle ich absichtliches Nebelkerzenwerfen.

    Ist das ein Spaß oder ein Test, ob die Leute hier komplett bescheuert sind?

    Ansonsten sind die Maßtafeln - wenn auch schon länger nicht mehr aktualisiert - lebendig wie eh und jeh.

    § 1 BeschussV

    ... Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln in der jeweils geltenden Fassung...

    § 2 BeschussG

    ... Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000...

    Anlage BeschussV

    ... Soweit in dieser Anlage Symbole für Abmessungen verwendet werden, wird bezüglich der Bedeutung auf die Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition verwiesen (Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000)....
    In § 22 Abs. 6 Beschussgesetz steht:

    Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung.

    Und was hat das mit der angeblich nicht mehr gegebenen Validität Maßtafeln zu tun?

    (Es steht doch bereits in § 2 des BeschG und in § 1 der BeschussV etwas ganz anderes, als Du mit diesem Beitrag suggerieren willst).

    Was Du gemacht hast, ist einfach eine Stelle sachfremd und kontextbefreit zu zitieren.

    Die Maßtafeln gelten deshalb nicht mehr als Gesetz, sondern haben nur noch die Wirkung eines gewöhnlichen Textes, wie ihn auch ein Privater schreiben kann.

    Ja nee, ist klar. Veräppeln kann ich mich selber.

    Genau so sehe ich dies auch.

    Das kannst Du gerne so sehen.

    Wo Du Deinen Glauben gelssen hast, dort wirst Du ihn im Bedarfsfall sicher auch suchen können.

    Es gibt zwei verschiedene Wege die Welt zu betrachten ("zu sehen"):

    Die erste, recht populäre Herangehensweise besteht darin, mit dem Anspruch an die Sache heranzugehen, nur opportune Dinge der Selbstbestätigung zu finden, die den eigenen Wohlfühlfaktor steigern.

    Diese Methode sucht nach Informationen, welche mit den eigenen Wünschen und Erwartungen konsistent sind und somit ein Weltbild mit vor allem therapeutischen Wert schaffen.

    Sie gründet in der Zuversicht, dass im Kern aller Dinge etwas liegt, was das eigene Selbst bestätigt.

    Mit diesem Ansatz betrachtet z.B. der Vatikan die Welt - beispielsweise war er auch der Anlass des Disputes mit Galileo Galilei. Es war auch genau dieser Ansatz, der die anglikanische Kirche und Charels Darwin im viktorianischen Zeitalter aneinander geraten ließ.

    Die zweite Methode, die Welt zu erkennen beruht darauf, mit scharfem, klarem Blick und Verstand an die Sache heranzugehen.

    Diese Vorgehensweise macht keinen Unterschied, ob das, was man findet im Endeffekt angenehm oder behruhigend ist oder sonstwie der Selbstbestätigung dient.

    Sie verliert sich nicht darin, nur das persönlich Opportune zu finden.

    Interessant ist nun, dass wir zum einen die Verwendung von Methode 1 zwar immer wieder unseren Feinden vorwerfen aber selbst ebenfalls danach handeln.

    Zum anderen wird man sich als systematischer Anhänger der Methode 1 auch die Frage gefallen lassen müssen, ob man denn überhaupt an wirklichen Einsichten interessiert ist, oder ob es vielleicht lediglich darum geht, den eigenen Wohlfühlfaktor zu steigern. Es versteht sich von selbst, dass Letzteres nicht zur Wahrung des Anspruchs der Seriosität bzw. Wahrhaftigkeit geeignet ist.

    Einjeder mag jetzt seine persönliche Ideologie mit den dazugehörigen Glaubenssätzen wählen.

  17. Eigentlich eher im Waffengesetz. Und der Wortlaut des §13 spricht eine andere Sprache.

    Nö. Der Wortlaut des § 13 bezieht sich auf Munition für Langwaffen. Um welche Munition es sich dabei handelt, wird in den amtlichen Tabellen (HwaffMunMtBek 2000, BAnz 2000, Nr. 38a) festgelegt.

    (Hier war nach einer sachlich korrekten Antwort gefragt und nicht nach dem trivialen Umstand, dass es auch Langwaffen im Kurzwaffenkaliber gibt und wie diesen Umstand vielleicht eine lokale untere Waffenbehörde - regional unterschiedlich, mit mehr oder weniger Sachkenntnis - würdigen mag oder auch nicht.)

  18. Dort in den Tabellen 1 bis 4 nach gucken (Definition Langwaffen-/ Kurzwaffenmunition).

    Richtig. Die formal korrekte Antwort findet sich in der genannten einschlägigen Quelle.

    Ich halte das Urteil für sehr fragwürdig

    Das Urteil ist imho sachlich falsch. Für ein VG ist das aber nicht besonders ungewöhnlich.

  19. ...Das war mir nicht klar, zumal Umbauten an Waffe, wie wir ja schon diskutiert hatten sehr wohl Verbotsmerkmale (OK, Merkmale kleben wohl nicht so sehr wie Eigenschaften) schaffen oder beseitigen können.

    Die Pointe ist, dass das WaffG eben nicht für Kriegswaffen gilt, weshalb es auch keine Verbotsmerkmale geben kann, die man auf Grundlage des WaffG irgendwie heilen könnte:

    § 57 Kriegswaffen

    (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. ...

    Anlage 1 zum WaffG:

    ... Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht [!!!] vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst ...

    Das WaffG gibt einfach keine Handhabe, irgendwelche Merkmale zu beseitigen. Weil dazu schlichtweg keine Verbotsmerkmale auf Grundlage des WaffG existieren.

    ...Dieser Punkt ist somit irreführend und überflüssig.

    Irreführend ist er, überflüssig nicht. Er ist nur semantisch "stark suboptimal" ausgestaltet.

    Der Punkt sagt beispielsweise Folgendes: Fällt - irgendwann in 200 Jahren - die MP5 aus der Kriegswaffenliste, weil ein neuer Stichtag (Datum) eingeführt wird, so wird sie zur Verbotenen Waffe nach WaffG (da Vollautomat - SFA auch, da leicht umbaubar).

    Fliegt dagegen das Barrett M82 aus der Kriegswaffenliste, so wird es zu einer zivil erwerbbaren Waffe, da es sich um einen reinen HA handelt.

    Das ist die Aussage des schlecht formulierten Passus. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

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