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Waffensachkundelehrgang


fratre in armis

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Begründet wird die Anmeldefrist meist damit, dass die für den Prüfer zuständige Behörde bei einer Prüfung an einem anderen Ort/Zuständigkeitsbereich/Bundesland mit der am Ort der Prüfung zuständigen Behörde durch diese im Rahmen der Amtshilfe eine Teilnahme an der Prüfung vereinbaren kann. Dazu ist eine gewisse Vorlaufzeit (Prüfungen finden meist außerhalb der Dienstzeiten statt) erforderlich.

Wenn du in einem anderen Landkreis einen Lehrgang abhältst wird der Lehrgangsträger auf seine Zulassung geprüft, er und seine Beisitzer auf Zuverlässigkeit. Das eine kann per Anruf erfolgen die Zuverlässigkeit dauert schon mal ein paar Tage. Die Regelung hat für mich Sinn und ist keine Bürokratie.

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Liegt es am Gesetzgeber oder am Ermessen des Lehrgangsleiters/Prüfers?

Es gibt keine Regelung hierfür, wenn stellt diese der Lehrgangsträger auf (WaffG §2 Abs 1 findet natürlich Beachtung!). Jeder kann den Lehrgang besuchen.

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Ja! Zm@n hat Recht.

Auch was die Überprüfung des Veranstalters angeht, ist das ok. Damit habe ich keinerlei Probleme. Aber Fakt ist auch, dass die für den Lehrgangsveranstalter/Prüfer und damit für seine staatliche Anerkennung zuständige Stelle nicht nur die Anmeldestelle ist, sondern auch diejenige, welche, da sie auf der Urkunde vermerkt ist, bei Rückfragen anderer Behörden der Ansprechpartner ist. Nicht die Behörde, in deren Bezirk zufällig der Unterrichtsraum liegt. Man kann ja auch in einem Bereich den Sitz des Veranstalters haben, im Nachbarbezirk A den U-Raum und im Nachbarbezirk B den Schiessstand, der für die praktischen Inhalte genutzt wird.

Übrigens wegen der fehlenden praktischen Erfahrung - bei mir würde niemand die Prüfung machen, der nicht auch in meinem Beisein geschossen hat und die Handhabung der darüber hinausgehenden Waffen demonstriert hat. Aber dies wird unterschiedlich gehandhabt, da die gesamten Vorgaben auch durch die Behörden unterschiedlich interpretiert werden.

Edith meint -erst lesen, dann schreiben!

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Richtig! Ich war mir aber unsicher durch einen Beitrag, der genau das Gegenteil deines Beitrages beinhaltet

Edit:

Übrigens wegen der fehlenden praktischen Erfahrung - bei mir würde niemand die Prüfung machen, der nicht auch in meinem Beisein geschossen hat und die Handhabung der darüber hinausgehenden Waffen demonstriert hat. Aber dies wird unterschiedlich gehandhabt, da die gesamten Vorgaben auch durch die Behörden unterschiedlich interpretiert werden.

Nun, ich gehe davon aus, dass der Prüfungsort auch der Lehrgangsort ist. Ich habe mir auf verschiedenen Seiten einmal den Lehrgangsinhalt angeschaut - hier ein Auszug

Praktische Unterweisungen: Umgang mit Feuerwaffen, sichere Handhabung, Bedienelemente von Waffen, Verhalten am Schießstand, Standordnung, Standaufsichten usw.

Somit würde doch dies deine Aussage bestätigen, oder irre ich mich?

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Ja! Zm@n hat Recht.

Aber Fakt ist auch, dass die für den Lehrgangsveranstalter/Prüfer und damit für seine staatliche Anerkennung zuständige Stelle nicht nur die Anmeldestelle ist, sondern auch diejenige, welche, da sie auf der Urkunde vermerkt ist, bei Rückfragen anderer Behörden der Ansprechpartner ist. Nicht die Behörde, in deren Bezirk zufällig der Unterrichtsraum liegt.

Das ist eine Ausnahmesituation, bei mir liegt jedoch der KW Stand nicht mehr im Landkreis. Hier gilt die Regelung das der größte Anteil des Lehrganges in meinem Landkreis stattfindet. Deshalb ist mein LRA zuständig. Mache ich einen Lehrgang in Thüringen ist das meinem LRA völlig egal! Hier läuft die Anmeldung einzig und allein in Erfurt, das gleiche Spiel in München. Was machen den Lehrgangsträger die Bundesweit Unterrichten?

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Das ist der Knackpunkt. M.M. nach ist ganz klar die Behörde, an der die staatl. Anerkennung erteilt wurde (Wohnort/Geschäftssitz des anerkannten Prüfers) für die Anmeldung zuständig. Es gibt aber Behörden, die streiten über den Ort der Anmeldung sogar innerhalb eines Bezirks, wenn der Anmeldeort/Wohnort des Prüfers in A-Stadt liegt, der Lehrgang aber zum Teil in der Nachbarstadt oder statt in der Stadt im Landkreis abgehalten wird.

Genau da wird es affig. § 49 verweist ja nicht umsonst auf die Verwaltungsverfahrensgesetze. Dort wird ganz klar die örtliche Zuständigkeit dort angesiedelt, wo der Gewerbetreibende/die ausführende Person ihren Wohnsitz/Geschäftssitz hat.

Was passiert denn, wenn einer deiner Teilnehmer nach 3 Jahren nach HH verzieht und dort seine WSK vorlegt. Der SB in HH sieht, dass die anerkennende Dst. dein LR ist. Also fragt er DORT nach, nicht in Erfurt oder Kassel, wo du evtl. den Lehrgang abgehalten hast.

Da die Diskussion heir den Rahmen sprengt, melde dich bei Interesse doch einfach mal per PN.

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....

AWaffV §3 Abs.4 nr1: 1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und

Ja, aber: man kann auch mit der Behörde sprechen und ggf. noch Teilnehmer nachmelden. Kommt auf den SB an. Hab schon ein paar mal Teilnehmer nachgemeldet, war kein Problem (OK, bei uns sitzt bei den Sachkundelehrgängen eh jemand von der Behörde dabei...).

Gruß

Hilli

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..is klar. Wenn die Bwehörde selbst eine Prüfung anberaumt, gibt`s ja auch keine Anmeldefrist und nach einem Lehrgang wird auch nicht gefragt.

Übrigens dein Zitat: Richtig, aber wo ist denn der Veranstaltungsort? Dort, wo man den Großteil der Arbeit erledigt. Das wird meist ein anderer sein alS der Ort, an dem man z.B. einen Stand nutzt.

Wenn man dann die örtlichen Zuständigkeiten nach § 49 und die dort in Bezug gebrachten Verwaltungsverfahrensgesetzte anschaut eröffnet sich mal wieder, warum man dieses WaffG dringend erneuern muss/müsste.

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Davon war ich ausgegangen.

Sorry, dann versteh ich deine Angebot nicht. Ich mache Sachkunde bundesweit, zuerst wegen Versetzung danach weil einfach Vereine und Freunde gefragt haben. Ich habe NIE Sachkunde bei meiner Waffenbehörde angemeldet sondern immer bei der Behörde die für den Landkreis verantwortlich war. Diese prüfte die Zuverlässigkeit des Prüfungsausschusses sowie meine Zulassung (Wie hier schon beschrieben) Der LgT bekommt ein Lehrgangszeugnis dieses legt er in Kopie seiner Behörde vor, ich bin bei Zweifel zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung verpflichtet. Darunter zählt auch die Anmeldung. Sicherlich wird es hier, wie so oft, von Behörde zu Behörde wieder andere Auslegungen und Lesarten des Gesetzes geben deshalb kann ich nur von mir und meiner Erfahrung berichten.

Wenn du andere Erfahrungen hast, dann berichte!

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