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Standaufsicht


GAMBLER

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Hi, Gambler!

So schwierig, wie C 96 meint, ist diese Frage nicht zu beantworten, denn wer lesen kann ist klar im Vorteil.

In der 1. Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) in der noch gültigen Fassung sind in den §§ 34-36 die Pflicht zur Beaufsichtigung und die Aufgaben der Standaufsicht recht detailiert festgeschrieben. Wenn es gewünscht wird, will ich den gesamten Text gern posten.

So long, CM

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... also denn:

1. VO zum Waffengesetz

Abschnitt IX. Benutzung von Schießstätten

§ 33. (1) Auf Schießstätten (§ 44 Abs. 4 des Gesetzes) darf nur mit Schußwaffen und Munition geschossen werden, die durch die Erlaubnis für die Schießstätte zugelassen sind.

(2) Schusswaffen dürfen auf Schießstätten nur in ungeladenem Zustand und räumlich getrennt von Munition und Geschossen aufbewahrt werden.

(3) ...

§ 34. (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat eine oder mehrere volljährige verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schiessen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtsperson zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht besitzt, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Aufsichtsperson die Aufsicht nicht oder nicht mehr wahrnimmt. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Schiessbetrieb einzustellen, solange keine verantwortliche Aufsichtsperson die Aufsicht übernommen hat oder dem Verlangen der Behörde nach Satz 1 nicht entsprochen worden ist.

§ 35. (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schiessen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und dass § 33 und § 36 Abs. 1 und 2 befolgt werden.

Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schiessen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

(2) Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.

§ 36. (1) Kindern unter 12 Jahren darf das Schiessen mit Schusswaffen in Schießstätten nicht gestattet werden.

(2) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schiessen mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schiessen mit sonstigen Waffen gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schiessen anwesend ist.

(3) Die zuständige Behörde kann dem Kind oder dem Jugendlichen aus besonderen Gründen Ausnahmen von dem Alterserfordernis der Absätze 1 und 2 bewilligen.

(4) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben, solange die betreffenden Kinder und Jugendlichen am Schiessen teilnehmen, die nach Absatz 2 erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten aufzubewahren und der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Gibt's eigentlich auch Sternchen für Fleissaufgaben? rolleyes.gif

So long, CM

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