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SP + NC Lagerung in Mehrfamilienhaus


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Hallo zusammen,

stimmt es, dass sich in einem Mehrfamilienhaus die SP/NC Besitzer absprechen müssen, damit nicht mehr als die Gesamtmenge von 1kg SP / 3kg NC

insgesamt für das Haus überschritten wird? Ich kann mich an eine derartige Beschränkung aus meinem VL-Lehrgang nicht erinnern, da hieß es, in jeder

Wohneinheit könnte soviel gelagert werden. Wäre auch extrem ärgerlich, da bei mir im Haus noch ein zukünftiger Böllerschütze wohnt.

Habe schon im Web nach entsprechenden Vorschriften gesucht, aber nichts gefunden. Ich halte es auch für unmöglich, z.B. in einem Hochhaus

eine solche Beschränkung durchzusetzen.

Wer weiß näheres?

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Theoretisch ist das IMHO wirklich so - die genannten maximalen Lagermengen beziehen sich jeweils auf einen Brandabschnitt.

Habe ich vor langer Zeit in irgendeiner SprengVO oder auch der SprengLR gelesen, aber ich weiß nicht mehr, wo.

Wie das im MFH praktisch gehandhabt wird, entzieht sich meiner Kenntnis als (glücklicher) Bewohner eines EFH.

Edit:

2. SprengV. ab Pkt. 4

Aber so richtig schlüssig ist das trotzdem nicht (zumindest um die akt. Uhrzeit).

4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen

außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)

4.1 A l l g e m e i n e s

(1) Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu

den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder

Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen

außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige

Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf

jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.

(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren

von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen

6 und 7. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1.

(3) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.

4.2 A n f o r d e r u n g e n a n d i e A u f b e w a h r u n g v o n E x p l o s i v s t o f f e n

(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in

verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind,

gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige

Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige

Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend

von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der

Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den

Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort

jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt

werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die

Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe

verhindern.

(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden

oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt,

findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für

pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn

die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage

6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März.

(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe

ortsbeweglich aufbewahrt werden, ist die Aufstellung mit der für den

Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.

(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.

(5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und

unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern.

(6) Nummer 2.7 findet entsprechende Anwendung.

(7) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt sind, dürfen höchstens eine

Woche aufbewahrt werden.

(8) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der

Aufbewahrungsort bekannt zu geben.

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Das hat man mir im Kurs überspitzt so erklärt:

Wenn 16 Wiederlader in einem MFH wohnen, heisst das 16x3kg NC.

Da wohl jeder Haushalt einen Brandabschnitt darstellt.

Bei einem EFH müsste ich als zweiten Lagerort ein weiteres seperates Gebäude nutzen=neuer Brandabschnitt.

Die gleiche Thematik kommt ja auch beim Feuerwerksverkauf auf.

Ein Einkaufszentum mit mehreren Brandabschnitten heisst x mal die Lagermenge.

Ein EKZ mit einem Brandabschnitt, auch wenn es 10x so groß ist, eben nur die einfache Menge.

Abstände zählen hier nicht, nur die Abtrennungen.

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Da wohl jeder Haushalt einen Brandabschnitt darstellt.

...

Abstände zählen hier nicht, nur die Abtrennungen.

Das eine beißt sich mit dem anderen - es sei denn, es sind Brandmauern dazwischen.

Ein Brandabschnitt ist ein Bereich, der im Schadensfall (Brandfall) bestimmungsgemäß ausbrennt und somit kein Feuerüberschlag auf andere Brandabschnitte zulassen darf.

Die Brandausbreitung auf angrenzende Abschnitte wird durch feuerbeständige Bauteile verhindert.

Im Allgemeinen beinhaltet ein Brandabschnitt alle Geschosse eines Gebäudes und wird direkt von oben bis nach unten durchgezogen (im Beispielbild die Trennung zwischen BA I und BA II). Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Brandabschnitte auch versetzt gebildet werden (im Beispielbild die Trennung zwischen BA II und BA III), jedoch müssen dann die Decken zwischen den versetzen Brandwänden feuerbeständig sein, um einen Feuerüberschlag zu verhindern. Aus demselben Grund müssen Fenster in der Nähe der Brandabschnitttrennungen feuerhemmend ausgeführt werden.

Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Brandabschnitt

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