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IGNORED

VGH München, Urteil v. 16.12.2024 – 24 B 23.1800 (Waffenbesitz- und Waffenerwerbsverbot/erlaubnisfreie Waffen/Reichsbürger ...)


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Geschrieben

VGH München, Urteil v. 16.12.2024 – 24 B 23.1800

 

(Revision ist zugelassen, da der VGH grundsätzliche Bedeutung sieht)

 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-36867?

 

Zitat:

 

Titel:
Waffenbesitz- und Waffenerwerbsverbot, Waffen, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, Gefahrenprognose, Unzuverlässigkeitsprognose, Gebotenheit i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG und § 41 Abs. 2 WaffG, Verhältnis von § 12 WaffG zu § 41 WaffG, „Reichsbürger“.

...

Leitsätze:


1. Waffen, deren Erwerb i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG nicht der Erlaubnis bedarf, sind diejenigen Waffen, die gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Nrn. 1 und 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG „von der Erlaubnispflicht freigestellt sind“. Ferner erfasst § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG Waffen in Form der tragbaren Gegenstände i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, soweit der Umgang mit ihnen nicht nach Abschnitt 1 der Anlage 2 verboten ist. Auf Tatbestände der Erwerbs-Erlaubnisfreiheit nach dem Waffengesetz, die Waffen betreffen, die nicht im vorstehenden Sinne „von der Erlaubnispflicht freigestellt sind“, ist hingegen nicht § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG, sondern § 41 Abs. 2 WaffG anwendbar.

 

2. Eine Gefahr i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 WaffG und i.S.v. § 41 Abs. 2 Alt. 1 WaffG ist anzunehmen, wenn ohne Untersagung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zustand eintreten würde, der eine konkrete Gefahr für die Sicherheit – also die Rechtsgüter, die als öffentliche Sicherheit herkömmlich das Gefahrenabwehrrecht prägen – darstellen würde. Die Gefahr selbst muss nicht schon konkret sein; es muss sich wegen der im Gesetz genannten Gebotenheit der Untersagung aber um eine Gefahr mit höherer Dringlichkeit handeln.

 

3. Nicht jede Form der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG berechtigt zur Annahme einer Gefahr i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 WaffG und i.S.v. § 41 Abs. 2 Alt. 1 WaffG.

Geschrieben

Ausgang ist eigentlich nur für den konkreten Fall relevant, da  Behördenentscheidung erstinstanzlich vor Oktober 2024 erfolgte.

 

Relevant ist also die recht unbestimmte damalige  Rechtslage:

 

§41 a.F.

 

Zitat

(1) 1 Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder

 

In §41 der aktuellen Fassung ist das alles konkretisiert bzw knüpft an die Zuverlässigkeitsregeln des §5 an.

 

 

Zitat

Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 2 liegen außer in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor, wenn die betroffene Person

1. wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

 

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb ASE:

Ausgang ist eigentlich nur für den konkreten Fall relevant, da  Behördenentscheidung erstinstanzlich vor Oktober 2024 erfolgte.

 

Relevant ist also die recht unbestimmte damalige  Rechtslage

 

Sicher?

Oder Verwaltungsakt mit Dauerwirkung?

 

Zitat aus dem Urteil:

 

Entscheidungsgründe

 

...
14
I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Waffenerwerbs- und der Waffenbesitzverbote ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil beide Verbote Dauerverwaltungsakte sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Bescheid ist daher § 41 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332).

...

Geschrieben

Grundsätzlich könnte der Kläger ja bestimmen, für welchen Zeitraum er die Rechtswidrigkeit festgestellt haben möchte.

 

Macht es das nicht, wird wohl regelmäßig der gesamte Zeitraum berücksichtigt.

 

Letztlich hat der VGH aber in zweiter Instanz für den Kläger entschieden, bleibt abzuwarten, ob das Landratsamt vor das Bundesverwaltungsgericht zieht.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Oder einfach einen neues Waffenverbot verhängt. In Bayern waren die Waffenverbote in  Mode gekommen, dürfte wohl Georgensmünd ursächlich sein.

Der bayrische VGH hat da allerdings in den nicht mehr so mitgezogen, wohlgemerkt weil er einen Unterscheid zwischen den Kriterien des §5 und den des §41 sah, z.B. hier:

 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-12080?hl=true

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-1387?hl=true

 

Das ist mit der Änderung des §41 2024 und der direkten Ankopplung an §5 nun allerdings der Fall.

Bearbeitet von ASE

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