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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Foristen,

 

zurzeit wird viel über die Änderungen im Waffengesetz, insbesondere im Bereich der Aufbewahrung diskutiert. Bislang nicht (oder von mir nicht bemerkt) wurde eine weitere Änderung im Bereich der Analge angesprochen.

 

Die Anlage 2 Nr. 1.5.4 des WaffG soll nämlich wie folgt geändert werden:

 
"Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 sowie Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 -Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte - ) enthalten, sowie entsprechende Geschosse, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient."
 
zum Vergleich die noch altuelle Version:
 
"Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 - Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient."
 
Somit sind Munitionssammler ab Verkündung des neuen Gesetzes im Besitz verbotener Munition. Eine zeitlich begrenzte Amnestie dafür wird in § 58 Abs. 7 Waffg ebenfalls eingeführt.
(Es handelt sich um ein  Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr. 1, falls es jemanden interessiert)
 
Bin mir unschlüssig, was ich von der Sache halten soll. Vom Grundsatz her finde ich die Sache eigentlich OK. Fand den Umstand, dass sich ein Wiederlader Zuhause unbemerkt verbotene Munition herstellen konnte zwar schon immer "befremdlich", andererseits stand solche Munition nie im Zentrum bei Straftaten außerhalb des Besitzes, womit man etwas regelt, was eigentlich keiner Regelung bedarf. Und ja ich weiß, das kommt im Waffengesetz öfters vor...:s75:
Außerdem scheint es mehr Munitionssammler zu geben, als ich bislang dachte. Weiß jemand, wie "beliebt" solche Munition in den Kreisen ist?
 
Viel Spass beim Austausch!
 
Hellbert
 
Diskussion dazu hier:
Bearbeitet von knight
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