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IGNORED

Waffengesetz und Messer ?


Smithy

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute

wer kennt sich aus?

Ich habe für meinen Schwager so ein riesen fesses Bowie Messer gekauft (Kettner) weil er sowas zum Angeln mitnehmen wollte.

Ich habs ihm noch nicht überreicht aber gestern war jemand bei mir der Messer sammelt. Als er das Messer sah, sagte er dass mein Schwager damit wohl rechtliche Probleme bekommen würde/könnte.

Fallen denn nun Messer auch unter das Waffengesetz (neu oder alt) und wie kann man es ggf. anstellen dass der Mann (Erwachsen, 2 Kinder) das Ding mit zum Angeln nehmen darf.

Es ist so ein Nieto Messer und wirklich grösser als ich mir das vorstellte. Andererseits sind doch Schlachtermesser ect. auch ziemlich gross.

Ausserdem kann man es wenigstens nicht verdeckt unter der Jacke tragen grin.gif

Geschrieben

Naja, die Definition für Hieb- und Stichwaffe ist nicht so recht eindeutig. Zweischneidigkeit muß da nicht unbedingt gegeben sein. Es sind auch schon Nicker als Waffen eingestuft wurden, da sie ja zum Töten von Lebewesen bestimmt sind und wenn ein Richter annimmt, daß ein Bowiemesser aufgrund seines Mythos ein Kampfmesser ist ....

Ist in Deinem Fall aber zum Glück ja Wurst, solange der Besitzer volljährig ist und es zum fischen und nicht zu einem Volksfest, Konzert oder Fußballspiel mitnimmt ...

Geschrieben

Danke für die Hinweise.

Also "zweischneidig" ist es nicht. Es hat aber am Rücken so eingefräste Zacken.

Vielleicht war der Sammler doch nur übervorsichtig. Er sagte irgendwas von "bei der Polizei anmelden"

Das hat mich sehr irritiert denn sowas kenn ich überhaupt nicht. Und wenn es sowas wie eine Anmeldepflicht für Messer nicht gibt oder sie unsere Dorfpolizisten nicht kennen fällt er erst recht auf eek2.gif

Aber wie gesagt, der Kerl ist über 30 und nimmt es wirklich nur zum Angeln mit (wenns ihm nicht sowieso irgendwann zu schwer wird). grin.gif

ICH habe auch so eins und nehme es zum Holzmachen für den offenen Kamin. Und da wollte er halt auch sowas..

Thks

Geschrieben

wie sieht es denn in sachen zweischneidigkeit bei folgendem exemplar aus ?

mkilefolderser.jpges ist ein Masters of Defense CQD Dieter Mark 1 - Law Enforcement Limited Edition

-> ist an der spitze doppelseitig geschliffen, ansonsten aber ein normales (hübsches) klappmesser laugh.gif

sieht dem normalen CQD Dieter Mark 1 sehr ähnlich, nur fehlt der Aufdruck auf der Klinge und die Griffigkeit soll etwas besser sein. hier die normale version zum vergleich:

mkifolderser.jpg

was meint ihr da zum waffenrecht ???

hintergrund:

ich würd es mir evtl. aus den usa bestellen, aber nur, wenn ich es beim zoll dann auch bekomme wink.gif

Geschrieben

Hallo!

In Antwort auf:

frogger: Wenn es aufgrund der Beschaffenheit (zweiseitige Klinge) dazu bestimmt ist, bei Menschen Verletzungen hervorzurufen, ist es als Hieb nd Stoßwaffe einzustufen.


eee..., sorry! -und wie ist es mit einem Tauchermesser aus blush.gif ?????. Da hat mann Klingensorten " zum abwinken"! wink.gif.

Grüße!-Jacek confused.gif

Geschrieben

hoffentlich kommt der dwj-gesetzetext bald rolleyes.gif

verboten sind (werden sein wink.gif):

- hieb- und stoßwaffen, die einen anderen gegenstand vortäuschen (anl. 2, abschn. 1, 1.3.1), egal wie geschliffen

- sprung- und fallmesser (..., 1.4.1), wenn zweiseitig geschliffen

- faustmesser (..., 1.4.2) ohne rücksicht auf den schliff

- butterfly (..., 1.4.3) ebenfalls ohne dass der schliff relevant wäre

also kein generelles verbot von messern mit feststehender klinge und zweiseitigem schliff

p.s.: wenn ich nicht irre sind stilettmesser derzeit nicht erlaubt; ist im neuen gesetz das verbot noch enthalten?

Geschrieben

Das Verbot soll ausgeweitet werden,so das auch Bowie,Rambo,Kampfmesser,Bajonett mit verboten werden.Wenn ich mehr weiß,werde ich früh genug damit rüberkommen!

Tja,dann werde auch ich ein illegaler werden,meine Bajonett-Sammlung ist die "schönste" für mich!Ich werde meine Sammlung freiwillig niemals hergeben.

Geschrieben

eine sehr "spitze" klinge, also schmal aber lang.

im alten gesetz finde ich das verbot aber auch nicht mehr (außer etwas sehr ähnlichem beim taschenmesserprivileg, das war aber von vorneherein klar), so dass ich mich wohl getäuscht habe.

Geschrieben

Schau mal unter Ziff. 1.4.1 der "Waffenliste" (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2) des Waffengesetzes das hier als PDF Datei war.

Da steh dass es 20 % der Länge auch Breit sein muss.

Oder bezieht sich das nun wieder NUR auf die "Spring- und Fallmesser" (Was das nun auch wieder für welche sind...?)

Geschrieben

Das mit den 20% bezieht sich nur auf Springmesser. Die oben von Ulrich Falk genannten Messer sind bzw. werden verboten.

Bei anderen Messer gibt es solche die unter das Waffengesetz fallen, also Hieb- und/oder Stichwaffen sind und solche die überhaupt nicht unter das WaffG fallen. Besitzen darf jeder volljährige (ohne Waffenverbot) alle nicht verbotenen Messer, auch Hieb- und Stichwaffen nur führen darf er sie halt nicht überall, z.B. nicht auf Volksfesten, Konzerten, ...

Ein Verbot von Stiletten (wenn sie keinen anderen Gegenstand vortäuschen) ist mir nicht bekannt.

Geschrieben

aus den tiefen des netzes:

In Antwort auf:

(...) Landsknechts- und Linkhanddolche wurden, wie fast alle anderen Dolche auch, selbstbewußt als Mode-, Standes und Männlichkeitssymbol offen am Gürtel getragen. In der verfeinerten Welt der Renaissance wollte man aber auch von Zeit zu Zeit nicht ganz so offensichtlich bewaffnet sein. Deshalb ersann man das Stilett (engl. und ital.: Stiletto, franz.: Stylet). Es ist ein meist ganz aus Stahl gefertigter kurzer Dolch mit einem sehr schmalen runden, drei- oder vierkantigen Klingenquerschnitt, der in eine scharfe Spitze zuläuft. Zumeist sind auch die Parierstangen sehr klein oder nicht vorhanden.

Das Stilett gleicht einem Miniaturrapier mit stabilerer Klinge und ist zum Zustoßen ausgelegt, insbesondere um Lederpanzer oder ein Kettenhemd zu durchstechen. Das Stilett mit einer Hohlkehle, aber ohne Schneiden hinterläßt keine äußeren Blutungen, denn die runden Kanten dehnen die Haut nur. Nach dem Herausziehen des Stiletts schließt sich die Wunde wieder. Hauptanwendung dieser Waffe ist das unauffällige und schnelle Töten.

In den meisten Städten, ausgenommen jene, in denen Krieg herrschte, war das Tragen von Stiletten verboten, da man diese heimtückische und bei Meuchlern beliebte, schlanke und zierliche Waffe so leicht und platzsparend in der Kleidung verbergen, sie jederzeit schnell hervorziehen und verdeckt zustoßen kann. Stilette sind schmal genug, um in hohlen Spazierstöcke oder gar in dem ausgehöhlten Griff eines großen Schwertes wie eines Breit- oder Bastardschwertes oder eines Zweihänders hineinzupassen. Auch als zweite Waffe eines Rapierfechters (italienischer Stil) ist es beliebt und auch oft im Gehilz dieser Waffe versteckt. (...)


Geschrieben

In Antwort auf:

Besitzen darf jeder volljährige (ohne Waffenverbot) alle nicht verbotenen Messer, auch Hieb- und Stichwaffen nur führen darf er sie halt nicht überall,


Alles klar grin.gifgrin.gif

Ich darf meinem Schwager also das Messer schenken und er darf damit ungestraft die Fische erschlagen crazy.gif

Ich bin ausreichend aufgeklärt. Aber da sieht man mal wieder was heutzutage alles für ein Schmarrn erzählt wird und vor allen Dingen wie man als Waffenbesitzer" auch durch so einen Schmarrn eingeschüchtert werden kann.

Geschrieben

Hat er selbstverständlich!!!

Will nicht vom Thema abschweifen aber jetzt wo du es ansprichst........

Da sind die Regelungen teils genauso blöd wie im Waffengesetz. Ich kenn mich da nicht so genau aus, aber irgendwas war da wenn er seinen 5-jährigen dabei hat und der einen Stecken mit Schnur dabei hat und die Schnur ohne Haken in´s Wasser hält.

Aber lassen wir das....

Grüsse

Archiviert

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