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IGNORED

Waffenrechtliche Beurteilung von 2-Schuss Magazinen


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Joe,

der Absatz 1 sagt, daß man Auskunft erteilen muß, dies betrifft jeden Waffenbesitzer. Auskunft, sonst nichts.

Der Absatz 2 sagt, daß, wenn der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen betreibt, und nur dann, er den Artikel 13 GG vergessen kann.

Da steht nicht, daß Otto Normalwaffenbesitzer diese Rechte auch verliert.

Geschrieben
Du musst das WaffG richtig lesen (ich weiß, Gesetzestexte sind oft erst nach dem x-mal zu verstehen)!

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen

Geschrieben
Joe,

der Absatz 1 sagt, daß man Auskunft erteilen muß, dies betrifft jeden Waffenbesitzer. Auskunft, sonst nichts.

Der Absatz 2 sagt, daß, wenn der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen betreibt, und nur dann, er den Artikel 13 GG vergessen kann.

Da steht nicht, daß Otto Normalwaffenbesitzer diese Rechte auch verliert.

und Vorzeigepflicht!

Geschrieben

Hat die Behörde nun das Recht einer unangekündigten Kontrolle oder nicht?

Mal von der praktischen Seite betrachtet:

Um 18 Uhr steht der SB - man kennt sich von den Anträgen - vor der Haustür und möchte vor Ort die sichere Aufbeahrung der genehmigten Schusswaffen (Jäger) kontrollieren.

Der Jäger führ den SB zum Jagdzimmer und öffnet - zum Vorzeigen der Waffen - den Waffenschrank! Der SB vergleicht die Waffennummern mit seiner Liste, alles stimmt - tschüß und auf Wiedersehen!

Wo ist das Problem?

In 99 % der Fälle wird der SB sich freundlich verabschieden und die Sache ist erledigt!

Aber was ist, wenn da eine SLF mit Röhrenmagazin im Schrank steht und ein übereifriger SB da genau hinguckt?

Wer will ihm dies - während der Kontrolle der Aufbewahrung - verbieten?

Mit einer Verweigerung, die SLF in Augenschein nehmen zu dürfen kommt man bei einem übereiifrigen SB nicht weit! Der nimmt die Waffe, wenn eine Inaugenscheinnahme verweigert wird mit ins Büro!

Geschrieben
Hat die Behörde nun das Recht einer unangekündigten Kontrolle oder nicht?

Die Kontrolle der Aufbewahrung -ob an- oder unangemeldet- erstreckt sich auf die Kontrolle der Maßnahmen, welche im Gesetz genannt sind.

Da steht nichts von Waffen, sondern nur etwas von Waffenschränken.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Geschrieben
Hat die Behörde nun das Recht einer unangekündigten Kontrolle oder nicht?

Kontrolle der AUFBEWAHRUNG und zwar nur der!

Um 18 Uhr steht der SB - man kennt sich von den Anträgen - vor der Haustür und möchte vor Ort die sichere Aufbeahrung der genehmigten Schusswaffen (Jäger) kontrollieren.

Aber was ist, wenn da eine SLF mit Röhrenmagazin im Schrank steht und ein übereifriger SB da genau hinguckt?

Wer will ihm dies - während der Kontrolle der Aufbewahrung - verbieten?

Das werde ich dann sein. Bei mir darf eine Behörde nicht einen Milimeter mehr als das was ausdrücklich im Gesetz steht. Aber vermutlich zahlst Du freiwillig mehr steuern als im Steuerbescheid steht, oder?

Mit einer Verweigerung, die SLF in Augenschein nehmen zu dürfen kommt man bei einem übereiifrigen SB nicht weit! Der nimmt die Waffe, wenn eine Inaugenscheinnahme verweigert wird mit ins Büro!

Von meinem Grund und Boden nimmt KEINER etwas mit, ohne daß es dafür meine Erlaubnis oder das Urteil eines Richters gegeben hat (meine Chefin darf natürlich alles). Da gilt dann auch Gefahr in Verzug, wenn ich der SB wäre, wäre ich also sehr vorsichtig. Erschreckend finde ich, daß es Deutsche gibt wie Dich, die auch noch für dieses Unrecht argumentieren.

Im übrigen ist das an den Haaren herbeigezogene Beispiel Unsinn und auch der Gedanke die Waffe mitzugeben, ebenfalls.

SELBST wenn ich eine illegale Waffe hätte und dazu noch so dämlich wäre, den SB reinzulassen, während die Waffe nicht versteckt ist und dann noch so dämlich wäre den Safe zu öffnen, so grenzt es an grenzenlose Dämlichkeit den Beweis dem SB auch noch mitzugeben. Selbst wenn ich im Anfall geistiger Umnachtung all das vorhergehende gemacht hätte, die Waffe würde ich nie rausrücken, damit ich sie zur Not noch anderweitig entsorgen könnte, dann steht es Aussage gegen Aussage und ich hätte noch die Chance auf einen Anwalt und die Gelegenheit eine Plastikatrappe einer ähnlichen Waffe in den Safe zu stellen.

Geschrieben

@GunTalker

@Gregor6712

Wollt ihr mit mit euren Zeilen sagen, dass die Behörde - im Zusammenhang mit der Aufbewahrungskontrolle - nicht überprüfen darf, ob die Waffen im Waffenschrank in die WBK eingetragen sind?

Oder geht es nur darum, von dem Problem des bedürfnisumfassten Zweck bei den als 2-schüssig erworbenen Schusswaffen abzulenken?

Nun gut, man könnte ja tatsächlich versuchen, um eine Inaugenscheinnahme der Waffen während der Aufbewahrungskontrolle vorbei zu kommen. Man macht sich ja dadurch nur verdächtig!

Schon einmal darüber nachgedacht, dass eine verweigerte Inaugenscheinnahme nichts anderes bedeutet, als bei einer Verkehrskontrolle auch die Kontrolle der Fahrgestellnummer nicht zu gestatten?

Den unsäglichen Begriff "bedürfnisumfassten Zweck" finde ich mindestens genauso überflüssig wie jeder andere User hier bei WO auch. Nur nützt dies nichts, er ist da!

Geschrieben
Nun gut, man könnte ja tatsächlich versuchen, um eine Inaugenscheinnahme der Waffen während der Aufbewahrungskontrolle vorbei zu kommen. Man macht sich ja dadurch nur verdächtig!

Du wirst mir echt unheimlich! Argumentierst Du ernsthaft oder versuchst Du nur den Teufel an die Wand zu malen?? :eek2:

Jürgen

Geschrieben
Wollt ihr mit mit euren Zeilen sagen, dass die Behörde - im Zusammenhang mit der Aufbewahrungskontrolle - nicht überprüfen darf, ob die Waffen im Waffenschrank in die WBK eingetragen sind?

Ja.

Sonst nichts.

Gruß

Michael

Geschrieben
Du wirst mir echt unheimlich! Argumentierst Du ernsthaft oder versuchst Du nur den Teufel an die Wand zu malen??

Als Siegerländer dürfte dich doch waffenrechtlich nichts erschüttern!

Geschrieben
Als Siegerländer dürfte dich doch waffenrechtlich nichts erschüttern!

Ich kann mich eigentlich nicht beschweren. Der SB hat bei meinem ersten Voreintrag den Nachweis der sicheren Aufbewahrung verlangt, den hat er In Form der Rechnung/Foto bekommen und gut war.

Jürgen

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