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IGNORED

Neuregelung WaffG 2009


guneffi

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Mit Änderung des Waffengesetzes 2009 muss ein Sportschütze, der sein Grundkontingent an Waffen überschreiten will, nunmehr nachweisen,

dass er regelmässig an Schiesssportwettkämpfen teilnimmt.

Meines Erachtens ist dieser Paragraph nicht richtig definiert.

Denn es steht geschrieben:

§ 14 Absatz 3

(Zitat)

...des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitereWaffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird

oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmässig an Schiesssportwettkämpfen teilgenommen hat.

Zu 1: Das bedeutet für mich, dass ich eine 3. Kurzwaffe beantragen kann, wenn ich diese für eine weitere Sportdisziplin benötige.

Zu 2: Oder ich beantrage eine 3. KW zur Ausübung des Wettkampfsports. Dann aber muss ich den Nachweis erbringen, dass ich an Wettkämpfen teilgenommen habe.

Würden Absatz 1 und 2 durch ein "und" zu einem Absatz zusammengefürht werden, so wäre in jedem Falle ein Nachweis zu erbringen, das ich an Wettkämpfen teilgenommen habe. Die Konjunktion "oder" lässt im Gesetzestext (Meiner Meinung nach) aber 2 Möglichkeiten zu, eine 3. KW zugebilligt zu bekommen.

Ich bitte um eure Meinungen zu diesem Thema.

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...

Der § 14 Absatz 3 wurde dahingehend verändert, dass ein über das Regelbedürfnis von zwei Kurz- und drei halbautomatischen Langwaffen hinausgehendes Bedürfnis nur anerkannt wird, wenn der Sportschütze seine Teilnahme an Wettkämpfen nachweist. So ist es in den Beschlussvorlagen und in der entsprechenden Pressemitteilung des BMI (sowie z.B. auch in Bayern in den Durchführungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern) zu lesen.

D.h. die letzte Konjkunktion "und" bezieht sich auf die Nummern 1 oder 2 insgesamt. Zu lesen als (graphische Veranschaulichung):

§ 14 (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Die korrekte Lesweise ergibt sich auch syntaktisch und semantisch aus dem Gesetzestext (auch wenn man darüber stolpern kann).

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Der § 14 Absatz 3 wurde dahingehend verändert, dass ein über das Regelbedürfnis von zwei Kurz- und drei halbautomatischen Langwaffen hinausgehendes Bedürfnis nur anerkannt wird, wenn der Sportschütze seine Teilnahme an Wettkämpfen nachweist. So ist es in den Beschlussvorlagen und in der entsprechenden Pressemitteilung des BMI (sowie z.B. auch in Bayern in den Durchführungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern) zu lesen.

D.h. die letzte Konjkunktion "und" bezieht sich auf die Nummern 1 oder 2 insgesamt. Zu lesen als (graphische Veranschaulichung):

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Die korrekte Lesweise ergibt sich auch syntaktisch und semantisch aus dem Gesetzestext (auch wenn man darüber stolpern kann).

Danke für die ausführliche Antwort. Habe die Syntaktik in diesem Satzgebilde nicht richtig erkannt.

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