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IGNORED

Waffentransport ohne WBK


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Der bereits praktisch durchgeführten und mit unserer Behörde genau so abgestimmten Verfahrensweise.

Wir reden nicht von Praxis, wir reden nicht von den Wünschen einer Behörde, wir reden von Recht und gesetzlicher Verpflichtung.

Du hast selbst gesagt: "So ist das nun mal mit Gesetzestexten. Entweder man liest ganz genau oder es kommen Zweifel und Unwahrheiten raus."

Also wo sind wir nun, bei den Zweifeln oder doch bei den Unwahrheiten?

Geschrieben

Welcher Stelle des Gesetzes entnimmst Du diese Ausweisvorschrift?

Ansonsten kann jeder Erwachsene erlaubnisfreie Waffen (Anmerkung 3 s. unten) unter den oben dargestellten

Voraussetzungen transportieren. Für erlaubnispflichtige Schusswaffen gibt es die Möglichkeit, den Transport durch

einen WBK-Inhaber durchführen zu lassen. Eine weitere Möglichkeit räumt das Gesetz "Beauftragten oder Mitglie-

dern einer schießsportlichen Vereinigung" ein, die - ohne selbst WBK-Inhaber zu sein - eine erlaubnispflichtige

Schusswaffe erwerben dürfen, wenn sie den Besitz hierüber nur nach Weisungen des Berechtigten ausüben dür-

fen. Dies ermöglicht den Transport einer Waffe nicht nur durch den Trainer oder sonstige Funktionäre des Vereins,

sondern auch durch andere Erwachsene, insbesondere Eltern von Jugendlichen. Voraussetzung ist eine konkrete

schriftliche Handlungsanweisung, wie beim Transport zu verfahren ist. Der Vereinsvorsitzende oder sonst Verant-

wortliche muss sich allerdings bei der Beauftragung einer Person ohne WBK vergewissern, dass diese Person die

erforderliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit besitzt. Diese Möglichkeit besteht für Vereinswaffen und für

in privater Hand befindliche Waffen. Wichtig ist, den Überlassungsvorgang mit den Weisungen schriftlich zu doku-

mentieren - und am besten eine Kopie der WBK beizufügen.

Das ist vom DSB, und genau so machen wir das auch in unseren Verein.

Gruß

voyager

Geschrieben

[...]Das ist vom DSB, und genau so machen wir das auch in unseren Verein.[...]

Danke für den Hinweis. Zwischen empfehlenswert für die Praxis, selbsherrlicher behördlicher Forderung und gesetzlicher Vorschrift ist aber schon noch ein Unterschied. Meine Praxis sieht aus wie Deine aber der DSB ist kein Gesetzgeber und soweit ist er mir humpe.

Die Frage geht/ging an den Mann (hkusp) der selbst fordert Gesetzestexte genau zu lesen. Er möge mir bitte sagen aus welcher Gesetzesstelle sich die von ihm probagierte Ausweispflicht ergibt. Alternativ kann er einräumen etwas Falsches erzählt/gepostet zu haben.

Es steht nämlich nicht drin im Gesetz was hkusp und DSB da erzählen. Weder muss die Weisung des Vereins schriftlich erfolgen, noch ist ein Papier ähnlich einem sog, "Leihschein" erforderlich.

Dass man bei einer Kontrolle ohne solche Papiere als "Beauftragter" zwar gesetzeskonform handelt, es aber schwer haben wird dies dem waffenrechtlich halbwissenden Polizisten zu erklären, ist für mich keine Frage.

Geschrieben

Irgendwie ist der Ton hier reichlich verbissen und genervt geworden. Das Threadthema ist ja relativ vertrackt und es gibt da durchaus Sachlagen, wo die Eine oder die Andere Auslegung mehr Sinn macht. @alzi, @hkusp: Falls Ihr das Posten hier als Blitzableiter braucht, dann geht doch nach OT, vielleicht sollten wir da einen Bereich "Flame Wars" einrichten.

Das beschriebene Problem (Wie kriege ich Erbwaffen WaffG-konform auf den Stand, um dort damit zu schießen) ist ja lösbar. Der Rat des Vereins, den Transport auf Grundlage des §12.3b durchzuführen, finde ich nicht unumstritten, es sind ja eben nicht die Vereinswaffen, obwohl alles Andere passt. Die von unserem TE bereits durchgeführte Umweg-Lösung mit einem Berechtigten Dritten ist auf jeden Fall wasserdicht und wenn @MaXX89 sogar die Möglichkeit sieht, die Waffen auf eine eigene WBK eintragen zu lassen, dann scheint mir diese Variante der Königsweg. Ich wünsche dabei viel Erfolg, vielleicht für die Mitleser noch ein wenig Infos, wie sich das Amt zu seinem Wandel vom "nur Mitglied im S.-Verein" zum "Waffenbesitzer" positioniert. Ich fürchte nämlich, daß dort bei der Prüfung der Voraussetzungen die alte Sachkunde nicht ausreichen wird.

Wie auch immer, ich zumindest finde es ein spannendes Thema.

Geschrieben

b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen

Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen

oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

Da passt meiner Meinung nach doch gar nichts zur Situation von Maxx89.

WaffVwV

Soll die Waffe zum Zweck des Transports erlaubnisfrei (§ 12

Absatz 3) geführt werden, so ist auch hier der Name des Überlassenden,

der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Besitzberechtigten

und das Datum der Überlassung in einem Beleg

festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e). Es wird

empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens

auszustellen.

Und wer soll da als Überlasser eingetragen werden. Nach § 12 Absatz 3 (als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung) müsste es ja der Verein sein. Der Überlasser ist aber die Mutter.

Geschrieben

[...] Nach § 12 Absatz 3 (als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung) müsste es ja der Verein sein. [...]

Wollt ihr nicht endlich einmal lernen eine Gesetzestelle richtig zu benennen? Den Beauftragen einer schießsportlichen Vereinigung findet man in § 12 Absatz 1 Nr. 3, Buchstabe b, nicht in § 12 Absatz 3. WaffG

Vielleicht geht euch dann auch auf, dass sich die Ausweisvorschrift in § 38 Nr. 1, Buchstabe e nur auf die Fälle des § 12 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie die Fälle des § 28 Absatz 4 bezieht, also NICHT auf die Fälle des vorgenannten § 12 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b.

Der § 12 Absatz 3 betrifft nur eine Erlaubnis zum Führen, er erstreckt sich auf erlaubnispflichtige und erlaubnsifreie Waffen und macht zwischen beiden keinen Unterschied. Das Thema erlaubnisfreier Erwerb und Besitz von Waffen wird bereits im § 12 Absatz 1 abgehandelt.

Geschrieben

Ich habe es so aus der WaffVwV kopiert. "Soll die Waffe zum Zweck des Transports erlaubnisfrei (§ 12
Absatz 3)
geführt werden, so ist auch hier der Name des Überlassenden...".

Letztendlich sagt die WaffVwV nur, dass egal welcher Art der erlaubnisfreie Transport (nach §13) ist, eine "Bescheinigung" des Überlassers von Nöten ist. Vielleicht hätte ich in der Klammer noch u.a. einfügen sollen

Nach § 12 Absatz 3 (u.a. als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung)...

Geschrieben

Ich habe es so aus der WaffVwV kopiert. "Soll die Waffe zum Zweck des Transports erlaubnisfrei (§ 12

Absatz 3) geführt werden, so ist auch hier der Name des Überlassenden...".

Letztendlich sagt die WaffVwV nur, dass egal welcher Art der erlaubnisfreie Transport (nach §13) ist, eine "Bescheinigung" des Überlassers von Nöten ist. Vielleicht hätte ich in der Klammer noch u.a. einfügen sollen

Die WaffVwV schafft kein Recht, sie soll es der Verwaltung erklären und ist für diese bindend. Wenn die Ausweisvorschrift aber nicht im Gesetz steht, dann gibt es sie nicht und die WaffVwV kann sie auch nicht erfinden.

Die von Dir zitierte Stelle bezieht sich ja nicht auf § 12 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sondern auf § 12 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist für den hier besprochenen Fall deshalb nicht zutreffend.

Der obige Abschnitt der WaffVwV besagt in hoffentlich verständlicherem Deutsch: Hat ein WBK-Inhaber eine Waffe zur sicheren Aufbewahrung oder dem Transport (§ 12 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erworben und will er die Waffe transportieren (erlaubnisfreier Sonderfall des Führens nach § 12 Absatz 3 Nr. 2) so sind die Ausweisvorschriften (§ 38 Nr. 1 Buchstabe e) einschlägig und er braucht das, was landläufig Leihschein genannt wird.

In der Ausweisvorschrift § 38 Nr. 1 Buchstabe e sind drei Anwendungsfälle aufgeführt:

1. § 12 Absatz 1 Nr. 1 - Das sind die Fälle des Ausleihens einer Waffe als WBK-Inhaber oder bei Jagdlangwaffen als Jagdscheininhaber

2. § 12 Absatz 1 Nr. 2 Das sind die Fälle der sicheren Aufbewahrung und des Transports durch einen WBK-Inhaber oder JS-Inhaber *für* den eigentlichen Waffenbesitzer.

3. § 28 Absatz 4 Das bezieht sich auf das Führen von Waffen durch Angestellte von Sicherheitsunternehmen und Bewachungsdiensten.

Der Fall des § 12 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b war ursprünglich nicht im Gesetz. Erst in den Verhandlungen wurde diese Möglichkeit für Vereine etc. eingefügt. Schlampig wie das damals gemacht wurde, hat man vergessen die Ausweisvorschrift anzupassen. Natürlich wäre es logisch für alle Fälle in denen "geliehene" Waffen geführt (dazu gehört auch transportieren) werden einen Beleg nach § 38 Nr. 1 Buchstabe e zu verlangen, aber Logik und dieses Gesetz sind zwei Dinge.

Wegen dieser Brüche in der Logik und wegen dieser schlampigen Gesetzeserstellung und wegen der Absicht des Gesetzesverfassers die Leute aufs kreuz zu legen, kommt man um genauestes lesen und buchstabensortieren nicht herum. Die WaffVwV macht es nicht besser denn man hat versucht damit ein paar Fehler und Lücken im Gesetz auszubügeln obwohl das mit einer VwV eben nicht geht.

Also bitte lest genau und zitiert genau und zutreffend, sonst kommt der Gesetzesverfasser ein weiteres mal an sein Ziel und einer liegt auf dem Kreuz.

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