Guest Snaketwin Posted March 3, 2010 Share Posted March 3, 2010 Ich habe mal eine prikäre Frage zu rechtlichen Aspekten zur sicheren Aufbewahrung mit kurzem Hintergrund: Ich hab ein Angebot für einen Selbstlader, den ich quasi sofort kriegen könnte. Nehm ich ihn nicht, werd ich wohl lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen. Voreintrag habe ich, jedoch den Waffenschrank noch nicht. Dieser ist bestellt und wird ca. in 2-3 Wochen bei mir sein. Die Frage ist nun: Dürfte ich die Waffe bei einem Freund, der 1. einen Schrank mit noch Kapazitäten sowie einen entsprechenden Eintrag in der WBK hat, für die Übergangszeit, beispielsweise mit diesem "Leihschein" aufbewahren? Seid mir nicht böse, aber ich bitte um keine Alternativvorschläge wie: "Der Händler kann es ja erst versenden, wenn du den Schrank hast." Wenn ich ein etwas bezahlt habe, dann will ich es auch nutzen und den Betrag könnte ich dann lieber noch ein wenig "für mich arbeiten lassen". Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 3, 2010 Share Posted March 3, 2010 Ja, lies § 12 WaffG Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted March 3, 2010 Share Posted March 3, 2010 Ja, das geht. Wie schon erwähnt, §12 ist der Schlüssel. "Vorübergehende" sichere Aufbewahrung ist ein erlaubnisfreier Erwerbsgrund. Wenn der Tresor schon bestellt ist, ist es auf jeden Fall "vorübergehend". Also kein Problem. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Snaketwin Posted March 3, 2010 Share Posted March 3, 2010 Vielen Dank! Den Waffenschrank habe ich am Samstag bestellt und bezahlt. Na dann überleg ich mir das doch nochmal, ob ich doch schon zuschlage Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 3, 2010 Share Posted March 3, 2010 Tue es, die vorübergehende Aufbewahrung (mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung) stellt KEIN Problem dar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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