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IGNORED

Wiederladeschein Erlaubnis abgelaufen


Stoppel

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Geschrieben
Übrigens:

Außerdem besteht keine Pflicht, einen Lehrgang zu besuchen. Mit einem guten Wiederladebuch könnte man sich auf die Prüfung vorbereiten und bei der zuständigen zur Prüfung anmelden.

Wer soll das machen?

Bei WSK ist das möglich, da die Behörde die Prüfung abnehmen darf ohne vorher geschult zu haben.

Bei Prüfungen nach dem SprengG wüsste ich das im Moment nicht.

Da Kurse nur von staatlich anerkannten Stellen abgehalten werden die auch die Prüfung veranstalten, wird das wohl kaum einer machen. Das ist auch nicht sinnvoll, da die Prüfung immer irgendwie mit dem Kurs abgestimmt ist oder umgekehrt.

Geschrieben

Ganz einfach, sich beim Kursveranstalter nur für die Ablegung der Prüfung anmelden!

Geschrieben
Wenn nun § 27 Abs. 4 SprengG die Möglichkeit eröffnet, nach fünfjähriger Untätigkeit einen neuen Fachkundelehrgang zu verlangen, heißt dies nicht, dass dies zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Soll heißt nicht muss!

Doch, hier heißt es MUSS. User CM hat bereits gut erklärt, warum das so ist.

Geschrieben
Übrigens:

Außerdem besteht keine Pflicht, einen Lehrgang zu besuchen. Mit einem guten Wiederladebuch könnte man sich auf die Prüfung vorbereiten und bei der zuständigen zur Prüfung anmelden.

Jetzt muss ich leider doch zweifeln, ob Dir alles bekannt ist. <_<

Zur Vermittlung der Fachkunde sind nur Personen berechtigt, deren Kurs eine staatliche Anerkennung erhalten hat. Vorab ist für diese auf Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mit einjähriger Gültigkeit auszustellen.

Geschrieben
... Zur Vermittlung der Fachkunde sind nur Personen berechtigt, deren Kurs eine staatliche Anerkennung erhalten hat. ....

Dies gilt für die staatliche Anerkennung eines Kurses und nicht für die Ablegung einer Prüfung!

Mir sind mehrere Fälle bekannt, bei denen sich Personen "nur" für die Prüfung angemeldet und bestanden haben!

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch nur für die Teilnahme am Kurs und nicht für die Prüfung erforderlich!

Ergänzend zu dieser Anmerkung von dir: http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1626799

Bis 1976 war der nichtgewerbliche, private Umgang vom Sprengstoffrecht nicht erfasst und durch länderrechliche Vorschriften geregelt. Den heutigen § 27 SprengG gab es bis dahin nicht! Soviel zu den eigentlichen Adressaten des ursprüglichen Sprengsoffrechtes in D-Land!

Edit:

Hier eine von mir nicht erstellte und nicht geprüfte Zusammenstellung der Entwicklung des deutschen Sprengstoffrechtes: http://www.1-2-3feuerwerk.de/media/373bb01...442ffffbf64.pdf

B)

Irgendwie stinkt mir so langsam, dass wir in D-Land schon immer - ohne zusätzlichen Sicherheitsgewinn - mehr Bürokratie betreiben und dabei immer kleinlicher werden, als wir sowieso schon sind!

Auch haben die jüngsten Ereignisse wieder einmal bewiesen, dass eine auf einer Kellertreppe verschüttete Flasche berennbare Flüssigkeiten gefährlicher als eine verschütte Dose Treibladungspulver ist.

Geschrieben
update:

termin mit leiter gewerbeaufsichtsamt, leiter waffenbehörde und oberbürgermeister der stadt findet kommenden freitag statt.

thema: erneute erteilung der erlaubnis.

Gruß

Stoppel

hi,

abschliessende Meinung der Damen und Herren beim Meeting:

Ablegen einer neuer Prüfung oder Klageweg beschreiten.

Entspricht zwar nicht meiner Vorstellung einer Lösung, aber ich werde in den sauren Apfel beissen und neu ablegen.

Gruß

Stoppel

Geschrieben
hi,

abschliessende Meinung der Damen und Herren beim Meeting:

Ablegen einer neuer Prüfung oder Klageweg beschreiten.

Entspricht zwar nicht meiner Vorstellung einer Lösung, aber ich werde in den sauren Apfel beissen und neu ablegen.

Gruß

Stoppel

Und in der Zeit die Du für das aufbohren gebraucht hast hättest Du die Häfte schon gelernt, die andere Hälfte wusstest Du ja noch.

LG

M

Geschrieben
Mir sind mehrere Fälle bekannt, bei denen sich Personen "nur" für die Prüfung angemeldet und bestanden haben!

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch nur für die Teilnahme am Kurs und nicht für die Prüfung erforderlich!

Hm, sonderbar. Kenne ich so nicht. Auch für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung (normalerweise ist die doch eh immer mit dem Kurs verquickt !) brauchst Du eine UB. Sonst lässt Dich der Lehrgangsleiter nicht zu.

Geschrieben
Hm, sonderbar. Kenne ich so nicht. Auch für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung (normalerweise ist die doch eh immer mit dem Kurs verquickt !) brauchst Du eine UB. Sonst lässt Dich der Lehrgangsleiter nicht zu.

Dass, es auch ohne Lehrgang geht, steht doch ausdrücklich im Gesetz.

§ 27 Abs. 3 (letzter Satz) iVm § 9 Abs. 1 Ziffer 2 Sprengstoffgesetz

§ 9 Fachkunde

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.

wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder

2.

wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__9.html

Geschrieben

Ah ja, jetzt sehe ich es auch. In Baden-Württemberg für zuständig erklärt sind das Regierungspräsidium Tübingen und das Regierungspräsidium Freiburg. Gilt allerdings nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung, weil die Vermittlung dieser Kenntnisse zu speziell ist.

Bislang ist mir allerdings kein Fall bekannt, wo die Regelung der sogenannten "Einzelfallprüfung" mal angewendet wurde. Scheint wohl auch nur alle 20 Jahre mal vorzukommen und ob für jeden Bezirk auch tatsächlich fachkundige Personen vorhanden sind, die zur Prüfungsabnahme fähig sind, wage ich einfach mal ganz frech zu bezweifeln... :rolleyes:

Geschrieben
... Scheint wohl auch nur alle 20 Jahre mal vorzukommen ...

Vermutlich gibt es Sachbearbeiter, die nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis kommen, dass sich der Umgang mit z.B. gelatiösen Sprengstoff erheblich vom Umgang mit Treibladungspulver unterscheidet und daher auf einem Wiederholungslehrgang durch die Hintertür verzichtet werden kann!

Den hier in Rede stehenden Unfug könnte die Behörde dahingehend weiterspinnen, dass die Wiederlader die in den letzten Jahren nur Nitropulver erworben haben, die nächste Verlängerung für Schwarz- und Böllerpulver nur nach Besuch eines neuen Lehrganges erhalten. Leute die zwischen den v.g. Tätigkeiten pendeln müssten dann evtl. alle 5 Jahre den einen oder andern Teil aktuallisieren!

Und dies vor dem Hintergrund, dass bereits 2002/2003 in entsprechenden Kreisen darüber nachgedacht worden ist, die Erlaubnisse unbefristet zu erteilen!

Geschrieben
Das ist wohl wie beim Auto: Kein Mensch wird gezwungen, eine Fahrschule zu besuchen.

Man kann sich nur zur Prüfung anmelden. Wie man dann seine Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, ist einem dann selbst überlassen.

Kommt wohl in der Praxis auch nie vor.

OT

Also ich kann mir schon vorstellen, dass der eine oder andere Austauchschüler der aus USA oder England zurückkommt das macht.

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