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IGNORED

Ausnahmegenehmigung


Raiden

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Geschrieben

Hallo,

ich lese dies:

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1.

Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2.

halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a)

die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

B)

das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c)

die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

3.

halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

und frage mich, ob das schon mal jemand(genauer: ein Verband) probiert hat. IPSC Büchse mit 10 Schuss? International gibt's doch keine (?) Beschränkung dieser Art. Und international bedeutend ist IPSC ja wohl auch.

Andererseits würde das zur Zeit wohl schwierig umzusetzen sein (IPSC-Verbot....)

Was meint ihr dazu?

Gruß

Schnibbs

Geschrieben

Ähm.... mMn doch

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

.

.

.

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

(2)...

(3)...

zum Thema selber:

Da wäre ich natürlich sehr dafür, auch sollte das BVA nicht nach momentaner Stimmungslage entscheiden,

und das Ergebnis wäre unabhängig vom Zeitpunkt der Anfrage, wovon ich ausgehe.

Ich gehe jedoch davon aus, das eine solche Anfrage wohl schon vom BDS gestellt worden wäre.

Ungünstig ist wohl, dass bei den Ausnahmen nur von Schusswaffen die Rede ist

insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
Geschrieben
Ungünstig ist wohl, dass bei den Ausnahmen nur von Schusswaffen die Rede ist

Hmm, das scheint dann wohl der Casus Knacktus zu sein.

Edit:

Obwohl:

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

so gesehen, ist dann wieder von Schusswaffen(hier im speziellen halbautomatische Langwaffen und nicht ausschließlich von den Magazinen die Rede. Die Schusswaffen unterscheiden sich dann in der Magazinkapazität.

Alles ein wenig vertrickst :wacko:

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