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IGNORED

Teilnahme an Wettkämpfen von Personen ohne WBK


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
Am 7.3.2020 um 09:11 schrieb Gerry:

In diesen Zusammenhang wurde nun auf § 12 WaffG  Abs.3 b hingewiesen
3). von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;-

Die Fundstelle ist falsch angegeben. Es ist nicht "§ 12 WaffG Abs.3 b" sondern § 12 Absatz 1, Ziffer 3, lit b WaffG

 

Diese Regelung wurde damals extra ins Gesetz aufgenommen, damit die damals üblich Praxis, dass z.B. minderjährige Sportschützen von ihren Eltern mit der Vereinswaffe (KK) zum auswärtigen Wettkampf gebracht wurden, fortgeführt werden konnte.

 

Eine zeitlang gab es dafür Formulare bei diversen Schützenvereinen zum Herunterladen, obwohl der § 38 WaffG im Fall des § 12 Abs 1, Ziffer 3 kein Ausweisdokument (aka Leihschein) verlangte. Es war nicht ungewöhnlich, dass es sich nicht um eine Vereinswaffe handelte, vielmehr konnte auch die Waffe eines Vereinskameraden etc. ausgeliehen werden. Nunmehr streiten die üblichen Verdächtigen, ob es sich nicht doch um eine Vereinwaffe handeln muss. Meiner Ansicht nach nicht, aber der Richter kann das anders sehen.

 

Für die Eingangsfrage: Ja, die Facebookgruppe hat Recht, ein Nicht-WBK-Inhaber kann im Auftrag eines Schützenvereins etc. mit einer Leihwaffe zu einem Schießstand reisen und dort am Wettkampf teilnehmen.

 

Der Ewerb und Besitz zugehöriger Munition erfolgt nach § 12 Abs. 2, Ziffer 1 WaffG . Das Führen (Transport) ist gem. § 12 Abs. 3 Ziffer 2 WaffG erlaubnisfrei möglich. Auf dem Schießstand greifen die Regelungen des § 12 Abs 1 Ziffer 5 WaffG und § 12 Abs 2, Ziffer 2. Im Übrigen wird auf einem Schießstand definitionsgemäß nicht geführt, weshalb es hierzu keiner Erlaubnis oder Freistellung von der Erlaubnispflicht bedarf.

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb stkie:

Mit unserem LRA haben wir folgendes besprochen und setzen dies (sehr selten) so um.

 

https://inntakt.de/waffenverleih-mit-und-ohne-waffenrechtliche-erlaubnis/

Die Regelung des § 12 Abs 1, Ziffer 3, lit b WaffG gilt für Beauftragte oder Mitglieder. Es ist nicht erforderlich, dass man Mitglied des Vereins ist, wie von Euch fälschlich behauptet. Man hat das damals so gemacht, damit gerade die Eltern - welche oft kein Mitglied sind - die/ihre Kinder mit Waffen zum Wettkampf etc, fahren können.

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