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IGNORED

Anschein"gegenstände" nach neuem WaffG


Messerjocke2000

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wie steht es denn nach dem neuen Waffenrecht mit Gegeständen, die bisher unter den Anscheinparagraphen fielen.

Ich meine keine Schusswaffen sondern Gegenstände wie zB Modelle von Kriegswaffen. Die gab es mal aus Japan. Oder zB mit Softairwaffen,die weniger als 7,5Joule haben und halbautomatisch sind?

Danke schon mal,

MJ2K

Geschrieben

Moin Messerjockel,

also Softairwaffen sind alles Schusswaffen im Sinne des alten und des neuen Gesetzes, sie fallen nur unter die bekannten Ausnahmeregelungen der 1. WaffV (die nur in kleinen Bereichen geändert wurde).

Entscheidend ist ausschließlich, ob die Dinger aussehen wie vollautomatische Kriegswaffen. Da der Anscheinswaffenparagraph aus dem WaffG herausgestrichen wird, gibt es somit auch kein Verbot mehr.

Hierzu kannst Du Dir auch mal die Anlage 1, Ziffer 1.5 zu § 1 (4) WaffG-neu durchlesen: Der besagt, dass auf Nachbildungen von Schusswaffen das WaffG nur dann anzuwenden ist, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Mitteln zu Schusswaffen umgebaut werden können.

Unter Nachbildungen fallen aber NICHT wie schon erwähnt Soft-Air-Waffen, da sie als Waffen eingestuft sind. Da aber der Anscheinswaffenparagraph seine Gültigkeit verliert, können auch diese Gegenstände aussehen wie vollautomatische Kriegswaffen. Es ist aber immer noch eine Liste vorgesehen, die durch Behörden aufgestellt werden kann und die den Umgang mit dort näher festgelegten Waffen regeln wird - ob da dann auch die Soft-Air Waffen draufkommen, die aussehen wie Vollautomaten, steht noch aus, bezweifele ich aber sehr stark.

Bei gesetzeskonform unbrauchbar gemachten Waffen, welche vom Käufer zusammengesetzt wurden (also auch die BAukastenteile) ist das WaffG nicht mehr anzuwenden, da es sich nicht mehr um Waffen handelt UND der Anscheinswaffenparagraph aus dem Gesetz genommen wird.

Auch in der Anlage 2 (Waffenliste) zu § 2(3) WaffG-neue Fassung ist nichts näheres zu finden, was auf ein Verbot hindeutet.

Alles in allem schlußfolgere ich, dass Baukastenteile (G36, G3, M16, ...) alleine vom Aussehen her also erlaubt sein werden - vorausgesetzt, sie wurden entsprechend den Vorschriften unbrauchbar gemacht.

Talisker wink.gif

Geschrieben

... und ich drücke nach wie vor dir daumen, daß ich mir im märz oder april nächsten jahres endlich das sr9 zulegen kann.

könnte mir jemand von euch vielleicht die tel.nr oder die mailaddi von BTW per pn mailen? die sollen wohl welche haben, jedoch stehen noch keine preise da.

Geschrieben

Aha,cool.

Ich meinte eigentlich weniger die Teilesätze,die sind mir zu teuer zum an die Wand hängen, ausserdem finde ich es bei einigen (historischen)Waffen schon traurig den Lauf aufzuflexen.

Aber die Modelle , die ich meinte, sollten ja dann auch erlaubt sein.

Das waren modelle, die halt identisch mit den scharfen Waffen waren, nur das halt alles aus Kunststoff ist.

Ich hatte davon mal einen Colt Python und fand einfach das zusammenbauen schon sehr interessant.

Dann kann ich mir ja hoffentlich bald ein G36 an die Wand hängen.

Geschrieben

Die "Anscheinswaffen", die du anspricht, sind nach dem neuen WaffG legal zu erwerben.

Die betrifft aber nur vollkommen schussunfähige Modelle. Also z.B.

- Blowbackwaffen (nur Knall, kein Geschoss)

- Teilesätze

Alles andere, wie z.B. Softairwaffen, egal ob

voll- oder halbautomat oder auch "manuell" fällt

voll unter das neue WaffG. Die Energie des Geschosses

spielt hierbei ersmtmal keinerlei Rolle (bis 0,5 J,

zwischen 0,5 und 7,5 oder über 7,5J).

Diese schussfähigen Modelle sind zwar nichtmehr grundsätzlich verboten (da der alte "37"'er ja fehlt),

lassen sich aber nach wie per Verordnung verbieten.

Gruß

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