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GunsForFun

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  1. Es geht ja nicht nur um's Kaufen, sondern durchaus auch um den Gebrauch, nur eben nicht zum Jagen.
  2. Jaja, der Standardspruch xD. Jeder wie er mag, sage ich immer
  3. Naja, das soll nicht das große Problem sein, ich möchte sowieso eher mit Langwaffen hantieren. Und ohnehin möchte ich mir keine ausschließlich zu Jagdzwecken zu gebrauchenden Waffen zulegen, sondern eigentlich AR-15 Systeme. Diese sind ja sowohl für sportliche Zwecke (sofern die Lauflänge stimmt) als auch für Jäger zugelassen.
  4. Es gibt ja solche besonderen Verschlusssysteme, die man in seine AR-15 einbauen kann, um diese von z.B. .223 Rem auf .22lr umzurüsten. Ich habe das nicht mehr so genau im Kopf, aber wenn ich mich recht entsinne, gibt es eine Kaliberuntergrenze, was sportlich zugelassene Waffen betrifft. Ein AR-15 erweckt offensichtlich den Anschein einer Kriegswaffe, also muss eine solche doch eigentlich diese Grenze unbedingt einhalten, oder? Fakt ist aber, dass .22lr deutlich günstiger ist als .223 Rem. Also zu Trainingszwecken wäre ein solches System ja an sich ganz praktisch. Daher meine Frage: sind diese Conversion Kits und insbesondere das Einbauen in ein AR-15 System und dessen Verwendung auf dem Schießstand in Deutschland nach aktuellem Rechtsstand legal? Danke schon einmal im Voraus.
  5. Leider bin ich selbst überzeugter Veganer, weshalb ich mich entschieden gegen das Töten von Tieren stelle. Diesbezüglich habe ich mir jedoch auch schon Gedanken gemacht, ich habe allerdings nirgends eine Antwort auf die Frage finden können, ob zur Jägerausbildung auch das Jagen in Begleitung fest gehört. Wenn dies nicht der Fall ist, wäre das tatsächlich eine Möglichkeit. Insbesondere, weil Jäger, soweit ich weiß, unbegrenzt viele Waffen und noch dazu alle in Deutschland für den Zivilgebrauch zugelassenen erwerben können.
  6. In bin noch keinem Verein beigetreten, deshalb habe ich da auch niemanden fragen können. Ich ziehe noch diesen Monat um (nach Heidelberg - 7 Stunden von meinem bisherigen Wohnort entfernt), weshalb ich jetzt noch nirgends hinein wollte, Aufnahmegebühr und so wären ja dann bei ein paar Monaten für die Katz gewesen. Ich kümmere mich um das Training i.V.m. Vereinsmitgliedschaft dann vor Ort.
  7. Alles klar! Ich bedanke mich sehr herzlich bei allen. Einen schönen Abend.
  8. Also darf ich das dann so zusammenfassen, dass ich mit meinem in der Frage beschriebenen Problem Recht hatte und vorerst keine .223er besitzen darf, jedoch auf eine .22lr (Selbstlader) ausweichen könnte?
  9. Dies gilt doch lediglich für Flinten, oder? Ich spreche über den Erwerb einer Büchse. §14 Abs.1 Satz 2: "Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner". Für Flinten ist das also absolut korrekt, aber Büchsen verschießen ja keine Schrotmunition.
  10. Ist das gesetzlich so vorgesehen? Wo genau steht das, wenn dem so ist? Ich war eigentlich auch der Meinung, dass das so zutrifft (§6 Abs. 3 WaffG), allerdings klingt es in §14 Abs. 1 so, als wäre das grundsätzlich nicht gestattet. Gerne korrigieren, wenn ich damit falsch liege.
  11. Guten Tag, ich habe heute leider feststellen müssen, dass gemäß §14 Abs. 1 WaffG nur über 21 jährige Schusswaffen mit Kaliber größer als .22lr erwerben dürfen. Eigentlich hatte ich (18) vor, mir in circa einem Jahr, also wenn ich alle Voraussetzungen für eine eigene WBK erfülle, eine Selbstladebüchse im Kaliber .223 Rem zuzulegen. Das fällt nun offenbar flach. Alternativ habe ich jetzt jedoch an eine .22lr Selbstladebüchse gedacht. Nun zu meiner Frage; ist die Abgabe von Selbstladern an unter 21 jährige ebenfalls unzulässig, oder besteht eine solche Einschränkung lediglich in Bezug auf das Kaliber der Waffen? Dass eine grüne WBK nötig ist, ist klar. Für diese muss man allerdings lediglich 18 sein (und natürlich auch andere Vorgaben erfüllen), sodass dem Erwerb einer .22lr Selbstladebüchse doch eigentlich nichts im Wege stünde, oder? Danke schon einmal im Voraus.
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