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Salut waffen


Many19

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Hallo ich grüße Alle

Ich habe heute von meinem Waffen händler erfaren das die Salut waffen auf WBK umgeschriben werden sollen? und das alle salut waffen somit nicht mehr frei ap 18 sind.Nun ist die frage was das bringen soll? was meint ihr dazu solte man das machen und wo zu.Da die Dinger sowiso nicht schusfäig sind und eigentlich nur zum sammeln sind.Wist ihr mehr dazu?

Gruß

Many

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Alte Salutumbauten sind weiterhin frei, bei "neuen" Umbauten ist eine BKA Einzelabnahme erforderlich.

Salut auf WBK...........alles unsinn!

Frankonia hat vor den 01-04-08 die dinger zu Spottpreisen verschleudert aus Angst vor dem WaffG. Es hat sich zwar in der Kategorie "Salut" was verändert aber die dinger kann man immernoch kaufen.

Bei LEP sieht es anders aus, diese mussten bis zum 01.10.08 in eine WBK eingetragen werden.

Neue LEP Umbauten sind Bedürfnissfrei, allerdings nur wenn das Originalkaliber bereits eingetragen ist!

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Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 zum WaffG:

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).

Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 zum WaffG: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

[...]

1.5 veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.

Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.5 zum WaffG:

Salutwaffen

Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  • das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
  • der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
  • der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,
  • die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und
  • der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen;

Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7717 S. 23 f.):

Die Nummer 1.5 betrifft nunmehr Salutwaffen; das Rege- lungsthema der bisherigen Nummer 1.5, Nachbildungen von Schusswaffen, wird nunmehr in Nummer 6 – neu – (s. unter Dreifachbuchstabe nnn) geregelt.

Salutwaffen sind Theater-, Foto-, Film- oder Fernsehwaffen, denen bestimmungsgemäß – im Unterscheid zu den Deko- rationswaffen nach Nummer 1.4 – eine Restschießfähigkeit, aber nicht mit Geschossmunition, erhalten bleibt. Die techni- schen Anforderungen, die zur Verhinderung des „scharfen Schusses“ erfüllt sein müssen, sind hier aufgelistet.

Die Rechtsfolgenseite in Bezug auf die Frage der Umgangs- restriktionen ist in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 (s. Nummer 33 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und Nr. 7.3 (s. Nummer 30 Buch- stabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc) gere- gelt.

Unter „allgemein gebräuchlichen Werkzeugen“ im Sinne der Vorschrift sind solche zu verstehen, die von der Physika- lisch-Technischen Bundesanstalt im Zulassungsverfahren für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 des Beschussgesetzes eingesetzt werden. Die nicht abschließende Auflistung der dort einge- setzten Werkzeuge enthält u. a. die elektrische Handbohrma- schine, Hartmetall-Steinbohrer, Maul- und Steckschlüssel, Kombizange, Seitenschneider, Schleifstein, Parallelschraub- stock, Feilen und Heißluftgebläse.

§ 9 BeschG - Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen

(1) Wer
  1. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz,
  2. unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände

eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu überlassen. Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt schriftlich vom Ergebnis der Prüfung.

[...]

(5) Werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Geräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach zugelassen und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschriebenen Prüfungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle dieser Prüfungen.

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Salut-Umbauten aus Langwaffen sind weiterhin frei ab 18 Jahren erhältlich.

Eigentlich (meiner Rechtsauffassung nach) gilt dies NICHT mehr für aus ehemals scharfen Waffen umgebaute Salut-Kurzwaffen.

In diesem Zusammenhang habe ich im September 2008 meinen 9mm Knall Enfield Revolver zusammen mit meinen 34 LEP-Waffen angemeldet (Altbesitz-Regelung).

Die LEP-Waffen wurden mir eingetragen und ich habe insgesamt fünf WBKs erhalten.

Der Enfield wurde NICHT eingetragen, weil man ihn nicht für WBK-pflichtig gehalten hat. Meine SB hat mir nicht genau erklärt, wie sie zu dieser Auffassung gekommen ist, aber sie meinte, meine rechtzeitige Anmeldung (vor dem 1.10.2008) würde auch bei einer entsprechenden Änderung der Regelungen dafür sorgen, dass ich die Waffe behalten kann. Mein Antrag von damals würde einfach wieder aufleben.

Also: Salut-Umbauten von ehemals scharfen Waffen (mit BKA-Raute und Nummer) sind weiterhin frei ab 18 und NICHT WBK-pflichtig, egal ob es sich um Lang- oder Kurzwaffen handelt.

Kurzwaffen-Umbauten erhalten allerdings seit langem keine BKA-Zulassung mehr, hier geht es nur um in der (fernen) Vergangenheit umgebaute Waffen. Diese bleiben frei.

LEP- und 4mmM20-Umbauten sind dagegen voll WBK-pflichtig, inklusive Bedürfnisnachweis, so wie die Waffe, aus der sie entstanden sind.

Gruß, Jörg

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