Altstar Posted March 11, 2012 Posted March 11, 2012 Hallo, mal angenommen ein Waffenbesitzer von 3 Kurzwaffen verstirbt und der Sohn ist Erbe, wie kann er die 3 Waffen für sich bei der Behörde, in Hessen, und mit welchen Auflagen anmelden? Erbschein vorzulegen ist klar aber soviel bekannt ist hat man für die Ummeldung nicht viel Zeit und was sonst noch an Papieren vorgelegt werden muss ist Unklar. Für klärende Antworten wäre ich Dankbar. Gruß Altstar.
Norbert_S Posted March 11, 2012 Posted March 11, 2012 Vielleicht ein Nachweis der Blockierung ? Tresor, etc.
sniper-k98 Posted March 11, 2012 Posted March 11, 2012 Vielleicht ein Nachweis der Blockierung ? Aber nicht wenn er sachkundig ist...gibt nur kein MunErwerb in die WBK eingetragen
2nd_Amendment Posted March 11, 2012 Posted March 11, 2012 Die Inbesitznahme der Erbwaffen muss bei der zuständigen Behörde (je nach Bundesland Ordnungsamt oder Kreispolizeibehörde) unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern angezeigt werden (§ 37 I Nr. 1 WaffG). Innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) beantragt werden, um in den Genuss des Erbenprivilegs zu kommen (§ 20 I WaffG). Bei unverschuldetem Versäumen dieser Frist kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden (§ 32 VwVfG). Ist die Frist erst einmal verstrichen, kann eine WBK nur noch unter den regulären Voraussetzungen, d.h. mit Nachweis der Sachkunde (§ 7 WaffG) und eines Bedürfnisses (§ 8 WaffG) erteilt werden. Selbiges gilt, wenn der Erblasser die Waffen illegal besessen hat. Wer einen WBK-Antrag stellt, muss der Behörde einen Nachweis der Aufbewahrung erbringen (§ 36 III 1 WaffG). Die Aufbewahrungsanforderungen ergeben sich aus § 36 WaffG und § 13 AWaffV. Besitzt der Antragsteller nicht bereits berechtigt Waffen aufgrund eines Bedürfnisses, muss er die geerbten Waffen blockieren (§ 20 III 2 WaffG). Ausnahmen können nach § 20 VII WaffG beantragt werden, wenn Blockiersysteme noch nicht zugelassen sind oder die Waffen Teil einer Sammlung sind. Meist verzichten die Behörden auf die Blockierpflicht, wenn man versichert, sich ein Bedürfnis zu beschaffen und zu diese Zweck unmittelbar nach dem Erbfall einen Jagdscheinlehrgang besucht oder einem Schützenverein beitritt. Die Ablegung nur einer Sachkundeprüfung genügt dagegen nicht.
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