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IGNORED

Munitionserwerb ?


irgl

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Geschrieben

Hallo ich hätte eine Frage zum Munitionserwerb

in der neuen Verwaltungsvorschrift bin ich auf folgenden Absatz gestossen:

10.14.4 § 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4

Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionserwerbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum La-den von Munition substituiert.

Bedeutet dieser, das ich damit auch Munition erwerben kann, für Kaliber die nicht in meiner WBK eingetragen sind ??

Geschrieben

hallo,

nein..§27 erlaubnis zum nichtgewerblichen herstelleun und wiederladen von munition erlaubt dir nicht den käuflichen erwerb von munition.

jedoch bei der herstellung von munition erwirbst du sie..

wenn du die einzelnen komponenten die hülse, das zündhütchen, das geschoss und das pulver

in der richtigen reihenfolge zusammenbaust kommt eine patrone raus..

und die fertige patrone hast du im zuge der herstellung erworben.

gruß

Geschrieben
Bedeutet dieser, das ich damit auch Munition erwerben kann, für Kaliber die nicht in meiner WBK eingetragen sind ??

Davon scheint die Verwaltungsvorschrift nun auszugehen :wacko: was aber bestimmt so nicht gemeint war. Die gesetzlichen Regelungen kann die Verwaltungsvorschrift eh nicht außer Kraft setzen, von daher wird alles beim alten bleiben. Für mich nur wieder ein Beispiel für: Je mehr man zwanghaft regulieren möchte, umso mehr Blödsinn kommt dabei raus.

bye knight

Geschrieben
Bedeutet dieser, das ich damit auch Munition erwerben kann, für Kaliber die nicht in meiner WBK eingetragen sind ??

Wie bereits gesagt:

Hier wird in der VwV nur erkannt, was bereits vorher geregelt war. Ein Wiederlader darf auch Munition im Zuge der Herstellung erwerben, für die er sonst keine Erwerbserlaubnis besitzt.

Die §27 Erlaubnis gibt aber nicht die Erlaubnis, fertige Munition aller Art zu erwerben. Die meisten Geschäftsleute sträuben sich da komischerweise ;)

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