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IGNORED

Verantwortliche Aufsichtspersonen, Möglichkeiten und Wirkung verbandsinterner Regeln


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Geschrieben

 

Hier geht es hier NUR um den die Wirkung verbandsinterner Regelungen auf die Befähigung nach der AWaffV! Ich suche nach Erkenntnis, ob und inwieweit die nachfolgenden Aussagen zum Thema unzutreffend sein könnten. Ich bitte um sachliche und begründete Kritik. Wer mag, kann mich auch gern anrufen oder per Email kontaktieren.

 

 

1. Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson (Befähigung) kann durch einen anerkannten Schiesssportverband oder freie, staatlich anerkannte Träger erfolgen (§ 10 Abs. 6 AWaffV).

1.1 Die Verordnung eröffnet Zuständigkeit und Kompetenz zur Qualifizierung nur den anerkannten Verbänden selbst, nicht aber angegliederten Teilverbänden oder Einzelpersonen.

1.2 Die (bloße) Teilnahme an einer Ausbildung entsprechend den Qualifizierungsrichtlinien eines (beliebigen) anerkannten Verbandes vermittelt die nach der AWaffV „erforderliche Sachkunde“ (Befähigung).

 

2. Verbandsinterne Regeln können die öffentlichrechtlichen Vorschriften (WaffG, AWaffV) und auch die der Richtlinien (Schießstandrichtlinie) und Verwaltungsvorschriften (WaffVwV) nicht ändern, solange keine Öffnungsklauseln vorhanden sind.

2.1 Eine Erweiterung der Kompetenzträger, bspw. durch die einfache „Übertragung“ der Ausbildungs- und Bescheinigungskompetenz auf Teilverbände oder Einzelpersonen in einer Sportordnung, ist von den waffenrechtlichen Regeln nicht gedeckt; hierzu bedarf es einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung.

2.2 Die Sportordnungen der anerkannten Verbände können die waffenrechtlichen Regeln materiell nicht ändern, auch wenn sie vom BVerwA „genehmigt“ wurden; eine Verschärfung gesetzlicher Regeln ist denkbar, hat dann aber nur verbandsinterne Folgen.

2.3 Verbandsinterne Regeln können, soweit die Satzungsmacht bzw. interne Befugnis reicht, die Wirkungen der Befähigung innerhalb des Verbandes an beliebige (zusätzliche!) Voraussetzungen knüpfen und einschränken, also die Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikation verschärfen sowie Wirkung und Geltungsdauer – mit verbandsinterner Wirkung – bedingt oder befristet gestalten.

2.4 Die allgemeine Aberkennung einer öffentlich-rechtlich wirksam (bei einem anderen anerkannten Verband oder gewerblichen Drittanbieter) erworbenen Befähigung steht keinem Verband zu.

 

3. Alle Vereinigungen iSd. § 14 Abs. 2 WaffG, die selbst Veranstaltungen durchführen und/oder für den Betreiber die Aufsicht übernehmen (§ 10 Abs. 1 S. 1 AWaffV) müssen jeweils selbst qualifizierte Personen nach § 10 Abs. 3 AWaffV registrieren und beauftragen, wenn nicht nach § 10 Abs. 1 und 2 AWaffV verfahren wird. Die Registrierung bei einem anderen Rechtsträger (desselben Verbandes) genügt hierfür nicht.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb webnotar:

2. Verbandsinterne Regeln können die öffentlichrechtlichen Vorschriften (WaffG, AWaffV) und auch die der Richtlinien (Schießstandrichtlinie) und Verwaltungsvorschriften (WaffVwV) nicht ändern, solange keine Öffnungsklauseln vorhanden sind.

Verstehe ich nicht.

 

Ansonsten - alles klar.

Geschrieben
Am 19.4.2025 um 21:47 schrieb Sal-Peter:

Verstehe ich nicht.

 

Ansonsten - alles klar.

Ihre Aussage ist zutreffend: Verbandsinterne Regeln können die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Waffenrechts, insbesondere das Waffengesetz (WaffG), die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV), die Schießstandrichtlinie sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), nicht abändern oder außer Kraft setzen, solange keine ausdrücklichen Öffnungsklauseln bestehen.
 

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes und der Bindungswirkung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen ist zwingend vorgeschrieben. Wie im Kontextdokument ausgeführt: „... einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich an (so auch VG Neustadt, Urt. v. 07.01.2019 – 5 K 830/18. NW, Rn. 43, juris)“. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in diesem Urteil klargestellt, dass die Nichtanerkennung oder Nichtbefolgung der waffenrechtlichen Vorschriften nicht durch interne Regelungen eines Verbandes legitimiert werden kann.
 

Auch die Möglichkeit, über die Regelungen des Waffengesetzes hinaus noch engere Vorgaben zu machen, besteht nur insoweit, als diese nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben stehen und keine Öffnungsklauseln im Gesetz vorgesehen sind.


Zusammenfassend: Verbandsinterne Regeln können die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des WaffG, der AWaffV, der Schießstandrichtlinie und der WaffVwV nicht ändern oder außer Kraft setzen, solange keine gesetzlichen Öffnungsklauseln bestehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, u.a. VG Neustadt, Urt. v. 07.01.2019 – 5 K 830/18.NW.

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