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IGNORED

Überlassung zwingend schriftlich?


Zeuss

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Geschrieben

Hallo,

Hab den Erwerb einer Waffe bei meiner Behörde zum WBK-Eintrag gemeldet und ein Formblatt mit den notwendigen Daten eingereicht. Jetzt bekam ich die WBK zurück, die Waffe ist eingetragen, der Sachbearbeiter erbat aber noch die Zusendung des Kaufvertrages. Meines Wissens nach schreibt das WaffG keinerlei schriftliche Form beim Überlassen/Erwerb einer Waffe vor, oder? Ich frage mich, was das Amt damit anfangen will. Gibt es irgendeine Grundlage für dieses Begehren?

Geschrieben
Meines Wissens nach schreibt das WaffG keinerlei schriftliche Form beim Überlassen/Erwerb einer Waffe vor, oder? Ich frage mich, was das Amt damit anfangen will. Gibt es irgendeine Grundlage für dieses Begehren?

Du hast Recht, keine formale Rechtsgrundlage vorhanden.

Aber -

auch mein SB will "irgendwas" Schriftliches sehen - und wenn es nur ein Blatt mit den Daten der beteiligten Personen, Waffe und WBK ist.

Ich mache es, weil er ist ansonsten ein "Vernünftiger" -

warum soll ich ihm den Gefallen also nicht tun :gutidee:

Gruß

G.T.

Geschrieben
auch mein SB will "irgendwas" Schriftliches sehen - und wenn es nur ein Blatt mit den Daten der beteiligten Personen, Waffe und WBK ist.

Ich mache es, weil er ist ansonsten ein "Vernünftiger" -

Meiner ist ein "Unvernünftiger". Und er hat von mir ein Blatt mit Unterschrift bekommen, auf dem ich alle wesentlichen Daten (Überlasser, Waffe mit allen notwendigen Angaben, meine Erwerbsgrundlage, Erwerbsdatum etc.) angegeben sind. Das Formular hat er selber sogar für die Meldung entworfen (voller inhaltlicher Fehler). Ich sehe also keine Veranlassung, extra für ihn einen Kaufvertrag aufzusetzen, wenn der Kauf unter Freunden mit Handschlag erfolgt ist und das Gesetz keine schriftliche Form fordert.

Geschrieben

Schauen wir doch einfach ins Gesetz: :)

§ 10 Abs. 1a WaffG: "Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen."

Und § 13 Abs. 3 WaffG für den Jägersmann:"Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen."

Und schließlich die Überlassung § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG: " Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen"

Da steht nirgends was von Kaufvertrag, zumal man eine Waffe ja auch anderweitig als käuflich erwerben kann. Nur die Schriftform ist Pflicht.

Die Erwerbsanzeige kann auch vollkommen formlos erfolgen ("Hiermit zeige ich den am ... von Herrn ..., wohnhaft in... erfolgten Erwerb einer Sportpistole, Kal. ... an und bitte um Eintragung in meine beigefügte Waffenbesitzkarte.").

Gruß

SBine

Geschrieben
Schauen wir doch einfach ins Gesetz: :)

Da steht nirgends was von Kaufvertrag, zumal man eine Waffe ja auch anderweitig als käuflich erwerben kann. Nur die Schriftform ist Pflicht.

So habe ich das auch gelesen, aber mit meinem juristisch begrenzten Sachverstand wollte ich lieber noch mal nachfragen, bevor ich mich in die Nesseln setze.

Besten Dank!

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