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KWKG nciht bei Kw?


Eisprinzessin

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Hallo!

Wir haben gestern eine ziemlich interessante Diskussion betreffend eines HK G3 eines schweizer Schützenkollegen gehabt, und wunderten uns dann irgendie doch, dass die Arsenal P1en der BW jetzt so einfach verkauft werden.

Warum greift das KWKG nicht bei Kurzwaffen?

Irgendwie wusste da keiner drauf was zu sagen...

Grüße

Andreas

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Der Grundsatz "Frag nicht nach Logik beim Affengesetz" greift auch beim Kriegsaffengesetz.

Kein normaldenkender Mensch kann z.B. nachvollziehen, warum eine tatsächlich im Krieg verwendete Waffe (z.B. MP40) keine Kriegswaffe sein soll, die MP5 im Kofferraum des einfachen Polizeistrafenwagens dagegen schon.

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Kein normaldenkender Mensch kann z.B. nachvollziehen, warum eine tatsächlich im Krieg verwendete Waffe (z.B. MP40) keine Kriegswaffe sein soll.

Logisch kann man. Siehe Erläuterungen zur Kriegswaffenliste, Rdn. 1:

Die begriffliche Abgrenzung der Kriegswaffe gegenüber zivilen Gegenständen und historischen

Waffen beruht auf § 1 Abs. 2 KWKG; es kommt auf die objektive Eignung als Mittel der

Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten an, gemessen

am Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse.

Nun bestimmt das KWKG im o.g. Kontext in Nr. 29, Buchstabe b:

Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen

Streitkraft eingeführt worden sind

Was Du hingegen oben geschrieben hast, von wegen es sei nicht nachzulollziehen "warum eine tatsächlich im Krieg verwendete Waffe (z.B. MP40) keine Kriegswaffe sein soll" könnte man - wider besseren Wissens - nämlich ganz schnell als Argument dafür gebrauchen, warum gefälligst alle alten Ordonnanz-Krachstöcke als Kriegswaffen zu gelten haben. Das ist wohl der klassische Schuss in den Ofen und wieder so eine Sache, die eher Ungemach heraufbeschwört, anstatt selbiges zu verhindern.

... die MP5 im Kofferraum des einfachen Polizeistrafenwagens dagegen schon.

Dazu ist nun Rdn. 6, Buchtabe a der Erläuterungen zur Kriegswaffenliste eine empfehlenswerte Lektüre:

Handelt es sich um eine ursprüngliche Entwicklung als Kriegswaffe und ist deren

Verwendung als Kriegswaffe noch üblich oder möglich, wird zunächst Kriegswaffeneigenschaft

vermutet, bis durch objektive Umstände die dauernde Zuordnung zu einem

für zivile Zwecke bestimmten Gegenstand nachgewiesen wird (z. B. durch spezielle

Produktion für zivilen Abnehmer).

Und von letzterem (zivile Klone) gibt es ja nun einige.

[daneben gibts zu MPs noch einiges zu sagen, aber das spare ich mir hier].

Vieles in den Rechtsvorschriften mag umständlich oder ärgerlich sein, manches ist tatsächlich unverständlich. Aber lange nicht alles ist unnachvollziehbar.

Wer mit dem deutschen KWKG nicht glücklich ist, kann es ja mal mit dem österreichischen versuchen. Allerdings bezweifle ich in diesem Punkt, dass der Betroffene damit glücklicher wird.

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