Da mich das interessiert und ich keine Ahnung habe weil ich noch nie in den "Genuss" kam (wie auch? )habe ich das auch mal nachgelesen und ich zitiere und kommentiere das mal:
WaffG §36 Abs. 3
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt (...) hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. (...)
Das machen wir alle mit dem Foto vom Tresor
Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition (...) haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten (...) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Der Beamte kommt mit mir mit und ich zeige ihm den Tresor.
Der geht nicht alleine in den Raum.
Der betritt das Haus nicht, wenn ich nicht zuhause bin!
Meine Frau ist nicht sein Ansprechpartner!
ICH bin Waffenbesitzer und WBK Inhaber - also ist der Verwaltungsakt, sprich die Kontrolle, gegen MICH gerichtet.
Zum WaffG §36 steht in der
WaffVwV Absatz 36.7
§ 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen.
Der Beamte darf sich also die Waffen anschauen und abgleichen.
Das bedeutet aber nicht, dass ich abgefragt werden kann oder abgefragt werden muss, welche Nummern alle relevanten Teile haben.
Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. (...) wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig.
Erklärt sich von selbst...
Fazit:
Kommt es zu einer Kontrolle und ich bin nicht zuhause, dreht der wieder um und geht.
Bin ich zuhause, zeige ich ihm den Raum mit dem Tresor.
Will der auch die Waffen sehen, mache ich den Tresor auf und zeige die Waffen.
Die Nummern sollte er oder sie selbst lesen können - schließlich ist lesen und schreiben eine Einstellungsvoraussetzung bei der Behörde