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IGNORED

Transportfrage


rcpbenwisch

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Nabend,

mit folgender Fragestellung beschäftige ich momentan:

Ein Jüngschütze hat bei der Arbeit erfahren, dass ein Kunde (Sportschütze) verstorben ist. Er spricht mit der Witwe. Diese möchte die Waffen abgeben. Die Behörde ist informiert und hat der Frau eine Frist eingeräumt. Die Dame würde dem Jungschützen gern eine Peters Stahl zu einem wirklich sehr guten Preis verkaufen. Der Jungschütze hat noch keine WBK und möchte die Waffe bei unserem "Haus und Hof Händler" einlagern lassen. Das macht der Händler kostenfrei. Da er in einer anderen Stadt angesiedelt ist, können wir von ihm kaum verlangen die Waffe selbst abzuholen.

Welche Lösung gibt es für einen Transport, der nach dem Waffengesetz unbedenklich ist?

Darf ich die Waffe als WBK-Inhaber zum Händler transportieren? Dabei nehme ich die WBK des Verstorbenen mit und der Händler trägt aus? Muß die Ehefrau einen Leihschein ausstellen (der nichts bringt, da Sie keine WBK hat)?

Danke für eure Hilfe!

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Hier die beiden Gesetzesgrundlagen (WaffG) zu deiner Fragestellung:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

§ 37 Anzeigepflichten

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,

1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise

in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die

zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass

sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen

werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

Nun zu Deinen Fragen. Da die Behörde bereits über den Nachlassvorgang informiert ist, kann ich deine Fragen, wie folgt beantworten.

Darf ich die Waffe als WBK-Inhaber zum Händler transportieren?

Als WBK-Inhaber darfst du diese Waffe zum Büchsenmacher transportieren (diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt)

Dabei nehme ich die WBK des Verstorbenen mit und der Händler trägt aus?

Es ist nicht notwendig, dass du die WBK des Verstorbenen mitnimmst, eine Kopie reicht auch aus - aber es schadet auch nichts. Die Waffe aus der WBK austragen kann nur die zuständige Behörde, nicht der Büchsenmacher. Er wird die Waffe in sein Waffenhandelsbuch eintragen und dir eine Bestätigung für die Behörde mitgeben, mit der die Waffe dann bei der Behörde ausgetragen werden kann.

Muß die Ehefrau einen Leihschein ausstellen (der nichts bringt, da Sie keine WBK hat)?

Nein, die Ehefrau muss keinen Leihschein ausstellen, da sie dir die Waffe nur zum Transport überlässt (siehe §12 Abs. 1 Satz 1 b )). Es schadet aber auch nichts, wenn sie dir kurz schriftlich bestätigt, dass sie dir die Waffe zum Transport zum Büchsenmacher xy übergeben hat.

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Im Prinzip Zustimmung...

Generell würde ich allerdings mit Abstimmung des SB eine andere Lösung versuchen:

- Kaufvertrag des Jungschützen mit dem Erben (hier wohl mit der Witwe).

- Überlassung an einen WBK-Inhaber aus dem näheren Umfeld des Käufers (Vereinskameraden) bis zum Voreintrag des Käufers.

Dies hat den Vorteil, dass der Vereinskamerad die Waffe auf den Stand (z.B. zum gemeinsamen Training) mitbringen kann, damit sie der Käufer dort schon zum Training und Bedürfniserwerb nutzen kann.

Dies wurde hier schon des Öfteren so praktiziert - und mache ich derzeit mit einer Waffe aus einem Nachlass für einen Dritten so.

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