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IGNORED

Erben will gelernt sein...


MadEyeZimbo

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Geschrieben

Ich bin beim E-Mail-Plausch über Waffen zufällig auf folgende rein fiktive Frage gekommen:

Ein Waffensammler verstirbt, hat eine größere Menge an durchaus wertvollen Waffen und keine Erben. Was geschieht mit den Waffen - werden sie vom Amt eingezogen und verschrottet, egal wie wertvoll, oder werden sie eingezogen und vom Amt wieder veräußert? Geht der Ertrag an den Staat?

Ich bin mal gespannt, ob mir jemand dazu etwas schreiben kann.

Gruß

MadEyeZimbo

Geschrieben

Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wenn er in seinem Testament einen LWB oder ein Museum mit entsprechender Abteilung zu seinem Erben einsetzt bekommen diese die Waffen. Allerdings fällt Erbschafftssteuer an. Ist kein Testament vorhanden fällt das Erbe an den Staat, das heisst er wird es verwerten. Er lässt die Waffen schätzen, u.U. kriminaltechnisch untersuchen, dann führt er sie einer staatlichen Sammlung (Museum...) zu oder lässt sie bei entsprechendem Wert über ein renomiertes Auktionshaus versteigern.

Erik

Geschrieben

Ohne Testament und gesetzlichen Erben, schnappt sich das Land die Waffen. Dann kommt es darauf an, wie gerade die Weisungslage ist - ob Haushalt, Geschichtspflege oder anti-gun-Stimmung gerade das beherschende Thema ist.

Für Deutschland:

§ 1936 BGB

Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

§ 1937

Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

§ 1960

Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Auch wenn nur wenige Menschen hierzulande offensiv mit ihren eigenen Tod umgehen mögen, so macht es auch ohne bekannte Erben Sinn, seinen Nachlaß zu regeln. Wer sich nicht durch das 5. Buch des BGB arbeiten will und wem ein Anwalt oder Notar zu teuer ist, kann auch die Rechtspflegestelle beim Amtsgericht ansprechen. Ab geringfügig größeren Vermögen und der Hoffnung auf die Verwaltung, ggf. kollektiven Verwaltung, des selbigen, hilft gerne auch die Hausbank. :hi:

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