DocBrown Posted May 4, 2011 Share Posted May 4, 2011 Hallo zusammen, stimmt es, dass sich in einem Mehrfamilienhaus die SP/NC Besitzer absprechen müssen, damit nicht mehr als die Gesamtmenge von 1kg SP / 3kg NC insgesamt für das Haus überschritten wird? Ich kann mich an eine derartige Beschränkung aus meinem VL-Lehrgang nicht erinnern, da hieß es, in jeder Wohneinheit könnte soviel gelagert werden. Wäre auch extrem ärgerlich, da bei mir im Haus noch ein zukünftiger Böllerschütze wohnt. Habe schon im Web nach entsprechenden Vorschriften gesucht, aber nichts gefunden. Ich halte es auch für unmöglich, z.B. in einem Hochhaus eine solche Beschränkung durchzusetzen. Wer weiß näheres? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sal-Peter Posted May 4, 2011 Share Posted May 4, 2011 Theoretisch ist das IMHO wirklich so - die genannten maximalen Lagermengen beziehen sich jeweils auf einen Brandabschnitt. Habe ich vor langer Zeit in irgendeiner SprengVO oder auch der SprengLR gelesen, aber ich weiß nicht mehr, wo. Wie das im MFH praktisch gehandhabt wird, entzieht sich meiner Kenntnis als (glücklicher) Bewohner eines EFH. Edit: 2. SprengV. ab Pkt. 4 Aber so richtig schlüssig ist das trotzdem nicht (zumindest um die akt. Uhrzeit). 4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffenaußerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen) 4.1 A l l g e m e i n e s (1) Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden. (2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 7. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1. (3) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht. 4.2 A n f o r d e r u n g e n a n d i e A u f b e w a h r u n g v o n E x p l o s i v s t o f f e n (1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern. (2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März. (3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbewahrt werden, ist die Aufstellung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. (4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. (5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern. (6) Nummer 2.7 findet entsprechende Anwendung. (7) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt werden. (8) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekannt zu geben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Däne Posted May 4, 2011 Share Posted May 4, 2011 Das hat man mir im Kurs überspitzt so erklärt: Wenn 16 Wiederlader in einem MFH wohnen, heisst das 16x3kg NC. Da wohl jeder Haushalt einen Brandabschnitt darstellt. Bei einem EFH müsste ich als zweiten Lagerort ein weiteres seperates Gebäude nutzen=neuer Brandabschnitt. Die gleiche Thematik kommt ja auch beim Feuerwerksverkauf auf. Ein Einkaufszentum mit mehreren Brandabschnitten heisst x mal die Lagermenge. Ein EKZ mit einem Brandabschnitt, auch wenn es 10x so groß ist, eben nur die einfache Menge. Abstände zählen hier nicht, nur die Abtrennungen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sal-Peter Posted May 4, 2011 Share Posted May 4, 2011 Da wohl jeder Haushalt einen Brandabschnitt darstellt.... Abstände zählen hier nicht, nur die Abtrennungen. Das eine beißt sich mit dem anderen - es sei denn, es sind Brandmauern dazwischen. Ein Brandabschnitt ist ein Bereich, der im Schadensfall (Brandfall) bestimmungsgemäß ausbrennt und somit kein Feuerüberschlag auf andere Brandabschnitte zulassen darf.Die Brandausbreitung auf angrenzende Abschnitte wird durch feuerbeständige Bauteile verhindert. Im Allgemeinen beinhaltet ein Brandabschnitt alle Geschosse eines Gebäudes und wird direkt von oben bis nach unten durchgezogen (im Beispielbild die Trennung zwischen BA I und BA II). Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Brandabschnitte auch versetzt gebildet werden (im Beispielbild die Trennung zwischen BA II und BA III), jedoch müssen dann die Decken zwischen den versetzen Brandwänden feuerbeständig sein, um einen Feuerüberschlag zu verhindern. Aus demselben Grund müssen Fenster in der Nähe der Brandabschnitttrennungen feuerhemmend ausgeführt werden. Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Brandabschnitt Link to comment Share on other sites More sharing options...
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