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IGNORED

Waffenpass mit Einschränkung


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Geschrieben

Wie ist der genaue Wortlaut der Einschränkung? Es darf weder eine zeitliche noch eine örtliche Einschränkung sein. Was aber gesetzlich gedeckt ist ist die Einschränkung dass mit Wegfall deines Bedarfsgrundes der WP wieder eingezogen werden kann.

Beispiel: Du arbeitest für ein Wachunternehmen. Solange du deinen WP hast (und nicht irgendwelche Runderlass-widrigen Sachen drinnen stehen) kannst du jederzeit führen. Wenn du den Job aber dann kündigst fällt der Bedarfsgrund weg und der WP wird idR in eine WBK umgewandelt.

Gruß Georg

Geschrieben

Nehme an es ist eine auf die Tätigkeit beschränkte! WP gilt für die Zeit der Tätigkeit als xxx, WP gilt auch für den Fahrt zur Arbeit und retour (da bin ich mir jetzt aber nicht 100% sicher)sonst gilt sie als normale WBK.

Fällt die Tätigkeit weg gilt sie als normale WBK! Vorteilhaft wenn vorher schon eine WBK da war und man löst einen, wenn auch beschränkten WP, dann hat man die Genehmigung für 4 ( WBK/WP meist für 2 Waffen).

Ach ja, eigentlich sind behördlichen Beschränkungen nicht zulässig aber was soll man machen (sie werden gültig wenn man innerhalb einer Frist keinen Einspruch erhebt)? Auf der IWÖ Homepage http://www.iwoe.at/ findet man dieses Thema auch - wurde dort schon mal ausführlich abgehandelt.

Grüße

Geschrieben

Der WP sagt nur aus dass du berechtigt bist genehmigungspflichtige Schusswaffen (und wenn es nicht ausgekreuzt wird auch Kat.C und D) zu führen. Welche du führst ist dabei vollkommen irrelevant. Du hast sowieso ein gesamtes "Plätzekontingent", also WP+WBK werden gerechnet (also zB 2+2 = 4 Kat.B Waffen die du haben darfst, aber immer nur max. 2 davon führen!).

Du könntest dir theoretisch sogar die von einem Bekannten ausgeliehene Waffe umschnallen - du musst eben nur eine Meldung über die Ausleihung machen. Führungstechnisch dass das auf irgendeine Waffe eingeschränkt wird gibt es aber nicht.

@jana: Der WP gilt - sofern er nicht runderlasswidrig eingeschränkt wurde - 24 Stunden am Tag 7 Stunden die Woche. Ob er mit seiner Familie jetzt ein Picknick macht oder ob er in der Arbeit sitzt ist dabei vollkommen irrelevant.

Gruß Georg

Geschrieben

[@jana: Der WP gilt - sofern er nicht runderlasswidrig eingeschränkt wurde - 24 Stunden am Tag 7 Stunden die Woche. Ob er mit seiner Familie jetzt ein Picknick macht oder ob er in der Arbeit sitzt ist dabei vollkommen irrelevant.

Ich glaub die meisten werden runderlasswidrig eingeschränkt. Oder irre ich mich? Kenne außer den alten WP Besitzern fast keinen mehr ohne Einschränkungen!

Und soviel ich weis - wie oben schon erwähnt - gilt auch die erlasswidrige Einschränkung insofern innerhalb einer Frist dagegen nicht berufen wird.

Und nachher ist die Einschränkung nicht mehr "wegzubringen"! Aber sollte es anders sein wäre mir an einer detaillierten Info sehr gelegen

Gruß

jana

Geschrieben

Nun, wenn du das schon so als Tatsache ins Internet stellst dann darfst du dich wundern dass dann die Leute keinen Protest dagegen einlegen und es als "normal" akzeptieren.

Gruß Georg

Geschrieben

Was gegen eine allseits bekannte Tatsache tun? Verschweigen? Mit der Behörde über den Rechtsweg streiten? Also so viel Ärger und Geld wäre mir die Sache nicht wert!

Übrigens wurde dies in anderen Foren (IWÖ usw.) schon ausführlicher erklärt und außerdem ging es in der Frage ja darum!

Ich hab auch keine Freude damit aber der Amtsschimmel wiehert eben so.....

Grüße

Jana

  • 2 Wochen später...
  • 4 Wochen später...
Geschrieben
Weiss jemand zufällig was bei Gericht noch überprüft wird ?

Oder ist die Sache schon durch?

Was meinst du damit? Was soll in einer Verwaltungssache bei Gericht überprüft werden?

Dein WP ist ein Bescheid gegen den du berufen kannst, aber warscheinlich ist die Frist schon abgelaufen - schade. Es gibt dazu eh keine Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof; wäre spannend gewesen das Erkenntnis zu lesen. Bis jetzt gibt's erst eines zum §21 Abs 4 WaffG, das allerdings nicht die Einschränkung auf eine spezielle Tätigkeit wie bei dir bespricht.

"Runderlasswidrig" habe ich auch gelesen. Aus Erlässen kann kein Recht abgeleitet werden.

Alex

Geschrieben
"Runderlasswidrig" habe ich auch gelesen. Aus Erlässen kann kein Recht abgeleitet werden.

hallo

ist das so?

immerhin ist der erlass der kleine bruder der durchfuehrungsbestimmung des gesetzes, also sozusagen die dienstanweisung fuer die organe wie der gesetzgeber sich das gesetz gedacht hatte

warum sollte es nicht moeglich sein bei erlasswidrigen entscheidungen diese unter hinweis auf den erlass zu beheben

lg

g

Geschrieben

Der Elass ist eine generelle (richtet sich an mehrere Organwalter) Weisung. Eine Weisung kommt von einem vorgesetzten Organ an seine untergeordneten Organwalter. Organwalter, die sich nicht an Weisungen halten, treffen dienstrechtliche Konsequenzen, mehr ist nicht. Gegen Bescheide kann berufen werden und zuletzt Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erhoben werden, die nach dem Gesetz und nicht nach einem Erlass entscheiden.

Alex

  • 3 Wochen später...
Geschrieben
Nix is es geworden mit dem WP !!!!! Warte nur noch auf den schriftlichen Bescheid und dann ab in die Sicherheitsdirektion !!!!!!!!!!

Gruss D.E.

hallo

viel erfolg beim einspruch gegen das urteil

lg

g

PS:

war aber vorherzusehen dass es ned ausreicht wenn man als rechtfertigung angibt: "Schwarze Waffen sind so gei* ...., oder?

;-)

lg

g

  • 5 Monate später...
Geschrieben

Sodala, Einspruch an die Sicherheitsdirektion wurde stattgegeben und ich bekomme meinen Waffenpass :eclipsee_gold_cup:

Im Bescheid steht die Beschränkung "Für die Dauer der Beschäftigung als xxxxxxx"

Kann ich jetzt immer mit meiner Waffe herumlaufen oder nur für meine Tätigkeit ?

Gruss D.E.

Geschrieben

Die Beschäftigung gilt meines Erachtens solange du wo beschäftigt bist. Das Arbeitsverhältnis bleibt ja aufrecht, auch wenn du außer Dienst bist (bis es gekündigt oder aufgelöst wird).

Geschrieben

Hallo!

Der WP gilt wenn er "runderlaßwidrig" eingeschränkt ist nur für die Dauer der Tätigkeit also nicht in deiner Freizeit.

Sonst hättest du ja einen "normalen" WP und würdest die Waffe halt "nur" in der Arbeit "auch" tragen.

Die Beschränkung gilt sicher nicht für die Firma sondern nur für die Art der Tätigkeit dort. Kündigst du dort und machst die gleiche Tätigkeit woanders bleibt es gleich.

Machst du diese Tätigkeit nicht mehr hast du mit der eingeschränkten WP nur eine WBK.

Grüß

jana

Geschrieben
Im Bescheid steht die Beschränkung "Für die Dauer der Beschäftigung als xxxxxxx"

Kann ich jetzt immer mit meiner Waffe herumlaufen oder nur für meine Tätigkeit ?

hallo

solange du als XXXXXXXX beschaeftgt bist kannst du die wumme fuehren wo-immer und wann-immer du willst

gratuliere

lg

g

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