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Waffen überlassung


Jochen75

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Fundstelle im WaffG:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

[...]

erwirbt;

Geschrieben

Richtig, zur vorübergehenden Verwahrung (z.B. wegen längerem Auslandsaufenthalt, Krankheit, Hausbau o.ä. des Vorbesitzers) kann der Zeitraum auch wesentlich länger sein, abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dort muss allerdings von vornherein das voraussichtliche Ende dieser Situation benannt werden.

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