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fuzzy.77

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Beiträge von fuzzy.77

  1. vor 2 Minuten schrieb steven:

    Hallo fuzzy.77

     

    wäre Vertrauen und androhen einer Strafe nicht ausreichend?

    Also in etwa so: Wer eine Waffe besitzt muss sie gegen Wegnahme sichern. Wenn die Waffe abhanden kommt und damit etwas passiert, wirst du bestraft.

    So war es viele Jahrzehnte und es ist genau so wenig passiert wie nach der gesetzlich bestimmten Aufbewahrungskontrolle.

     

    Steven

     

    Siehe mein vorheriger Beitrag:

    Zitat:

    "Den Ansatz den "Falschverwahrer" StGB-mäßig mit ins Boot zu holen find ich interessant. Zivilrechtlich dürfte man ja eh schon in der Haftung sein.

    Das wäre zwar sowohl für LWB als auch Behörde weniger aufwendig birgt aber andere Fallstricke. Wem ordnest du die Waffe zu, die gestohlen, die Nummer entfernt oder nach Tatausführung gar nicht mehr gefunden wird?"

     

    Und auch beim Autoverkehr oder anderen Bereichen läuft es ja genauso. Es gibt Strafen (Punkte, Bußgelder) und trotzdem wird kontrolliert.

    Wenn die Androhung der Strafe ausreichen würde, dürfte es ja keine Verstöße mehr geben !?

     

    Bezüglich "genau so wenig passiert" wäre ja tatsächlich mal eine Statistik interessant.

     

    Aber Verschärfungen "um die Welt sicherer zu machen" gibt es in vielen Bereichen: Anhebung Promillegrenze, Anschnallpflicht, Geänderte Zulassungsbestimmungen von Kfz (Airbags, dritte Bremsleuchte, ESP), verbesserte/verschärfte Arbeitsschutzvorschriften. Da gibt es genug, was ich persönlich viel nutzloser finde, als die Aufbewahrungskontrollen bei LWB. Zum Beispiel, dass mich mein Arbeitgeber jährlich belehren muss wie man eine Leiter besteigt. Wie viele dabei wohl jährlich ums Leben kommen? Scheinbar verdummt die Menschheit tatsächlich.....

     

    Sorry, bin abgedriftet ;-)

    • Gefällt mir 1
  2. Das eine (Kontrolle LWB) hat mit dem anderen (Aufspüren illegaler Waffen) m.E. jedoch nur bedingt etwas zu tun.

     

    Das der Staat viel mehr Aufwand betreiben sollte um illegale Waffen aufzuspüren und aus dem Verkehr zu ziehen (inkl. der strafrechtlichen Verfolgung der Besitzer/Händler) steht glaub ich bei allen hier außer Frage! Aber bedeutet das, er soll/braucht die LWB und deren Aufbewahrungsverhalten gar nicht kontrollieren. Über das Verhältnis des betriebene Aufwands kann man sicher streiten...aber

     

    ... jetzt machen wir doch mal eine Statistik/Umfrage unter den Forenmitgliedern.

     

    Wer ist wie lange LWB und wie viele Kontrollen hatte er seit dem schon.

    Ich fange an:

    Seit 2002. Kontrollen bisher 0 (Null).

     

    Und wenn die jährlich vorbei kommen wollen, bitte (so lange es nix kostet). Aber zu den Kosten hatte ich ja oben schon geschrieben.

     

     

  3. vor 1 Minute schrieb Absehen4:

    Einmal mit 0,0 Promille pusten kostet aber (noch) nicht 130,- € Kontrollgebühr...:spiteful:

     

    Abs4

     

    Richtig, wie ich zuvor bereits schrieb empfinde ich DAS auch als unberechtigte Gängelung.

    In Bayern kostet es (zum Glück, noch) nichts!

    Eine Kontrolle, bei der keine Verstöße festgestellt werden, hat m.E. kostenlos für die kontrollierte Person zu sein.

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  4. vor 8 Minuten schrieb Christian 555:

    Da bin ich vom Prinzip bei dir,............

    Aber hat schon mal wer von den Vollzugskräften nach deinem aktuellen Tankinhalt (mengenmäßig) gefragt?

    Sicherlich nicht.

    Wer in gewissen Situationen mit dem Kfz liegenbleibt bekommt eben ein saftiges Bußgeld (ggf. inkl. Punkte).

     

    Aber man wird dir als Verkehrteilnehmer ja auch in dieser Richtung nichts unterstellen wollen.:rolleyes:

     

    Aber diverse Vollzugskräfte (Zoll) schauen schonmal ob der Diesel kein Heizöl ist..... ;-)

     

    Und auch der Heizöltank im Keller muss bestimmte Vorgaben erfüllen (hab selber keinen) und da schaut bestimmt auch wer nach ob das passt (Der Kaminkehrer vielleicht?).

     

    Den Kaminkehrer muss man übrigens auch in die Wohnung lassen.....aber das stört ja keinen, der bringt ja Glück ;-)

     

    Sprich, wenn mir gewisse Vorgaben und Beschränkungen auferlegt sind, ist es naheliegend, dass die auch jemand kontrollieren will.

    Und wenn du so willst, unterstellt man dir als Verkehrsteilnehmer in der Kontrolle ja auch indirekt du fährst besoffen ;-)

     

     

    • Gefällt mir 1
  5. vor 12 Minuten schrieb Homi:

    Meine erste WBK wurde vor diesem hahnebüchenen Schwachsinn ausgestellt, und ich muß damit nicht einverstanden sein.

    Wie viele Vorfälle gab es denn aufgrund nicht ordnungsgemäßer Verwahrung?

    Typisch Deutsche Anlassgesetzgebung mit viel Aufwand, welcher nun vollumfänglich den LWB auferlegt wird völlig ohne praktischen Nutzen.

    Eine StGB Änderung, welche den "Falschverwahrer" bei Missbrauch direkt mit ins Boot nimmt, wäre mindestens so effektiv und ohne permanentem Aufwand.

    Eigentlich hätte man aber besser komplett auf Anlassgesetzgebung verzichtet.

     

    Früher gab es auch eine höhere Promillegrenze und ich konnte noch "mit zwei Maß" fahren. ;-)

     

    Bezüglich Vorfälle wäre tatsächlich mal eine Statistik interessant so in der Art: Anzahl Vorfälle aufgrund nicht ordnungsgemäß verwahrter Waffen im Verhältnis zur Anzahl der vorhandenen Waffen/Anzahl der Verwahrer. 

     

    Den Ansatz den "Falschverwahrer" StGB-mäßig mit ins Boot zu holen find ich interessant. Zivilrechtlich dürfte man ja eh schon in der Haftung sein.

    Das wäre zwar sowohl für LWB als auch Behörde weniger aufwendig birgt aber andere Fallstricke. Wem ordnest du die Waffe zu, die gestohlen, die Nummer entfernt oder nach Tatausführung gar nicht mehr gefunden wird?

     

     

     

     

  6. vor 3 Minuten schrieb Christian 555:

    Volle Zustimmung.

    Schlagartig mußte ich an "vergrämen" denken.

     

    Das sehe ich auch so. Jedoch empfinde ich da eine Kontrolle meiner Aufbewahrung, sofern sie denn irgendwann mal stattfindet, weniger schlimm, als das ganze drumherum wie z.B. Verschärfung der Sicherheitsanforderungen der Behältnisse, Erheben von Gebühren für Kontrollen (hier in Bayern zum Glück noch nicht), hohe Kosten für Eintragungen und Ausstellung von Papieren, Wettkampfnachweise etc. Warum muss jemand, der Spaß und Freunde am Schießen verschiedener Disziplinen und Waffen hat, ab einer bestimmten Anzahl Waffen Wettkämpfe nachweisen. Vielleicht reicht es mir ja, für mich selbst zu sehen, wie ich mich verbessere. Wenn ich mir 6 Autos kaufen will, brauch ich doch auch keinen Nachweis, dass ich damit Rennen fahre.

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  7. Den Grundgedanken, nicht berechtigten Personen den "leichten" Zugang zu Schusswaffen zu erschweren, der hinter den ganzen Aufbewahrungsvorschriften steht, kann ich ja grundsätzlich gut verstehen. Ich bin auch dafür, das Schusswaffen verschlossen aufbewahrt werden müssen, so das nicht jeder (Einbrecher, unkundige Familienmitglieder und/oder Besucher, etc) einfach da dran kommt. Das kann auch gerne kontrolliert werden. Viel schlimmer finde ich dann so Vorgaben wie die Verschärfung der Sicherheitsstufe von A/B auf 0/1. Weil es m.E. keinen wesentlichen Sicherheitsgewinn bringt.

     

    Es gibt für alle möglichen Dinge Aufbewahrungsvorschriften (Öl/Gas/Explosionsstoffe/Feuerwerk/Lebensmittel), in der Regel um die Allgemeinheit von davon ausgehenden Gefahren zu schützen. Und die machen eben oft nur Sinn, wenn sie auch kontrolliert werden. Und das eine Schusswaffe (wie sicher auch viele andere Waffen) in den Händen eines unkundigen oder nicht gesetzestreuen Menschen eine Gefahr darstellt dürfte hier ja wohl unbestritten sein.

     

     

    • Gefällt mir 1
  8. Mal so ein Gedanke, rein von der Logik her.

    Die Aufbewahrungskontrolle dient ja der Überprüfung, ob die "genehmigten" Waffen sicher und den Vorschriften entsprechend aufbewahrt werden. Weil genau das, die Vorgabe aus dem Gesetz ist. Wer Waffen besitzt muss sie so sicher wie gefordert aufbewahren.

     

    Was für einen Sinn soll also eine Kontrolle haben, bei der nur das Behältnis, aber nicht auch die darin zu verwahrenden Waffen überprüft werden. Sonst wäre das Ergebnis der Kontrolle ja bloß, dass man die "Möglichkeit" hat die Waffen sicher zu verwahren. Beispiel: Der Waffenschrank/Tresor wird kontrolliert und ist vorhanden, tatsächlich liegen die Waffen aber regelmäßig unter dem Bett oder in der Küchenschublade! Was dann zu solchen Sachen wie in Winnenden führen kann. Die Vorschriften zur Aufbewahrung dienen ja dazu, zu verhindern, das unberechtigte an die Waffen kommen. (Wobei da m.E die "alten" A und B Schränke auch gereicht hätten!) 

     

    Auch wenn ich von der Kontrolle nicht begeistert bin (hatte bisher auch noch keine), so macht die Kontrolle  in meinen Augen nur Sinn, wenn nicht nur überprüft wird, ob ein entsprechendes Behältnis vorhanden ist (was ja auch schon beim Bedüfrnis geprüft wurde; Fotos, Rechnungen, etc vom Behältnis) sondern auch, ob das was drin sein sollte auch drin ist!

     

    Wie schon angesprochen:

    Mache ich einen Führerschein, muss ich indirekt damit einverstanden sein, dass ich angehalten, meine Fahrtüchtigkeit, meine Berechtigung zu Fahren sowie die Verkehrstüchtigkeit meines Fahrzeugs überprüft werden.

    Lass ich mir eine WBK ausstellen, muss ich indirekt damit einverstanden sein, dass mein zu Hause betreten und überprüft wird, ob ich die mir genehmigten Waffe gesetzeskonform verwahre.

     

    Just my 2 cent.

     

     

     

     

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  9. vor einer Stunde schrieb Petrus63:

    Der Knick ist nicht in der Optik, sondern im Verlauf der Diskussion. Das Problem ist, dass das betroffene Behältnis diesen Aufkleber gerade nicht enthält. Der abgebildete Aufkleber ist nur ein Muster von einem anderen Schrank.

    Ok, dass ist tatsächlich untergegangen.... mea culpa!

  10. vor 9 Stunden schrieb Elo:

     

    Weißt Du das sicher?

     

    BZRG § 10:

     

    (1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die

    ...
    3.  a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird,
        b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung abgelehnt oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes, zurückgenommen oder widerrufen wird.

     

    ...

     

    Das bezieht sich auf die Rücknahme eines bestehenden Verwaltungsaktes/Bescheids/Scheins etc. behördlicherseits.

    Wenn der Antragsteller einen Antrag auf einen Schein etc zurücknimmt folgt kein Verwaltungsakt, folglich auch keine Eintragung in irgendwas.

     

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  11. vor 5 Stunden schrieb Frank222:

     

    Ich hatte in einem anderen Zusammenhang einmal geschrieben, dass ein pensioniertes Lehrerehepaar mit dem WoMo in den US of A auf einem Highway kontolliert wurden.
    Die wussten auch alles besser! Die wurden vom Sheriff gelegt, zuerst mit dem Bauch auf den Boden, dann über die Motorhaube und zuletzt ins Countyjail.


    Wenn ich dann doch zur Kontrolle gebeten werde, muss ich das eben ertragen ohne gleich den Rambo heraus hängen zu lassen und das Prozedere unnötig zu verzögern.
     

     

    Da fällt mir wieder der Spruch ein: Wer böse Spiele spielt gewinnt böse Preise.....

  12. ....muss mich selber ein wenig verbessern.

    Bei reinen EU-Flügen (also innerhalb der EU) dürften die Bestimmungen zum Zollflugplatzzwang (siehe weiter oben) keine Rolle spielen (Zollrecht).

    Die waffenrechtlichen Bestimmungen (EU-Feuerwaffenpass bzw Verbringenserlaubnis der Waffenbehörde) sind jedoch zu beachten.

    Kontrollen durch den Zoll sind jedoch bei jedem grenzüberschreitenden Warenverkehr zulässig (und ja, auch das Flugzeug selbst ist eine Ware ;-) ).

    Wie das ganze luftfahrt- oder gefahrgutrechtlich zu bewerten ist kann ich leider nicht sagen.

     

    Wie gesagt, wer es ganz genau wissen will: Zollauskunft telefonisch oder per E-Mail

     

     

  13. vor 3 Stunden schrieb Obermaat:

    Bei den "VuB" geht es doch auf den ersten Blick nur um den "Warenverkehr" und weitergehend sogar nur "grenzüberschreitend".

    Richtig! Waffen sind "Waren" im Sinne des Zollrechts und das Überschreiten (oder Überfliegen) einer EU-Binnengrenze ist "grenzüberschreitend".

    Vgl. § 1 ZollVG (insbes. Abs 3) in Verbindung mit §29 bzw §32 WaffG. Stichwort: Europäischer Feuerwaffenpass (sofern innereuropäisches Verbringen).

    Ein "außereuropäisches Verbringen" aus einem oder in ein Drittland (nicht EU-Land) wäre dann zollrechtlich eine Ein- bzw. Ausfuhr. Da das WaffG nationales und nicht EU-Recht  ist heißt es dort nur "Verbringen". Es gibt keine Unterscheidung ob es aus einem EU- oder einem Drittland ist.

    --> Waffe überschreitet die Grenze Deutschlands, der Zoll ist bezüglich der Kontrolle "im Boot"! Entweder nach EU- aber mindestens nach nationalem Recht.

    Was der Grund für die Warenbewegung ist (Stichwort Mitnahme oder endgültiger Verbleib) und wer der Transporteur ist, spielt erst beim zweiten Schritt der Prüfung (insbesondere bezüglicher eventueller Befreiungen von Erlaubnispflichten) eine Rolle.

     

     

     

  14. Kleiner Tip zur Rechtslage in Deutschland:

    Waffen fallen zollrechtlich unter die sogenannten "Verbote und Beschränkungen (VuB)". Die sind national und nicht EU-weit einheitlich geregelt. Sie gelten daher auch beim überschreiten der innereuropäischen Grenzen.

    Deshalb darf (ohne Einzelbefreiung) nur von einem sogenannten "Zollflugplatz" gestartet oder dort gelandet werden. Das sind in der Regel größere Verkehrsflughäfen. Die Liste findet man auf www.zoll.de (oder hier: Zollflugplätze )

    Es gibt noch sogenannte "Besondere Landeplätze" (Besondere Landeplätze (Teil A) ). Hier darf ohne Zollformalitäten gestartet und gelandet werden, jedoch nur wenn man KEINE Waren die VuB unterliegen mitführt und nur wenn diese innerhalb der wert- und mengenmäßigen Reisefreigrenzen liegen.

    Andernfalls benötigt man eine sogenannte "Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang" welche eine kostenpflichtige Zollabfertigung nach sich zieht. Formular 0006 (hier) 

    Mehr Infos zum Thema (hier) oder bei der Info-Hotline des Zolls: Zoll-Auskunft

    Wie die anderen EU-Staaten ihre "VuB" handeln bitte dort erfragen.

     

    Alle Infos "ohne Gewähr" :-)

     

    Gruß,

    fuzzy

     

     

     

     

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  15. Echt krass was für Zustände es auf machen Waffenbehörden zu geben scheint.

    Bei mir läuft das folgendermaßen: Anruf bei der WB wann es zeitlich passt, ggf vorab Erwerbsanzeige per E-Mail an LRA schicken. Hinfahren, "Grüß Gott"-Sagen, Eintrag machen lassen, per Karte noch im Büro des SB bezahlen, wegfahren glücklich sein......
    Gut, ist keine Großstadt sondern ein Landratsamt im ländlichen Raum, aber was kann für einen Eintrag in die WBK drei Monate dauern???
    Hilft jetzt dem Beitragsersteller zwar leider auch nicht weiter, just my 2 cent.

     

    Ich würde, wie hier bereits vorgeschlagen, im Notfall damit weiter machen:
    "Aufsichtsbeschwerde, Untätigsklage usw."

    Vorher allerdings vielleicht erstmal höflich nachfragen auf den üblichen Wegen (E-Mail, Telefon, Einschreiben).

     

      

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