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Auslandsdeutscher: Regelüberprüfung und kaum Termine


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Geschrieben

$14 Abs 4 WaffG:

Quote

...

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

Vielleicht sollten diejenigen die sowas sagen einfach mal das Waffengesetz lesen, anstatt eigene Gesetze zu erfinden?!

 

Geschrieben (bearbeitet)

Wie geschrieben, einzige Ausnahme von dieser Regel wäre eine Direktmitgliedschaft im Verband. Beim BDS gibt es das aber zumindest in meinem Landesverband 4 nicht. Wie andere Landesverbände das handhaben, weiß ich nicht. 

Edit:
gerade nachgelesen:
"Einzelmitgliedschaften sind allerdings nur in den Landesverbänden 1 (Berlin-Brandenburg), 7 (Baden-Württemberg) und 11 ( Sachsen-Anhalt ) möglich."

Bearbeitet von TGB11
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb tuersteher:

$14 Abs 4 WaffG:

 

Vielleicht sollten diejenigen die sowas sagen einfach mal das Waffengesetz lesen, anstatt eigene Gesetze zu erfinden?!

 

Ich vermute, die Kommunikation ist da ein wenig verunglückt. Der angefragte BDS-LV wird wahrscheinlich den neuen Nachweis zum Fortbestehen des Bedürfnisses (Überprüfung gem. §4 Abs. 4 Waffengesetz, Grundkontingent) vor Ablauf der 10 Jahre meinen und eben nicht das Prozedere nach den 10 Jahren. Darauf muss man schon hinweisen, weil der Verband ja für den Nachweis nach 10 Jahren gar nicht zuständig ist. 
Daher ist es auch unklug, überhaupt den Verband darüber zu befragen.
Der TE sollte daher den geforderten Nachweis durch den Schießsportverein besorgen und diesen zusammen mit dem Hinweis auf den Ablauf der 10 Jahre bei der Waffenbehörde einreichen.

Geschrieben

Eine Frage zur Thematik:

 

Kann der Threadstarter seine waffenrechtliche Erlaubnis gem. §4 Abs. 2 WaffG verlieren wenn "er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat".

Ein Wohnsitz im Ausland ist außerhalb des Geltungsbereiches.

Kommt jetzt dann drauf an, wie lange er schon im Ausland wohnt und dies noch vor hat.

Oder seh ich das falsch?

Wenn nicht, erledigt sich das ganze per Zeitablauf so oder so

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