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IGNORED

Einmal blockierte Waffe darf nicht zurück gebaut werden?


Qnkel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wer die Waffe dem Transporteur übergibt, überlässt sie.

Und zwar dem Transporteur (erlaubnisfrei).

Nein, er überlässt dem Empfänger der Sendung. (Darum geht es ja gerade im 34)

Der Transporteur erwirbt erlaubnisfrei ohne das ihm überlassen wurde... - frag nicht ;-).

Geschrieben

Na dann erklär Du mir doch, was mit § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG gemeint ist. [...]

Da kann nur ein untauglicher Versuch dabei herauskommen - anders gesagt: Es wäre vergebliche Liebesmüh.

Stellt euch folgende Fragen:

Wessen EWB müsst ihr prüfen, wenn ihr auf dem Versandwege überlasst?

Wessen EWB müsstet ihr prüfen, wenn ihr auf dem Versandwege überlasst und es den § 34 (1) Satz 5 nicht gäbe?

Wer müsste die EWB des Endempfängers prüfen, wenn es den § 34 (1) Satz 5 nicht gäbe?

Steht im § 34 (1) Satz 5 etwas von Erwerb, zeitgleichem Erwerb o.ä.?

Steht irgendwo im Gesetz, dass Überlassen und Erwerb zeitgleich erfolgen?

Wer überläßt wann, an wen, wenn er eine Waffe verliert?

Wer hat Überlassen, wenn man eine Waffe findet?

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