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Munitionserwerb


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Hallo zusammen

Ich habe einen Ruger GP100 .357 Magnum und in der grünen WBK auch beim Munitionserwerb den Stempel, darf also ganz normal .357 Magnum Munition kaufen. Darf ich jetzt mit dieser Erwerbsberechtigung auch .38 Spezial Munition kaufen, oder brauche ich dafür auch einen Eintrag in die WBK oder einen extra Munitionserwerbsschein? Bei uns im Verein gehen da die Meinungen extrem auseinander...

Viele Grüße

Markus

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ist im WaffG und der AWaffV nicht explizit geregelt.

die WaffVwV ( Entwurf) sagt aber in 10.10:

"Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind berechtigt, Munition für die in der

WBK eingetragenen Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen (§ 10

Abs. 3 Satz 1). Bei Erben und Sammlern findet eine entsprechende Eintragung

nicht statt. Die Erlaubnis wird jeweils bezogen auf eine einzelne

Schusswaffe erteilt. Sie umfasst auch zugelassene Munition mit gleichem

oder geringerem Gasdruck (Beispiel: Kal. .38 Spezial und .38 Spezial WC

für Waffe .357 Magnum, nicht jedoch .357 Magnum für Waffe Kal. .38

Spezial oder .38 Spezial WC), die bestimmungsgemäß in der Schusswaffe

verwendet werden kann (Alternativmunition). Es ist zu beachten, dass es

bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einer gesonderten Ein-

tragung der zulässigen Kaliber nicht bedurfte. Die neuen WBK-Vordrucke

(s. Abschnitt 3) sehen eine erweiterte Munitionsberechtigung vor, die sich

neben der für die eingetragene Schusswaffe bestimmten Munition auch

auf beschussrechtlich für diese Schusswaffe zugelassene Munition mit

gleichem oder geringerem Gasdruck erstreckt. Die danach zulässige Alternativmunition

kann von der Waffenbehörde durch Eintragung von Amts

wegen in der WBK konkretisiert werden, auf Antrag ist die zulässige Alternativmunition

einzutragen, wenn der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung

eines Beschussamts über die beschussrechtliche Zulässigkeit

der zur Eintragung beantragten Alternativmunition vorlegt. Enthält die

WBK keine Eintragung über die zulässige Alternativmunition, ist es in

Zweifelsfällen ratsam, dass sich der Munitionsbesitzer eine Bescheinigung

eines Beschussamts über die beschussrechtliche Zulässigkeit der Munition

für seine Schusswaffen besorgt und diese mitführt, um diese bei Kontrollen

vorweisen zu können."

also Alternativmunition ( im gleichen kaliber mit schwächerem Gasdruck ) mit der Munitionserwerbsberechtigung erworben werden.

ausserdem besagt diese stelle auch ausdrücklich, dass es BISLANG keiner gesonderten erlaubnis für diese Alternativmunition bedurfte; worauf der gesetzgeber hier ausdrücklich hinweist, ganz unabhäng ob diese VwV nun in Kraft tritt oder nicht. da die VwV zwar als handlungsgrundlage den behörden empfohlen ist ( also faktisch doch gilt), jedoch die erwähnten neuen formulare nicht eingeführt wurden, kann davon ausgegangen werden dass diese erwähnte alte regelung hier noch immer gilt.

allerdings ist auch abzusehen, dass zukünfig wohl für Alternativmunition ein separater Munitionserwerb vorgesehen ist. man kann dann auch davon ausgehen, dass dieser auch mit separaten Gebühren verbunden ist!

gruß alzi

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Hallo ALzi,

Mach's net so kompliziert. Tenor hier im Forum bei gleicher Fragestellung ist ein 'geht'.

Selber hatte ich auch noch nie Probleme, mit dem .357er Eintrag die .38Spl zu kaufen.

V

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Deshalb habe ich bei meiner grünen meinen S&W 686 eintragenlassen wie folgt:

Revolver Smith & Wesson 686 TS bei Kaliber .357mag/.38 Spezial .....

Und dann ist hinten ja das Stempelchen Munitionserwerb: ja.

Dann ist alles klar.

Die haben mir das auch so eingetragen obgleich er bei meinem Verkäufer als Kaliber nur .357mag hatte.

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@all:

dass es geht und dass hier im forum diese meinung von (fast) allen vertreten wird ist gut, hilft aber im zweifelsfall nicht weiter, wenn der händler oder die behörde bockt.

@VORTAC:

der eingangspost bescheibt eine meinungsmäßige uneinigkeit. ich habs deshalb so kompliziert gemacht um von einer "meinung" wegzukommen und dem thread-eröffner eine belegbare stelle zu nennen, wie er seine argumentation untermauern kann. ist doch immer besser man kann etwas nachlesen und explizit vorweisen, also nur die meinung (von wem auch immer und wo auch immer aufgeschnappt, selbst wenns WO ist - soll keine beleidigung sein!). hilft im übrigen auch bei der argumentation dem händler bzw. der behörde gegenüber.

@R1806:

ja, so kann man das wasserfest machen! ich hab deswegen auch bei meiner SBine nachgefragt. die meinte, das könnte man schon explizit noch zusätzlich eintragen, wäre aber im prinzip nicht nötig und würde ausserdem nochmals die gebühr für munitionsberechtigung kosten. habs dann seinlassen.

gruß alzi

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Hi Jungs

Danke mal für die vielen guten Antworten, das hat mir schon mal viel geholfen.

@alzi

Danke für die ausführliche Antwort, genial! Weißt Du, wie ich an die "Bescheinigung eines Beschussamts über die beschussrechtliche Zulässigkeit der Munition" komme? Wie gesagt habe ich einen Ruger GP100 im Kaliber .357 Magnum, der ist ja gar nicht in Deutschland beschossen worden.

Ciao, Markus

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eigentlich ( so wie ich das lese ) reicht da im prinzip eine recht formlose bestätigung eines beschussamtes, dass die .38 Spezial, weil leistungsschwächer gegenüber der .357 Mag., gefahrlos aus einer waffe ( für .357 ausgelegt, vorgesehen, beschossen) in .357 Mag. verschossen werden kann. kannst ja mal bei einem beschußamt anfragen ob die sowas haben. vielleicht würden die sowas sogar als download für bedürftige bereitstellen. beim auto gibts die ABE für diverse bauteile ja auch recht problemlos.

da dieses wissen allerdings, zumindest unter waffen- und sachkundigen, schon unter "allgemeinwissen" fällt, sollte es nicht unbedingt notwendig sein. die VwV empfieht es ja auch nur um möglichen missverständnissen vorzubeugen.

hätte "man" das im WaffG ausdrücklich geregelt, wäre das alles nicht notwendig! kleinen weihnachtsgruß an den gesetzgeber....... ;)

weils zum thema passt:

ich hab neulich grade hierzu irgendwo ein PDF gesehn im netz ( ja ich weiß..... bin doof, habs nicht gespeichert .... ja und den link auch nicht ich dummerle!) wo die kaliber und zugehörige/passende alternativmunition fein säuberlich aufgelistet war. könnte auf der seite der PTB oder eines beschußamtes gewesen sein. finds jetzt auf die schnelle aber nimmer! jemand ne idee oder evtl. nen link?

gruß alzi

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beim stöbern nach vorgenanntem PDF bin ich zufällig noch auf folgendes gestoßen; es wird auf etwas hingewiesen, was man leicht mal überliest ( so wie auch ich bisher):

Denn auch im neuen Waffengesetz ist in den entsprechenden Paragraphen 10, 13 und 14 nur von Kalibereintrag (Kaliber = Laufmaß) und Munition die Rede. Eine nähere Munitionsart wird nicht spezifiziert. Im Gegenteil, § 14, (2) umschreibt die Bedürfnisgründe ”für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition.” Niemand aber kann daran zweifeln, daß die 38er ebenfalls für die 357er bestimmt ist. Ähnlich bei kurzen Flintenpatronen des Kalibers 12. Denn so steht es in den Bedienungsanleitungen, so wird es in zig Lehrgängen in Berufsfachschulen des Büchsenmacher-Handwerks, im Jagdkurs, bei Polizeien, Sicherheitskademien usw. gelehrt.

Quelle: http://www.visier.de/1619.html

nur der vollständigkeit halber hier noch erwähnt ( es steht also prinzipiell im WaffG drin, nur eben nicht ausdrücklich, so dass es interpretationen und versch. auslegungen zulässt)

gruß alzi

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Schau mal da unter 10.10

ist auf Seite 29 - da steht es explizit drin.

http://www.dresdner-schuetzen.de/pdf/WaffVwV.pdf

10.10

Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind berechtigt, Munition für die in der

WBK eingetragenen Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen (§ 10

Abs. 3 Satz 1). Bei Erben und Sammlern findet eine entsprechende Eintragung

nicht statt. Die Erlaubnis wird jeweils bezogen auf eine einzelne

Schusswaffe erteilt. Sie umfasst auch zugelassene Munition mit gleichem

oder geringerem Gasdruck (Beispiel: Kal. .38 Spezial und .38 Spezial WC

für Waffe .357 Magnum, nicht jedoch .357 Magnum für Waffe Kal. .38

Spezial oder .38 Spezial WC), die bestimmungsgemäß in der Schusswaffe

verwendet werden kann (Alternativmunition). Es ist zu beachten, dass es

bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einer gesonderten Ein27

Drucksache 81/06

tragung der zulässigen Kaliber nicht bedurfte. Die neuen WBK-Vordrucke

(s. Abschnitt 3) sehen eine erweiterte Munitionsberechtigung vor, die sich

neben der für die eingetragene Schusswaffe bestimmten Munition auch

auf beschussrechtlich für diese Schusswaffe zugelassene Munition mit

gleichem oder geringerem Gasdruck erstreckt. Die danach zulässige Alternativmunition

kann von der Waffenbehörde durch Eintragung von Amts

wegen in der WBK konkretisiert werden, auf Antrag ist die zulässige Alternativmunition

einzutragen, wenn der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung

eines Beschussamts über die beschussrechtliche Zulässigkeit

der zur Eintragung beantragten Alternativmunition vorlegt. Enthält die

WBK keine Eintragung über die zulässige Alternativmunition, ist es in

Zweifelsfällen ratsam, dass sich der Munitionsbesitzer eine Bescheinigung

eines Beschussamts über die beschussrechtliche Zulässigkeit der Munition

für seine Schusswaffen besorgt und diese mitführt, um diese bei Kontrollen

vorweisen zu können.

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@R1806: vergleiche Beitrag #3 dieses threads, aber ...... :secret:

gruß alzi

:traurig_16: :traurig_16: :s2::crying:

Sorry, übersehen - meinte es nuuuuuuur gut.

Sind aber dann doch einer Meinung.

Aber nochmals als Hinweis: Wenn in der grünen WBK bei Kaliber 357mag/38 Spec. steht ist es nur ein Eintrag bezüglich der Munerwerbsberechtigung - keine zusätzliche Gebühr und es gibt kein Problem beim Kauf von 38 er

Ich möchte beim Kauf von Mun nicht diskutieren müssen. Deshalb habe ich auch meine Wechselsysteme bei der Pistole eintragen lassen mit MunErwerb. War früher überflüssig - jetzt ja ein muss - aber so hatte ich NIE ein Problem beim kaufen 45 ACP oder kleiner.

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Wenn ich jetzt für meine Saiga 12K, die mit 12/76 eingetragen ist, Munition in 12/70 oder 12/67 kaufen will, muss das explizit eingetragen sein, oder was? :gaga:

Der Thread hier war bereits mit Beitrag 2 beantwortet.

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eigentlich ( so wie ich das lese ) reicht da im prinzip eine recht formlose bestätigung eines beschussamtes, dass die .38 Spezial, weil leistungsschwächer gegenüber der .357 Mag., gefahrlos aus einer waffe ( für .357 ausgelegt, vorgesehen, beschossen) in .357 Mag. verschossen werden kann. kannst ja mal bei einem beschußamt anfragen ob die sowas haben. ...

gruß alzi

Warum muß man immer und immer wieder die Behörden bemühen??? Bei jedem S&W steht in der Betriebs- oder Bedienungsanleitung (wie übersetzt man "instruction manual" eigentlich korrekt?), welche Munition aus der erworbenen Waffe verschossen werden kann und darf. Wo ist das Problem?

mfg

Ralf

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Warum muß man immer und immer wieder die Behörden bemühen??? Bei jedem S&W steht in der Betriebs- oder Bedienungsanleitung (wie übersetzt man "instruction manual" eigentlich korrekt?), welche Munition aus der erworbenen Waffe verschossen werden kann und darf. Wo ist das Problem?

mfg

Ralf

Bei Frankonia bekomme ich .44 SPL problemlos anstelle von .44 Magnum.

Gruß vom

Loch

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Bei Frankonia bekomme ich .44 SPL problemlos anstelle von .44 Magnum.

Gruß vom

Loch

Und Du bekommst:

45colt und 454casull, wenn 460S&Wmag eingetragen

45S&W un 45Schofield, wenn 45colt eingetragen

Deine bereits erwähnten 44spec, wenn Du eine 44mag hast

38 spec und 38spec+P, wenn ein 357mag eingetragen

22L und 22short, wenn die 22lr eingetragen.

Genauso ist es gesetzeskonform, und jeder Händler sollte sich auch daran halten, sonst hat er mich zum letzten Mal gesehen.

mfg

Ralf

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Hallo,

auch ich habe einen 357 und auf der WBK auch nur .357Mag. eingetragen bekommen.

Die SBine war der Meinung da es beim DSB im Wettkampf nicht erlaubt sei aus einem 357er mit

.38 Munition teilzunehmen, hätte ich auch kein Bedürfnis für diese Munition und dürfe die auch nicht kaufen und besitzen.

Doppeleinträge werden nicht mehr vorgenommen, das war früher.

Diese Meinung vertrat sie auch schon in der Sachkundeprüfung, da war sie die Prüferin und ich habe da schon mit ihr darüber diskutiert.

Letztlich war es mir egal, da ich mir einen 357 gekauft habe weil ich auch .357 schießen wollte.

(Die Frau ist übrigens außerordentlich nett und umgänglich, WBK in noch nicht mal 2 Wochen)

Bei allen Händlern wo ich schon nachfragte hätte ich aber trotz dem Einzeleintrag auf .357Mag die 38Spec erwerben können.

Nur, warum sollte man das eigentlich wollen?

Geringere Kosten? Minimal, kein großer Unterschied.

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Natürlich ist das erlaubt - Disziplin 2.45 "Zentralfeuerpistole 7,62mm-9,65mm".

Carcano

Nicht unbedingt, da steht nur dass Pistolen und Revolver im Kaliber .30 - .38 zugelassen sind. keine Magnummunition.

Dies bedeutet noch nicht dass mit einem Revolver .357Mag mit 38er Munition geschossen werden darf.

Und der Revolver hat nun mal das Kaliber .357Mag.

Die Waffe muss dem erlaubten Kaliber entsprechen, oder doch nicht?

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.......

Bei allen Händlern wo ich schon nachfragte hätte ich aber trotz dem Einzeleintrag auf .357Mag die 38Spec erwerben können.

Nur, warum sollte man das eigentlich wollen?

Geringere Kosten? Minimal, kein großer Unterschied.

ich habe mich zum Bsp. bewusst für einen Revolver in .357Mag entschieden, genau weil er so schön flexibel ist und ich auch .38er und .38/.357 Kleinschrot schießen kann - das Rehlein/der Frischling braucht nun mal nicht mehr als eine .38er, ich habe aber die Mag. dabei wenn der Frili mal wieder ein Keiler oder eine mit den Haken schlagende Bache ist. Und für den Fuchs oder Marderhund in der Falle ist die Schrotladung aus dem Revolver sehr brauchbar, wenn ich die 12/76 nehme - wo war nochmal die Falle abgeblieben? :ninja:

Und auch auf dem Schiessstand gibts gelegentlich Tage, da reicht mir die .38er vollkommen da muß ich nicht die Mag. schießen.

PS: gibts den keine Disziplinen die mit .38er geschossen werden an denen man aber mit dem .357Mag. Revolver unter Verwendung entsprechender Mun. teilnehmen kann - die Frage des SB warum dann nicht ein 2.ter Revolver kann man ja etwas arg ironisch mit " sowenig Waffen wie möglich ins Volk" beantworten. :gaga:

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Klar, als Jäger ist das was anderes, da kann die verschiedene Munition in Einzelfällen Sinn machen.

Beim reinen Sportschießen bringt es nichts wenn es eh keine Disziplin dafür gibt.

Wie gesagt, der Preisunterschied ist vernachlässigbar.

Aber auch eine gute Begründung für eine weitere Kurzwaffe. :gutidee:

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Nicht unbedingt, da steht nur dass Pistolen und Revolver im Kaliber .30 - .38 zugelassen sind. keine Magnummunition.

Dies bedeutet noch nicht dass mit einem Revolver .357Mag mit 38er Munition geschossen werden darf.

Und der Revolver hat nun mal das Kaliber .357Mag.

Die Waffe muss dem erlaubten Kaliber entsprechen, oder doch nicht?

eben ... keine MagnumMUNITION.

selbstverständlich darf man die Zentralfeuerdisziplin mit einem .357 Mag.-Revolver und .38 Spez.-Munition schießen!

.357 Mag und .38 Spez. sind das GLEICHE kaliber, nur dass .357 Mag. die stärkere Patrone ist. und nur diese ist bei Zentralfeuer ausgeschlossen!

und eben mit dieser Argumentation, d.h. auf Grund dessen darf man ja auch für eine Waffe in .357 Mag die Munition in .38 Spez. erwerben!

und ebenfalls mit dem Hinweis, dass man die Zentralfeuerdisziplin mit dem Rev. in .357 Mag. und Munition in .38 Spez. schießen kann und darf, hätte Dir die SBine den zusätzlichen Mun.-erwerb für .38 Spez. eintragen können, obwohl er nicht wirklich notwendig ist. dass sie das prinzipiell nicht mehr macht ist eine andere sache.

wie aber schon erwähnt ( Hinweis auf Entwurf WaffVwV), wird es wohl aber in garnicht so ferner Zukunft so sein, dass derartige leistungsschwächere Munition ausdrücklich wird für den Mun.-erwerb eingetragen werden müssen.

gruß alzi

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Hallo zusammen

In der Zwischenzeit habe ich einfach mal an das Beschussamt Ulm ein Mail gesendet und höflich nachgefragt. Das kam als Antwort:

Bezugnehmend auf ihre nachstehende e-mail Anfrage teilen wir ihnen mit, dass es beschussrechtlich zulässig ist, in einem im Kaliber "357 Magnum" beschossenen und gekennzeichneten Revolver die Munition im Kaliber "38 Special" (bzw. mit gültiger Synomymbezeichnung z. B. "38 SPL") zu verwenden.

Auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern (Az: IS5-681 280/9 vom 16.03.1995) wird hingewiesen.

Irgendwie ging da die Antwort an meiner Frage vorbei. Dass ich mit dem .357-Revolver auch .38 Schießen darf wusste ich bereits. Kennt jemand das genannte Schreiben vom IM?

Viele Grüße

Markus

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