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Unser Landratsamt Neuigkeiten im Umgang mit Sportschützen


juno

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"Nach dem Versammlungsgesetz bedürfen Demonstrationen keiner Genehmigung, sie müssen aber spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden (sofern es sich nicht um eine Spontanversammlung aus aktuellem Anlass handelt, die nach herrschender Meinung keine Fristwahrung erfordert)."

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22013/demonstrationsrecht

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