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IGNORED

Defintion einer "Öffentlichen Veranstaltung"?


Pemo

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Geschrieben

Hi @ll!

Mir wurde beigebracht, daß man Schreckschußwaffen (jedenfalls bis zum 1.4.) frei führen darf, mit Ausnahme von öffentlichen Veranstaltungen. Was zählt denn genau zu den "öffentlichen Veranstaltungen"? Wie sieht das aus mit Restaurant oder Kneipe, Kaufhaus, und beispielsweise Wahlveranstaltungen in der Innenstadt, durch die man praktisch nur durchgeht?

Schonmal danke im Voraus!

Ciao, Pemo

Geschrieben

Hi !

Guckst du hier:

http://www.bdsnet.de/start.htm

Waffengesetz als PDF

Soweit mir in Erinnerung sind es zeitlich begrenzte öffentliche Veranstaltungen, also frei für jedermann, die einem bestimmten Zweck dienen. Oktoberfest, Kirmes, Fußballspiel, auch deine Wahlveranstaltung.

Aber ich bin mir sicher, die Juristen unter uns können Dir viel besser helfen.

Schau dir einfach mal das Gesetz an: §42

Grüße

Martin cool3.gif

Geschrieben

Wie Martin schon sagte.

Sogar ein "Markt" könnte eine solche Veranstaltung darstellen!

Restaurant, Kneipe, Kaufhaus dagegen ist keine Veranstaltung.

§ 39 Abs. 1 WaffG besagt nur recht allgemein gehalten:

"Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen."

Geschrieben

WaffG neu:

§42 (1)

Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten,

Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten

oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt,

darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

Schon immer:

VersG

§ 2

(1) ...

(2) ...

(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

§ 27

(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.

(2) Wer

1. entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,

2. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder

3. sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei

a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,

B) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder

c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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