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IGNORED

Waffenpass mit Einschränkung


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Geschrieben

Hallo!

Ich glaube du solltest einen Waffenrechtsexperten fragen oder die Behörde selbst - ich bin der Meinung der WP gilt nur für die Dienstzeit - andere im Forum sind der Meinung er gilt wie ein regulärer WP auch in deiner Freizeit (wozu dann aber die Einschränkung?).

Bevor du nicht Klarheit hast würde ich die Waffe nicht in der Freizeit führen.

Grüße

jana

Geschrieben

Servus!

§22 (4) WaffG 96 und Erläuterung dazu im Runderlass

Auszug:

2. Beschränkungsvermerk gem. Abs. 4

Als die Dauer der Tätigkeit ist z.B. die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines

Kassenbotens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren

Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum

Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen weg, d.h. der

Berechtigungsumfang des Waffenpasses reduziert sich auf den einer

Waffenbesitzkarte.

Ein solcher Vermerk könnte etwa lauten:

„Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gilt nur

für die Dauer der Beschäftigung als ........................................“

Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass

lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand)

der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von

genehmigungspflichtigen Schusswaffen automatisch wegfällt.

Alles klar?

Gruß, R C

Geschrieben
Dauer der Tätigkeit ist z.B. die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines

Kassenbotens oder Taxilenkers) anzusehen. Alles klar?

Gruß, R C

Hallo!

Also wenn einer den WP mit der Beschränkung auf die Tätigkeit z.B. als Geldtransportbegleiter hat darf er auch in seiner Freizeit die Waffe führen?

Da wäre ich mir trotz des mir bekannten Gesetzestextes nicht sicher! Gibt es da ein Ja irgendeiner Behörde oder haben wir es wieder mit einer Auslegungssache zu tun?

Grüße

Jana

Geschrieben
Also wenn einer den WP mit der Beschränkung auf die Tätigkeit z.B. als Geldtransportbegleiter hat darf er auch in seiner Freizeit die Waffe führen?

So ist es.

Gibt es da ein Ja irgendeiner Behörde oder haben wir es wieder mit einer Auslegungssache zu tun?

Tschuldigung, aber ich kann die Frage, so wie Du sie gestellt hast, nicht ganz ernst nehmen, auch wenn ich Deine Bedenken was die Anwendung und Auslegung des WaffG durch manche Behörden betrifft, nachvollziehen kann.

Die Behörden haben genau das Gesetz anzuwenden und sonst gar nix. Und das Gesetz, näher definiert durch den Runderlass, ist hier ganz eindeutig. Es wird sogar ganz konkret auf den Beschränkungsvermerk eingegangen:

6.Wie ist ein Beschränkungsvermerk im Waffenpass anzubringen?

In diesem Zusammenhang darf auf die obigen Ausführungen zu Pkt. 2 verwiesen

werden.

Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten

oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.

Wer einen WP hat, darf immer und überall im gesamten Bundesgebiet (Ausnahmen Gerichte und ähnliche gun free zones) führen, solange der Grund für die Ausstellung des WP´s besteht.

Es sei denn, im WP ist eine an sich gesetzeswidrige Beschränkung vermerkt (z.B. für Jäger rein Revier- oder an eine bestimmte Waffe gebunden) und diese wurde nicht rechtzeitig bekämpft. Dann natürlich bekommt auch eine solche Beschränkung Rechtsverbindlichkeit.

Solltest Du weitere Rechtsauskünfte wünschen, wende Dich doch direkt an die IWOE. Da gibt´s für Mitglieder guten Rechtsservice.

Gruß, R C

Geschrieben

Eine Frage hierzu noch, die ich selbst bislang noch nicht beantworten konnte:

m.W. besteht bei gemeldeten Veranstaltungen ein Waffenverbot. Wie ist es nun, wenn man als Sicherheitskraft in Ausübung seines Dienstes bei einer derartigen Veranstaltung eine Waffen führen sollte. Kommt dann das Waffenverbot zu tragen, oder gibt es hierfür Ausnahmebestimmungen?

Geschrieben
Also wenn einer den WP mit der Beschränkung auf die Tätigkeit z.B. als Geldtransportbegleiter hat darf er auch in seiner Freizeit die Waffe führen?

Da wäre ich mir trotz des mir bekannten Gesetzestextes nicht sicher! Gibt es da ein Ja irgendeiner Behörde oder haben wir es wieder mit einer Auslegungssache zu tun?

hallo

keine auslegungssache

das ist sicher

gibt sogar einen erlass dazu

im prinzip haben das die jaeger durchgebracht

die wollten wohl eben auch die plempe beliebig fuehren duerfen

und das gilt daher auch bei anderen rechtfertigungen, nicht nur bei der jagdausuebung

Solltest Du weitere Rechtsauskünfte wünschen, wende Dich doch direkt an die IWOE.

hallo

darf ich das so interpretieren dass rechtliche diskussionen hier nicht erwuenscht sind?

Geschrieben

Hallo!

Zusammenfassend wenn ich richtig verstehe:

WP allgemeingültig auch in der Freizeit solange man der im WP definierten Beschäftigung nachgeht.

WP wird zur WBK wenn die definierte Tätigkeit/Beschäftigung wegfällt.

Eine Frage noch....

Wenn gegen den beschränkenden Bescheid im WP nicht widerrufen wurde ist dieser wohl für immer gültig und aus dem WP nicht mehr wegzubringen?

Sehe ich das richtig?

Grüße

Geschrieben
darf ich das so interpretieren dass rechtliche diskussionen hier nicht erwuenscht sind?

Nein nein, keineswegs. Diese Diskussionen sind sehr wohl erwünscht.

Mein diesbezüglicher Hinweis auf die IWÖ hatte deren tatsächlich guten Rechtsservice als Hintergrund.

Wenn gegen den beschränkenden Bescheid im WP nicht widerrufen wurde ist dieser wohl für immer gültig und aus dem WP nicht mehr wegzubringen?

Sehe ich das richtig?

Das siehst Du richtig. Selbst eine rechtswidrige Beschränkung wird, wenn sie unwidersprochen bleibt, wirksam.

Ob es beispielsweise die (teure) Möglichkeit gäbe, den WP zurückzulegen und dann einen neuen zu beantragen, bei dessen Ausstellung man dann etwas mehr aufpasst, oder es einen anderen gangbaren Weg gibt, hier bin ich leider überfragt.

Auch hier mein Tip, rechtskundige Auskunft über die IWÖ zu erfragen, da selbst ein Anruf bei der Behörde hier oft mehr Fragen aufwirft, als beantwortet.

Gruß, R C

Geschrieben
Nein nein, keineswegs. Diese Diskussionen sind sehr wohl erwünscht.

Mein diesbezüglicher Hinweis auf die IWÖ hatte deren tatsächlich guten Rechtsservice als Hintergrund.

Das siehst Du richtig. Selbst eine rechtswidrige Beschränkung wird, wenn sie unwidersprochen bleibt, wirksam.

Ob es beispielsweise die (teure) Möglichkeit gäbe, den WP zurückzulegen und dann einen neuen zu beantragen, bei dessen Ausstellung man dann etwas mehr aufpasst, oder es einen anderen gangbaren Weg gibt, hier bin ich leider überfragt.

Auch hier mein Tip, rechtskundige Auskunft über die IWÖ zu erfragen, da selbst ein Anruf bei der Behörde hier oft mehr Fragen aufwirft, als beantwortet.

Gruß, R C

Hallo und vielen Dank für die aufschlußreichen Antworten!

Habe seinerzeit völlig andere von der Behörde bekommen und heute spielt es für mich keine Rolle mehr.

Insoweit interessant wie Auskünfte von der Stelle die es wissen müßte falsch sein können - da stellt sich natürlich die Frage ob Unwissenheit oder Absicht.

Keiner beauskunftet z.B. die Einspruchsmöglichkeit gegen die eigentlich gesetzwidrige Einschränkung.

Danke

Jana

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