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Ausnahmegenehmigung für vom Schiesssport ausgeschlossene Waffen


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb carcano:

Sanktionsbewehrt sind nur § 7 und § 9 AWaffV; insbesondere § 7 enthält repressive Verbote.

Was sollte man bei § 6 AWaffV auch sanktionieren? Der Sportschütze bekommt nicht was er möchte - damit ist er genug bestraft - und der die begehrte Erlaubnis verweigernde Mitarbeiter der Behörde tut was die Obrigkeit möchte. ;)

 

Der § 7 ist vertrackt beschneidet aber "nur" die möglichen Schießübungen für "Sportschützen". Da es in der Eingangsfrage aber um eine Schießübung aus einer genehmigten Sportordnung geht, können wir annehmen, dass diese Schießübung keine Elemente enthält die nach § 7 AWaffV verboten sind.

 

Bleibt die Frage darf der Thread-Starter mit der in Rede stehenden Waffe auf einem Schießstand schießen? Das beantwortet der Blick in den § 9 AWaffV. Wenn der TS kein Erbe, Sammler oder Sachverständiger ist bzw. die Waffe als solcher erwarb, ist anzunehmen, dass § 9 Absatz 1 Ziffer 1 AWaffV einschlägig ist und das Schießen mit dieser Waffe vom Bedürfnis des TS umfasst wird. Kommt man zum Ergebnis nach § 9 AWaffV ist ihm das Schießen auf der genehmigten Schießstätte mit dieser Waffe nicht erlaubt, dann könnte die örtlich zuständige Behörde eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 AWaffV machen. Damit könnte es auch erlaubt werden Schießübungen die in einem Sporthandbuch beschrieben sind mit dieser Waffe zu schießen. Das beseitigt aber nicht den generellen Ausschluss vom Schießsport nach § 6 AWaffV und macht auch keine Ausnahme davon. Der § 6 AWaffV ist hier spezieller als der § 9 und die in § 6 enthaltene Regelung für Ausnahmen schließt die Tür für Ausnahmen nach anderen Rechtsvorschriften und durch andere Stellen als das Bundesverwaltungsamt. (Wäre ja noch schöner, wenn jede kleine Waffenbehörde in die mühsam gekochte sport-sozial-politische Suppe spucken könnte.)

 

Damit sind wir wieder bei der eigentlichen Frage nach der Wettkampfteilnahme im BDS. Der steht das Waffenrecht - in diesem Fall - zunächst nicht wirklich entgegen. Nur der BDS läßt Waffen die von den Einschänkungen des § 6 AWaffV betroffen sind nicht zu - und die Sache nimmt hier den kurzen Ausgang. Der BDS hat sich mit seiner Sportordnung selbst gebunden und weil er die Sportordnung genehmigen lassen muss, kann er sich nicht einfach so von dieser Selbstbindung befreien. Vom möglichen Willen oder vermutlich Unwillen des BDS sowas zu tun nicht zu reden.

 

Hätte der BDS den Verweis auf § 6 AWaffV nicht in seinem Regelwerk wäre weiter zu prüfen ob der Ausschluss der Waffe vom Schießsport soweit geht, das man von Rechts wegen nicht mit der Waffe am schießsportlichen Wettkampf nach genehmigter Sportordnung (Schießsport?!) teilnehmen darf. Muss man aber nicht, weil BDS und (alle?) anderen Verbände so freundlich waren enstprechende Ausschlüsse in ihr Regelwerk aufzunehmen - was wohl nicht ganz freiwillig geschah.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ob der BDS den §6 nun in seiner Sportordnung erwähnt oder nicht, ist gar nicht relevant.

Es ist nur als zusätzlicher Hinweis zum Gesetz zu betrachten.

 

Denn niemand darf bei dieser Gesetzeslage solche Waffen einsetzen. Warum gibt es sonst auch noch Feststellungsbescheide??

Das Gesetz bindet letzendlich alle Verbände.

 

DVC

Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb wede:

Denn niemand darf bei dieser Gesetzeslage solche Waffen einsetzen.

Ein AK-47-Klon im Originalkaliber ist zweifellos eine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe. Jäger dürfen die Waffe aufgrund eines Jahresjagdscheins erwerben, denn die Waffe ist eine Jagdlangwaffe nach § 13 Abs. 1 WaffG. Der Jäger darf Jagdwaffen zu den in den Absätzen 6 oder 7 des § 13 WaffG genannten Zwecken einsetzen. Sein Bedürfnis umfasst explizit auch das jagdliche Übungsschießen einschließlich jagdlicher Schießwettbewerbe. Der Einsatz einer vom Schießsport ausgeschlossenen Waffe zu sportlichen (im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs) Wettkämpfen im Schießen ist also schon nach dem Wortlaut des Gesetzes zulässig.

 

Bei Feststellungsbescheiden geht es vorrangig um den Erwerb von Waffen als Sportschütze. Hier ist ein Bedürfnis als Erwerbsvoraussetzung nicht gegeben, wenn die Waffe vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist.

 

Die Erwähnung des § 6 AWaffV in der Sportordnung der Verbände ist relevant. Damit haben sie quasi in ihrem Hausrecht die Teilnahme mit diesen Waffen an ihren Veranstaltungen ausgeschlossen. Das erspart die Prüfung ob allgemeinverbindliche Vorschriften der Verwendung dieser Waffen bei sportlichen Wettkämpfen, schießsportlichen Wettkämpfen oder Wettkämpfen nach einer Sportordnung ausschließen. Interessant ist die Frage dennoch und mit Deiner - falschen - Basta-Meinung ist sie nicht beantwortet.

 

 

Geschrieben

@Bautz

Vielleicht gibt es ja zu diesem Thema schon eine Rechtsprechung. Halte ich für eher unwahrscheinlich, da die Verbände davon sicher Kenntnis hätten.

 

DVC

 

 

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