Lews Therin Posted January 20, 2003 Share Posted January 20, 2003 Hallo alle zusammen, ich habe eine kleine Frage bezüglich des (neuen) Waffnrechts bezüglich Hieb- Stich- und Blankwaffen. Leider funktioniert die Forums-Suchmaschine bei mir nicht, und aus dem Quelltext des Waffenrechts bin ich nicht schlau geworden. Also hier die Frage: Ein Freund von mir ist der Überzeugung, daß man einseitig geschliffene Blankwaffen (d.h. Samurai-Schwerter, Macheten etc.) bis zu einer Klingenlänge von 50cm zum Selbstschutz führen dürfte. Das kommt mir aber SEEHR suspekt vor, wenn ja schon Butterfly- und Fallmesser verboten sind. Oder gilt das nur für den Erwerb (ab 18?) und das Führen ist nicht gestattet bzw. nur nicht an öffentlichen Veranstaltungen etc.? Vielen Dank schonmal für die Antworten Gruß LT Link to comment Share on other sites More sharing options...
HankEr Posted January 20, 2003 Share Posted January 20, 2003 Ich nehme an wir sprechen von Deutschland. Von 50cm steht nix im Gesetz. Weder im jetzigen noch im zukünftigen. Als Volljähriger kannst Du auch einen Bi-Händer führen wenn Du willst. Nur halt nicht bei öffentlichen Veranstaltungen etc. Eine Machete z.B. fällt überhaupt nicht unter das Waffengesetz. Butterfly und Fallmesser sind ab 1.4. komplett verboten, also nur mit Sondergenehmigung erlaubt und müssten selbst dann in einem Schrank mit mind. Widerstandsgrad B gelagert werden. Alle Angaben natürlich ohne Gewähr (wie bei allen Rechtsfragen) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ned Kelly Posted January 21, 2003 Share Posted January 21, 2003 In Antwort auf: Als Volljähriger kannst Du auch einen Bi-Händer führen wenn Du willst. Können ja, dürfen nein. § 10 (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Waffe! Waffe = §1 (2) Waffen sind 1. [...] 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; Schwerter sind keine Messer. Das Führen von Messern ist nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 erlaubt, wenn sie nicht die Eigenschaften nach 2.1.ff haben. Frage ist, wo fängt Schwert an und wo hört Messer auf. In Antwort auf: Alle Angaben natürlich ohne Gewähr (wie bei allen Rechtsfragen) Stimmt. Deswegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sentenced7 Posted January 21, 2003 Share Posted January 21, 2003 @Ned Kelly Ich würd aber trotzdem sagen, daß HankEr Recht hat. Ich hab meinen 20cm Dolch ( der auch eine Hieb- und Stichwaffe ist ) auch immer dabei und brauch dazu keinen Waffenschein. Und eine Längenbeschränkung gibs nicht. Hab leider mein Büchlein mit den Verwaltungsvorschriften nicht hier in der Arbeit dabei, sonst könnte ich den Gesetzestext der das Führen von Hieb- und Stichwaffen ( ohne Waffenschein ) erlaubt hier reinschreiben. Die Erlaubnis existiert.....außer auf öffentlichen Veranstalltungen. Gruß Sentenced7 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ned Kelly Posted January 21, 2003 Share Posted January 21, 2003 In Antwort auf: Ich hab meinen 20cm Dolch ( der auch eine Hieb- und Stichwaffe ist ) auch immer dabei und brauch dazu keinen Waffenschein. 1. Beide, LT wie HankEr, schreiben (auch) vom neuem WaffG. Und nach dem brauchst du ab dem 1.4. einen Waffenschein, wenn du Hieb- und Stoßwaffen führen willst. Ob dein 20cm Dolch waffenscheinpflichtige Hieb- und Stoßwaffe oder waffenscheinfreies Messer ist, sagt das Gesetz nicht. Bei einem Dolch, also mit zweischneidiger Klinge, würde ich von Ersterem ausgehen. In Antwort auf: Die Erlaubnis existiert Nein, eine Erlaubnis existiert nicht. Es existiert (noch) kein Verbot. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Arne Posted January 21, 2003 Share Posted January 21, 2003 "Nein, eine Erlaubnis existiert nicht. Es existiert (noch) kein Verbot." Ist seit neuestem etwa alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lews Therin Posted January 21, 2003 Author Share Posted January 21, 2003 Also erstmal danke für die vielen Antworten Worauf ich (nach weiteren eigenen Recherchen) noch hinweisen möchte: wird da nicht ein Unterschied zwischen Einseitig und Beidseitig geschliffen gemacht? D.h.: Beidseitig geschliffen = Mordwerkzeug = Waffe = verboten zu führen, Einseitig geschliffen = Werkzeug = keine Erlaubnis nötig? Link to comment Share on other sites More sharing options...
HankEr Posted January 21, 2003 Share Posted January 21, 2003 > Einseitig geschliffen= Keine Hieb und Stichwaffe So einfach ist das leider nicht. Es sind auch schon Nicker (wg. Bestimmung zum (Wild) abstechen) und Bowiemesser (wg. Ursprung als Kampfmesser) als Waffen deklariert worden obwohl beide nicht beidseitig geschliffen sind. Der Bestimmungscharakter ist halt nicht immer recht eindeutg und da hängt doch einiges vom Richter und vor allem vom Sachverständigen ab. Auch werden wohl ab 1.4. alle Springmesser als Waffen gelten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ned Kelly Posted January 21, 2003 Share Posted January 21, 2003 In Antwort auf: Auch werden wohl ab 1.4. alle Springmesser als Waffen gelten. Streiche wohl. Es werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lews Therin Posted January 21, 2003 Author Share Posted January 21, 2003 Also, um die bisheringen Anworten mal zusammenzufassen (immer in Bezug auf das neue Waffenrecht): - Alle Spring- Fall- und Butterflymesser sind Waffen. - Alles, was beidseitig geschliffen ist, ist eh eine Waffe. - Alles, was länger wie ein Messer ist... (was ist denn nun als Messer definiert? Denn Sentenced7 sagte ja: "... eine Längenbeschränkung gibs nicht." Ich glaube da mal was von 8,5 cm Klingenlänge gelesen zu haben - bin aber nicht sicher.) ...ist eine Waffe, unbeachtet ob einseitig oder beidseitig geschliffen. Das bedeutet: das Höchste der Gefühle zum Selbstschutz wäre (wenn die Wahl auf eine Blankwaffe fallen würde) also ein einseitig geschliffenes Messer. Link to comment Share on other sites More sharing options...
HankEr Posted January 22, 2003 Share Posted January 22, 2003 > Alles, was länger wie ein Messer ist [...] > ist eine Waffe, unbeachtet ob einseitig oder > beidseitig geschliffen. Nein, so ist das nicht. Eine Machete ist nicht von ihrem Wesen her dazu *bestimmt* die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Von geeignet ist richtigerweise nirgends die Rede , sonst würden auch Bleistifte, Kabel, Korkenzieher, Regenschirme etc. darunter fallen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Peter40 Posted January 22, 2003 Share Posted January 22, 2003 Nun habe ich auch eine Frage. Sind Bajonett auch in zukunft verboten? MFG Link to comment Share on other sites More sharing options...
HankEr Posted January 22, 2003 Share Posted January 22, 2003 Wie Bajonett verboten? Ein Bajonett ist in jedem Fall als Waffe einzustufen, aber verboten sind Bajonette doch heute nicht und werden es auch morgen nicht sein. Zumindest das Bajonett an sich, wie es sich im aufgepflanzten Zustand in Zukunft verhalten wird? Keine Ahnung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
HankEr Posted January 22, 2003 Share Posted January 22, 2003 Was man in diesem Zusammenhang ab 1.4. natürlich auch nicht vergessen sollte: -- Wer Waffen [...] besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. -- Zwar ist dies für Nicht-Schußwaffen und nicht verbotene Waffen nicht näher spezifiziert, aber die Bestimmung ist so da. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Peter40 Posted January 23, 2003 Share Posted January 23, 2003 Ich habe 2 Bajonett an die Wand genagelt,aber ausser meiner Frau und mir wohnt hier keiner! Die hängen dort schon 16 Jahre,und werden dort auch weiter hängen. Ich kann mir auch nicht vorstellen,das es auf einmal verboten sein sollte,und ich von einem auf dem anderen Tag ein Krimineller werden soll. Hat der Staat zu wenig Kriminelle,dann macht er eben schnell welche! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ned Kelly Posted January 23, 2003 Share Posted January 23, 2003 @ Peter40 es geht ums Führen!!!! color> Link to comment Share on other sites More sharing options...
HankEr Posted January 24, 2003 Share Posted January 24, 2003 Ned Kelly, deine Argumentation würde doch auch den Besitz WBK-pflichtig machen, oder nicht? §10 ein paar Zeilen weiter oben: : (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch : eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits : vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Da steht auch nur Waffe und nicht Schußwaffe. Hinten bei den Befreiungen werden zwar Armbrüste, best. Luftgewehre etc. wieder ausgenommen, aber nicht die Hieb- und Stichwaffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ned Kelly Posted January 24, 2003 Share Posted January 24, 2003 Ich habe doch das Gesetz nicht so beschissen geschrieben. Nein, der Besitz von Hieb- und Stoßwaffen ist nicht WBK Pflichtig. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-abschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis,... Und im §1 (2) Nr. 1 stehen nur Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände Fazit: es gibt Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Schußwaffen (PTB, F). Messser, Dolche und Schwerter sind entweder Erwerbserlaubnisfrei oder komplett verboten (Basilong, Springer). Das Führen von allen Waffen ist auf öffentlichen Veranstaltungen verboten, kann aber erlaubt werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
HankEr Posted January 24, 2003 Share Posted January 24, 2003 ... und wie sieht es mi §2Abs2 aus? : (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der : Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz : genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Anlage 2 Anschnitt 2 besagt: : Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen : im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 : Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten : Munition bedarf der Erlaubnis, ... und dort sind keine Hieb- und Stoßwaffen dabei. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ned Kelly Posted January 24, 2003 Share Posted January 24, 2003 Ja und? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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