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IGNORED

.38 aus .357 etc.


Sigges

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Geschrieben

Hallo beisammen,

daß man .38 Spl. aus .357 Mag verschießen kann und darf, genauso wie .22 kurz aus .22 lfb, 12/70 aus 12/76 etc. etc. ... ist mir durchaus klar.

Gleiche oder kleinere Maße und gleicher oder kleinerer Gasdruck eben ....

Meines Wissens gab es da auch eine Stellungnahme durch die Beschußämter, die das klarstellt.

NRW hatte ja mal versucht, das anders zu sehen ....

Nun der Kern meines Problems: Gibt es diese Stellungnahme/Klarstellung der Beschußämter irgendwo im Netz?

:confused:

Ich bräuchte das Schreiben, um einen schon länger schwelenden Disput im Verein endlich abzuschließen .... <_<

Hab' schon die Suchfunktion gequält, aber ich finde hier nix zum Thema .......

Gruß

Sigges

Geschrieben

Hallo, ist eindeutig, oder:

10.9 Inhaber von WBK sind berechtigt, Munition für die in der WBK eingetragenen

Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen (§ 10 Abs. 3 Satz 1), wenn

dies in der WBK in Spalte…vermerkt ist. Die Erlaubnis wird jeweils bezogen

auf eine einzelne Schusswaffe erteilt. Sie umfasst auch beschussrechtlich für

die Schusswaffe zugelassene Munition mit gleichem oder geringerem Gasdruck

(Beispiel: Kal. .38 Spezial und .38 Spezial WC für Waffe .357 Magnum,

nicht jedoch .357 Magnum für Waffe Kal. .38 Spezial oder .38 Spezial WC).

Einer gesonderten Eintragung der zulässigen Kaliber bedarf es nicht.

Gruss

Blue

Geschrieben

In dieser Eindeutigkeit aber bislang leider nur im Entwurf zur WaffVwV zu finden. :huh:

Damit die Händler endlich was handfestes auf der Hand bzw. eine Sicherheit bei der Munitionsüberlassung haben, sollte das unbedingt bei der anstehenden WaffG-Änderung im Gesetz klargestellt werden.

Geschrieben
In dieser Eindeutigkeit aber bislang leider nur im Entwurf zur WaffVwV zu finden. ...

Moin beisammen!

Eben, da gibt es z. Zt. nur den Entwurf der WaffVwV.

Der nützt aber nicht viel, ist ja nur ein Entwurf.

Ich habe aber gestern noch etwas weiter gesucht, und in einem alten Thread was dazu gefunden.

Meine Erinnerung hat mich etwas getäuscht, es war keine Stellungnahme der Beschußämter, sondern das BMI hat sich dazu geäußert:

Vom BMI gibt es eine Mitteilung zur kaliberidentischen Munition (Az. IS7-681 280/9 vom 27.01.2004 und Az. IS5-681 280/9 vom 13.03.1995).

Daraus geht hervor, dass sich eine Munitionserwerbserlaubnis auf jede für diese Waffe beschussrechtlich zugelassene Munition (Ausnahme: verbotene Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG) bezieht.

Beispielhaft werden dann folgende Kaliberarten genannt:

Kurz- und Langwaffen im Kaliber .22 lfB: .22 kurz

Revolver im Kaliber .45 ACP: .45 HP

Revolver im Kaliber .44 Rem.Mag.: .44 S&W Spez., .44 Russian

Revolver im Kaliber .357 Magnum: .38 Spez., .38 Spez. Wadcutter

Flinten im Kaliber 12/76: 12/70, 12/67,5, 12/65

Flinten im Kaliber 12/70: 12/67,5, 12/65

Flinten im Kaliber 12/67,5: 12/65

Das gleiche gilt für Flinten im Kaliber 16, 20 und .410(36).

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, da Neuentwicklungen möglich und andere nicht mehr oder nur in kleinen Stückzahlen gefertigte Munitionsarten unberücksichtigt geblieben sind.

Aus beschussrechtlicher Sicht ist es unbedenklich, wenn außer der auf der Waffe bezeichneten Munition andere Munition verschossen wird, deren Gasdruck oder Hülsenlänge redzuiert sind. Voraussetzung ist jedoch, dass

- der maximal zulässige Gasdruck der anderen Patronenmunition kleiner oder gleich dem Gasdruck der Munition des auf der Waffe bezeichneten Kalibers ist

- und das Kaliber (Kaliber = Laufinnendurchmesser/Geschossdurchmesser) mit dem auf der Waffe angegebenen Kaliber übereinstimmt; die Hülsen- oder Patronenlänge kann geringer sein.

Das sollte eigentlich genügen, bis die WaffVwV irgendwann mal abgenickt wird ....

Besten Dank an alle,

Gruß

Sigges

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