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IGNORED

1. Antwort auf die 12 Punkte-Briefe


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ob meine gestrige Dienstaufsichtsbeschwerde "nachgeholfen" hat oder nicht: Jedenfalls wurden offenbar heute nun die 613 Schreiben an die Abgeordneten von der Poststelle an die Abgeordneten verteilt.

Bereits 18:40 Uhr lag die erste Antwort vor: von Frau Elke Hoff, MdB der FDP-Fraktion :icon14:

Das Schreiben war mit 1,5 Seiten zwar weitgehend standardisiert und enthält viele bereits bekannte Passagen der FDP, die man aber auch wirklich unterschreiben kann.

Positiv:

- Die FDP weist auf die Erfolglosigkeit des Totalverbots von Schusswaffen in England hin.

- Die FDP weist auf die Sinnlosigkeit des Aufbewahrungsverbots von Waffen zuhause hin und nennt dabei u.a. das Beispiel Eislingen.

- Die FDP weist nochmals auf das Problem der illegalen Waffen und der nur sehr geringe Anteil der Legalwaffen von "2-3%" an Schusswaffendelikten

- Die FDP sieht auch: "wenn ein Mensch zu solch grausamen Taten entschlossen ist, dann hält kein Gesetz ihn auf"

Wermutstropfen

"Der entscheidende waffenrechtliche Ansatz zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit ist aus der Sicht der FDP die Beseitigung der Vollzugsdefizite. Bisher wird der Antrag auf Waffenbesitzkarte überwiegend anhand schriftlicher Dokumente geprüft. Wir fordern die Überprüfung der ordnungsgemäßen Lagerung von Waffen vor Ort - unter Wahrung von Artikel 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung). Das bedarf einer personell und ggf. materiell besessenen Ausstattung der Behörden."

Ich verstehe nicht, wie man den "entscheidenden"(!!!) Ansatz bei einer Grundrechtsbeschneidung sieht. Ansonsten mein großer Dank und Zustimmung an Frau Hoff.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
... Wermutstropfen

Ich verstehe nicht, wie man den "entscheidenden"(!!!) Ansatz bei einer Grundrechtsbeschneidung sieht. Ansonsten mein großer Dank und Zustimmung an Frau Hoff.

Zunächst noch einmal Danke für die geleistete Arbeit!

Ich schon:

§ 31 SprenG Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht

oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer

Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie

Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für

die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind

befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur

Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume

des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und

die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten

sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder

zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber

nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen

oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz

1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des

Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,

deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der

Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung

oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen

die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen

umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben.

Ein bisschen muss ich mich bezüglich der Diskussion über die Prüfung der Aufbewahrung schon wundern. Seit Jahren wird bei allen Anträgen "Neueinsteiger und WBK-Inhaber) schon beim Antrag ein entsprechender Nachweis verlangt. Wenn man nun sich nicht mehr auf Belege und Erklärungen verlassen will, dann ist auch verständlich, dass eine Prüfung vor Ort möglich ist. Und hier besteht schon seit Jahren bei den Wiederladern eine Kontrollmöglichkeit - auch mit Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung. Absolut unverständlich warum man sich bisher nicht daran orientiert hat. Kann nicht an mangelnder Kenntnis zu dieser Vorschrift liegen - wobei doch zeitgleich mit den WaffG das SprengG geändert wird!

Um auf deine Frage zu antworten, es tatsächlich eine Kontrollmöglichkeit zu schaffen, die Art. 13 GG nicht verletzt. Die Behörde steht vor der Tür und fragt nach der Aufbewahrung. Ist der WBK-Inhaber nicht da, muss sie mehrmals kommen. In der Praxis wird - wie beim Vollzug des SprengG - eine Anmeldung (Terminvereinbarung) ist als die einzige praktische Lösung ergeben!

Geschrieben

Du hast nur eines übersehen:

... und zur

Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume

des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und

die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.

Da steht nix von unangemeldet und verdachtsunabhängig, im Gegenteil!

Das gibt es auch seit Jahren im §36 WaffG:

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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