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Gewehrgranate

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Beiträge von Gewehrgranate

  1. vor 2 Minuten schrieb Pistolen-Paule:

    Wozu? Sollte man ebenso den Sachbearbeiter vom Bauamt fragen, was er von Garagen und deren Bauanträgen hält?

    Wenn ich Architekt wäre und von Zeit zu Zeit Bauanträge für Garagen einreichen würde, würde ich das tun.

     

    vor 3 Minuten schrieb Pistolen-Paule:

    Das sind Verwaltungsmenschen. Mehr nicht.

    Ja die sind nicht mehr als Verwaltungsmenschen, aber auch nicht weniger.

    vor 3 Minuten schrieb Pistolen-Paule:

    Die bekommen einen Antrag auf den Tisch und bearbeiten den nach Aktenlage. Fertig.

    Na ja, wenn man das so sehen möchte von mir aus.

     

     

    Es geht in diesem Faden um die kleinen Waffenscheine und die dazugehörigen Schreckschusswaffen.

    Jemand der beruflich jeden Tag damit zu tun hat, wird eventuell einen anderen Blick auf die Sache haben als der Inhaber einer solchen Erlaubnis.

    Aber gut, wie man in den Wald hineinruft.... so oft muss man sich halt auch mit seiner Schreckschusswaffe verteidigen. Nicht auszumahlen was mit dir passiert wäre hättest du keine gehabt. 

  2. vor 13 Minuten schrieb Pistolen-Paule:

    Ich habe die SSW in mehr als 30 Jahren 2x gegen Hunde und 1x gegen Zweibeiner eingesetzt.

    Die Hunde konnte ich alleine mit dem Knall der Platzpatronen vergrämen, beim Menschen entfalteten 80mg CS ihre Wirkung...

     

    Mag sein, dass andere mit Sprays / Gels besser zurecht kommen. Ich würde sie aber ebenso wenig kleinreden.

    Eventuell machst du etwas in deinem Leben falsch.

    Ich kenne niemanden der sich schon mal verteidigen musste (außer im Beruflichen Umfeld) und du schon drei mal! 

    Das Pffer hätte vermutlich auch seinen Zweck erfüllt. 

    Gut, ich wohne auf dem Land.....

     

    Wie gesagt, unterhaltet euch mal mit eurem Waffenrechts Sachbearbeiter was er oder sie vom KWS und SSW hält und wie hoch der Benefit für den Einzelnen ist. 

  3. vor 15 Stunden schrieb mwe:

    Je mehr rechtschaffene Bürger eine waffenrechtliche Erlaubnis haben, desto lieber ist es mir. Denn dann wird es schwerer für die Legislative, das WaffG noch restriktiver zu machen. Schlimm genug, dass so eine Lizenz für rechtschaffene Bürger hier überhaupt nötig ist und wieviel man dafür leisten muss.

    Der kleine Waffenschein verfolgt da eine andere Logik.

    Der Typische Inhaber eines kleinen Waffenscheines ist ein junger Mann (egal welcher ethnischen Herkunft) der diesen nicht beantrag weil er sich schützen will, oder sich rechtlich absichern möchte, sondern weil er es geil findet so ein Ding (SSW) führen zu dürfen. Unsereins (Inhaber von Waffenrechtlichen Erlaubnissen für erlaubnispflichtige Waffen), oder der unbescholtene Bürger der eventuell mal eine Schreckschusswaffe zu Hause hat (für Sylvester oder eventuell wirklich zur Selbstverteidigung)  stellt nur einen relativ kleinen Anteil an KWS Inhabern dar.

     

    Jetzt macht euch mal Gedanke bei welcher Personengruppe die Probleme mit den KWS eintreten. Fragt einfach mal euren Waffenrechtssachbearbeiter nach seiner Meinung zum KWS.  

     

    Jemand der genug in der Birne hat mit Waffen um zu gehen weis das man die SSW zu eigentlich nichts gebrauchen kann und wird sich zur Selbstverteidigung eher ein Pfefferspray zulegen und wird sich, seinen Geldbeutel und die Waffenbehörde nicht mit so etwas sinnlosen wie einer SSW und einem KWS belasten.

     

    Aber ja, ich oute mich jetzt. Auch ich besitze eine SSW und einen KWS aber nicht weil ich beides unbedingt bräuchte. 

  4. Am 18.1.2024 um 23:08 schrieb CiscoDisco:

    Der RO Kurs war das schlechteste und mühsamste was ich je an Fortbildungen und Lehrgängen mitgemacht habe, es war nicht anspruchsvoll nur elendig langweilig und viel zu langwierig von morgens 0800 bis abends um 2000 Uhr. Die Fragebögen waren ermüdend und das Niveau der Teilnehmer im Kurs allgemein schlecht, von 16 Teilnehmern hätte man eigentlich nur vier bestehen lassen dürfen, der Rest war nicht gut genug. Bestanden haben dann aber doch alle weil der BDS dringend mehr RO haben möchte.

    Zum Glück brauche ich das nie wieder machen. 

     

     

    Genau so war es bei mir auch.

    Der RO-Kurs war nur dafür gut den Stempel in den BDS Ausweis zu bekommen.

    Ich habe den Kurs  auch bereits nach fünf oder sechs Matches gemacht.

     

    Meine Empfehlung, mach den Kurs wenn du die formalen Voraussetzungen erfüllst. Danach arbeite möglichst schnell und möglichst oft als RO, dann wird sich zeigen ob du zum RO geeignet bist und du sammelst Erfahrung.

  5. vor 13 Minuten schrieb MrMagic:

    es waren keine Gewalt oder Waffendelikte

    Und warum sollte bei einem Delikt ohne Waffenbezug etwas von einem Munitionsverbot verschriftlich worden sein?

    Entweder du rückst nicht mit allem heraus, dann kannst du aber auch keine Antwort erwarten die dir weiterhilft oder es hat doch etwas mit Waffen zu tun.

    Sorry, aber bei meiner vorherigen Aussage bleibe ich. 

     

    vor 15 Minuten schrieb MrMagic:

    Einen Anwalt werde ich beauftragen, der soll das abklären.

    Vermutlich ist dass das Beste, zumindest für den Anwalt der mit dir leicht Geld verdient.

     

     

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  6. Auch wenn ich bestimmt gleich wieder einen kleinen Shitstorm zu meiner Aussage ernten werde kann ich es mir leider nicht verkneifen.

     

    Es gibt Menschen die sollten einfach keine Waffen besitzen dürfen. Zu diesem Personenkreis gehören Menschen die in der Vergangenheit mehrfach rechtskräftig verurteilt wurden, in DEU keinen festen Wohnsitz haben, wichtige Behördenkorrespondenz nicht aufbewahren und es nicht hinbekommt sich ordnungsgemäß zu Melden. 

  7. vor einer Stunde schrieb struve2005:

    Bei einer Waffenkontrolle muss ich die Stellen der Nummern an den Waffen kennen?

    Um was geht es hier eigentlich?

     

    Abgesehen davon, der Eigentümer der Waffen sollte eigentlich schon wissen wo die Seriennummern sind. Wenn nicht, ist das aber bestimmt kein Unzuverlässigkeitsgrund. 

  8. vor 2 Minuten schrieb TTG:

    du erzählst Quatsch, bitte hör damit auf.

    Zu 1.    NEIN

     

    Zu 2.   Du bildest dir aber ganz schön viel ein wer du eigentlich bist mich zu bitten mit etwas aufzuhören, also NEIN.

     

     

     

     

    Mal kurz zu Erklärung, ein Sportschütze bekommt nur eine Erlaubnis um mit seinen Waffen sportlich zu schießen.

    Das erfasst Wettkämpfe und das training für die Wettkämpfe. Wenn eine Sportschütze an seiner Waffe etwas repariert das er auch selber reparieren darf, darf er natürlich auch wieder mit seiner Waffe schießen. Nimmt der Sportschütze eine Reparatur an seiner Waffe vor die er nicht vornehmen darf, darf er danach auch nit mehr schießen. Den Funktionstest macht danach das staatliche Beschussamt. 

     

  9. @BJ68

     

    alles vollkommen richtig was du schreibst, ich widerspreche dir da kein stück.

    Mann kann über das WaffG sagen was man möchte, aber eines ist es auf jeden Fall, konsequent. Wenn man sich dieser Konsequenz bewusst ist, versteht man das Gesetz besser und kann sich besser darauf einlassen. 

    Wenn man Waffen (ja auch ich meine hier erlaubnispflichtige Waffen) legal besitzen möchte, muss man sich an gewisse Regeln halten. Diese sind strenger als in anderen Rechtsgebieten (das ist auch gut so), aber diese Regeln erlauben uns dem Umgang mit unseren Waffen. Wem das nicht passt muss aufhören zu jammern und sich um den Posten des Innenmininist:jhasfdhjhhl, keine Ahnung wie man Innenminister richtig gendert, bewerben. 

    Ob das alles der richtige Weg ist wage ich auch zu bezweifeln. Nur muss ich auch sagen das was ich hier von vielen höre ist meiner Meinung nach auch nicht der richtige Weg. 

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  10. vor 59 Minuten schrieb Andor:

    Aus diesem Grund wurden dazu (im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) auch schon zig Studien durchgeführt. Der aktuelle Stand ist, dass es ab 0,3‰ erste negative Beeinflussungen geben kann. Deshalb auch die entsprechende Grenze bei Auffälligkeiten oder Unfall.

    Andere Studien Sagen das bereits ab 0,1‰ eine Wesensänderung eintreten kann. Da man das im Zusammenhang mit Waffen nicht möchte....

    Ja ich könnte das belegen was ich schreibe. 

  11. vor 45 Minuten schrieb Sigges:

    Tja ... nun sind weder ein Gerichtsurteil (auch nicht vom OVG) noch ein Fragenkatalog des BVA eine gesetzliche Grundlage ... 

    Das ist richtig, beides hat keine allgemeine Gültigkeit.

    ABER, eine Waffenbehörde kann und wird sich bei seinen Entscheidungen darauf beziehen und wenn die Entscheidung der Waffenbehörde dann selber vor Gericht geprüft wird, ist es doch wahrscheinlich (zumindest bei gleichen Rahmenbedingungen) dass das überprüfende Gericht genauso oder zumindest ähnlich entscheiden wird.

     

    ob 0,1‰, 0,2‰ oder 0,3‰ ein Rausch ist, den Charakter oder Körper  beeinflusst oder eventuell keine Auswirkungen hat ist halt von Individuum zu Individuun unterschiedlich und da liegt das Problem. 

  12. vor einer Stunde schrieb Sigges:

    Ich wüsste trotzdem gerne eine gesetzliche Grundlage (das Gerichtsurteil beim Jäger ist bekannt) für die 0 Promille-Grenze beim Umgang. Und dann auch nocn beim reinen Transport. 

    OVG Münster, 20 A 2430/11, Rn 36f

    Lese dir das mal durch, da beantwortet sich deine Frage.

     

    Das OVG Münster bezieht sich hierbei auf eine Frage die das BVA im Fragenkatalog zur Waffensachkundeprüfunfg erlassen hat. In dieser Frage heist es sinngemäß dass es zu den Grundregeln beim Umgang mit Schusswaffen gehöre, nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel zu stehen.

    Wenn ich ehrlich sein soll, für mich ist das in Ordnung Alkohol und Waffen passen neunmal nicht zusammen. Ob 0,0‰ jetzt ein lebensnaher Wert ist kann man darüber streiten, aber es ist konsequent und wenn jemand der Alkoholkonsum wichtiger ist als seine Waffen dann muss er sich halt für eines entscheiden entscheiden.

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  13. vor 4 Minuten schrieb Elo:

    Ja, als Unterpunkt unter den oft diskutierten "Tatsachen die Annahme rechtfertigen".

    In diesem Fall gibt es keine Annahmen, nur handfeste "beweise", die unordnungsgemäßen Aufbewahrung.

    vor 5 Minuten schrieb Elo:

    Eine Formulierung, die man gerne noch weiter verfeinern bzw. verschärfen möchte?

    Mit Bezug zu diesem Fall? Nein, da ist das Gesetz hinreichend präzise. Siehe § 5 Abs.1 Nr. 2 Bst. b WaffG, das ist mehr als eindeutig.

     

    vor 7 Minuten schrieb Elo:

    ich würde mir wünschen, daß es bei den rechtlichen Konsequenzen eine abgestufe Reaktionsmöglichkeit geben würde.

    Ich auch, wirklich.  Aber wir sind nicht der Gesetzgeben. 

     

    vor 11 Minuten schrieb Elo:

    Würde man bei Verstößen gegen die STVO ebenso vorgehen, gäbe es sicherlich einen kollektiven Aufschrei?

    Auch das stimmt. Nur ist fast jeder auf sein Auto und Führerschein angewiesen. Waffen sind meistens nur ein Hobby und nicht sehr attraktiv.

    Blöderweise kenne ich auch einige Schützen die ihr Verhalten  nach einer Ermahnung nicht ändern würden. Sicherlich kennst auch du solche Waffenbesitzer. Diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung möchte der Gesetzgeber eliminieren. 

     

     

  14. vor 1 Stunde schrieb Elo:

    Es gibt einerseits den "Fehler" und andererseits dessen Konsequenzen bzw. die Ahndung seitens der Behörde.

    Der Behörde sind die Hände gebunden, hier gibt es kein Ermessen, der Widerruf ist in diesem Fall eine gebundene Entscheidung. Das Ergibt sich aus dem Wortlaut des  § 5 Abs.1 Nr. 2 Bst. b WaffG. Hier seht ganz klar dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wer Waffen nicht sorgfältig verwahrt. §45 Abs. 2 WaffG sagt das die Erlaubnis zu widerrufen IST wenn nachträglich Tatsachen eintreten die zur Versagung hätten führen müssen.

     

    Das hat noch nicht einmal etwas mit Rechtsauslegung zu tun, das kann man ganz einfach im Gesetz nachlesen. 

     

    Ob das jetzt gut oder schlecht ist muss jeder für sich selber bewerten, meiner Meinung nach hat es der Kollege aber nicht anders verdient. 

  15. Ich muss ehrlich sagen dass ich mit dem Waffenbesitzer kein Mitleid habe.

     

    - Das Urteil ist nichts neues, vor einiger Zeit gab es mal ein Ähnliches Urteil das als Hamburger Waffenreinigungsurteil bekannt wurde.

     

    vor 9 Stunden schrieb Sal-Peter:

    Innerhalb meiner eigenen Wohnung kann ich nackt mit geholsterter Knarre rumrennen, wenn ich es möchte, denn in meiner eigenen Wohnung führe ich die Waffe nicht. Und nein, ich tu das nicht. Aber es ist nicht verboten.

    Das stimmt, wenn ich die Waffe nackt geholstert habe übe ich direkte Gewalt darüber aus, liegt sie in einem Koffer kann jeder die direkte Gewalt darüber ausüben.

    vor 9 Stunden schrieb Sal-Peter:

    Ohne Quatsch: Welche Ausbildung hat der Richter? Hat er überhaupt sein 2. Staatsexamen selber bestanden?

    Zumindest so eine die ein Mehrjähriges Studium verlangt und auch noch sehr gute Noten. Der Richter muss das Gesetz kennen und auslegen Können, ob das Gesetz lebensnah ist, ist wider eine andere Frage die der Richter jedoch nicht zu beantworten hat. 

     

    vor 9 Stunden schrieb s_f:

    Für mich klingt das stark nach nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung von 2 (!) Waffen und ein paar faulen Ausreden/"Schutzbehauptungen".

    Ich könnte meinen Arsch verwetten dass das so ist. 

    Da nützt auch alles schimpfen über die Behörde und den Richter nichts. Der Fehler lag einzig und alleine beim Waffenbesitzer. 

     

    vor einer Stunde schrieb sealord37:

    Ich reinige mehrere Waffen. Bei einer ziehe ich grad den Lauf durch die anderen liegen auf dem Tisch. Zuverlässigkeit weg, weil nicht richtig aufbewahrt, da ich ja die auf dem Tisch grad nicht gereinigt habe?

    Nein, warum? Das Reinigen der Waffen dient einem dem Bedürfnis umfassenden Zweck. Wenn es jetzt an der Tür klingelt und du die Waffen im Zimmer liegen lässt und dein sechsjähriger Sohn an die Waffen geht oder die Nachbarin zur Terassentür reinkommt um sich eine Tasse Mehl zu leihen während du die Zeugen Jehovas abwimmelst, sind die Waffen unbeaufsichtigt und frei zugänglich und du, der gerade an der Tür bist, hast keine direkte Gewalt über deine Waffen.

     

     

    vor 8 Stunden schrieb Elo:

    Anmerkung: es geht (erst mal) um einstweiligen Rechtsschutz

    Üblicherweise wird die Hauptsacheentscheidung aber genau so ausfallen wie die Entscheidung zum 80 V (VwGO) Antrag.

     

     

     

    Leider muss ich sagen das ich mit dem Kollegen kein Mitleid habe und auch das Mitgefühl von einigen hier im Forum nicht nachvollziehen kann.  Die Falsche Lagerung von zwei Kurzwaffen ist ein grober Verstoß und das bekommt auch jeder Waffenbesitzer eingebläut dass das nicht geht. Diese schwarze Schaf wirft auf uns Legalwaffenbesiter die alles dafür tun damit wir alles ordnungsgemäß machen ein sehr schlechtes Licht und das ist für unsere Sache nur schädlich und liefert unseren Widersachern nur angriffsfläche. 

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  16. vor 13 Stunden schrieb Proud NRA Member:

    Mein Tip wäre, dass das nicht besonders stringent aus dem nicht besonders logischen Gesetzestext entschieden würde, sondern mehr nach Bauchgefühl.

    Das machen viele Waffenbesitzer so.

    Wundern sich dann aber auch wen sie nach einer Aufbewahrungskontrolle eine Anhörungsbogen zu einem beabsichtigtem Widerruf erhalten.

     

  17. vor 13 Stunden schrieb WOF:

    Ja, aber StGB ist nicht WaffG!

    Das hast du schon mal gut erkannt. 

    vor 13 Stunden schrieb WOF:

    Der BGH hat die Anwendung der Entscheidung

    sogar auf den einen § beschränkt.

    Der BGH hat eine Entscheidung zu diesem § getroffen, nicht darauf beschränkt.

    Da es keine Legaldefinition des Begriffes des Behältnisses gibt und auch keine weitere Rechtsprechung (warum sollte es die auch geben, wurde ja schon höchst Richterlich geklärt) können sich alle weiteren Rechtsbereiche auch darauf beziehen. Hierzu muss noch nicht einmal eine Analogie hergezogen werden. 

    Natürlich kannst du gerne anderer Meinung sein, ob deine Meinung einen Richter mehr überzeugen wird als die Meinung von Verfassungsrichtern ist mehr als fraglich.

     

  18. vor 5 Stunden schrieb WOF:

    Kannst du das belegen?

    Na klar.

     

    Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes  Raumgebilde, das im Gegensatz zum umschlossenen Raum nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

    BGH Karlsruhe, AZ StR 737/51, 21.03.1951

     

     

     

    vor 5 Stunden schrieb WOF:

    Und das erst Recht!

     

    Was erst recht? Bitte um Erklärung. 

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