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IGNORED

Gemeinsame Nutzung eines Waffenschrankes


Elch2001

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Nachdem mein Vater (Jäger) nun Post bekommen hat, in welchem er die ordnungsgemäße Lagerung seiner Waffen beschreiben soll und die Quittungen über den Kauf des Tresores beilegen soll, hat sich eine Frage ergeben. Mein Vater und ich sind beides Jäger. Wir nutzen gemeinsam einen Tresor der Widerstandsklasse I für die Waffen und einen Tresor der Widerstandsklasse A für die Munition. Ist das eigentlich zulässig, oder muss jeder von uns beiden jeweils einen eigenen Tresor haben?

Geschrieben
Kein Problem, beide sind Berechtigte.

Hatte ich so auch in Erinnerung. Aber die Halbwertszeiten von Gesetzen ist sehr kurz geworden und logisch sind diese auch nicht mehr. Insofern war ich ins Grübeln gekommen. Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Geschrieben
Ist das eigentlich zulässig, oder muss jeder von uns beiden jeweils einen eigenen Tresor haben?

Dieses Problem kenne ich:

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Abschnitt 5

Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte

Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Ist also leider nur zulässig wenn ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Klingt blöde, ist leider so. :traurig_16: Auskunft des SB: "Nur, bei häuslichen Gemeinschaft"

Gruß

BBF

Geschrieben
Dieses Problem kenne ich:

Ist also leider nur zulässig wenn ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Klingt blöde, ist leider so. :traurig_16: Auskunft des SB: "Nur, bei häuslichen Gemeinschaft"

Gruß

BBF

Häusliche Gemeinschaft ist gegeben. Mir drängte sich nur eine andere Frage auf, weswegen ich ein Verbot für möglich hielt: Grundsätzlich hat jeder Jäger nur ein Bedürfnis für zwei Kurzwaffen. Mein Vater besitzt zwei und ich besitze zwei. Nun hätte ich ja theoretisch die Möglichkeit, an eine Kurzwaffe meines Vaters zu kommen (anderes Kaliber). Und schon könnte die Behörde hier ein Problem sehen.

Geschrieben
Häusliche Gemeinschaft ist gegeben. Mir drängte sich nur eine andere Frage auf, weswegen ich ein Verbot für möglich hielt: Grundsätzlich hat jeder Jäger nur ein Bedürfnis für zwei Kurzwaffen. Mein Vater besitzt zwei und ich besitze zwei. Nun hätte ich ja theoretisch die Möglichkeit, an eine Kurzwaffe meines Vaters zu kommen (anderes Kaliber). Und schon könnte die Behörde hier ein Problem sehen.

Ist keines, dafür steht es ja in der AWaffV

BBF

Geschrieben

Hallo ,

ich habe bei meinem SB nachgefragt.

Eine gemeinsame Lagerung ist nur dann erlaubt,wenn die jeweiligen Nutzer in der WBK eingetragen sind.

Dies bedeuted bei gemeinsamer Benutzung eines Behältnisses,wenn z.B Dein Vater zugriff auf Deine Waffe hat muß er sich in Deine WBK eintragen lassen ,und da Du automatisch zugriff auf die Waffen Deines Vaters hast mußt Du Dich in die WBK Deines Vaters eintragen lassen.

Es spielt gar keine Rolle,ob Verheiratet,in eheähnlichen Gemeinschaft,Bruder,Vater oder Mutter,lebend in einem Haus.

Gruß

Buster

Geschrieben
Hallo ,

ich habe bei meinem SB nachgefragt.

Eine gemeinsame Lagerung ist nur dann erlaubt,wenn die jeweiligen Nutzer in der WBK eingetragen sind.

Dies bedeuted bei gemeinsamer Benutzung eines Behältnisses,wenn z.B Dein Vater zugriff auf Deine Waffe hat muß er sich in Deine WBK eintragen lassen ,und da Du automatisch zugriff auf die Waffen Deines Vaters hast mußt Du Dich in die WBK Deines Vaters eintragen lassen.

Es spielt gar keine Rolle,ob Verheiratet,in eheähnlichen Gemeinschaft,Bruder,Vater oder Mutter,lebend in einem Haus.

Gruß

Buster

da soll dein SB mal ein aktuelles WaffG lesen! :peinlich:

Geschrieben

Was ist denn unter "Häuslicher Gemeinschaft" zu verstehen.

Ich und mein Vater sind beides Sportschützen im gleichen Verein, beide KW mit eigener WBK (grün).

Wohnen im gleichen Haus ( mittlerweile auf mich überschrieben ).

Großer Hartmann KW-Tresor im Keller ( zugelassen bis max 10KW ) da liegen alle KW drinn meine und die von meinem Vater.

Ist das jetzt Verboten ? :confused:

Andere Frage.

Geht das einfach so, das ich zu meinem SB gehe und der mich auf die WBK von meinem Vater schreibt ?

Wie ist das eigentlich im Erbschaftsfalle, muss ich dann für jede Waffe die ich vererbt bekomme eine Befürwortung vom Schützenverband haben ?

Wie sieht der Fall aus wenn ich eh schon mit auf der WBK eingetragen bin ?

MFG

schmelzer

Geschrieben
Andere Frage.

Geht das einfach so, das ich zu meinem SB gehe und der mich auf die WBK von meinem Vater schreibt ?

Deswegen war ich auch schon auf dem Amt. Mir wurde gesagt ich müsse für jede Waffe auf der WBK (ebenfalls meines Vaters) ein Bedürfnis bringen, dann würde er mich eintragen...

Geschrieben

mein gott!

was habt ihr bloß für unwissende sachbearbeiter...

AWaffV, §13, Abs 10 wie oben bereits erwähnt, sagt alles was man und v.a. auch sachbearbeiter wissen sollte.

Geschrieben
Hallo ,

ich habe bei meinem SB nachgefragt.

Eine gemeinsame Lagerung ist nur dann erlaubt,wenn die jeweiligen Nutzer in der WBK eingetragen sind.

Dies bedeuted bei gemeinsamer Benutzung eines Behältnisses,wenn z.B Dein Vater zugriff auf Deine Waffe hat muß er sich in Deine WBK eintragen lassen ,und da Du automatisch zugriff auf die Waffen Deines Vaters hast mußt Du Dich in die WBK Deines Vaters eintragen lassen.

Es spielt gar keine Rolle,ob Verheiratet,in eheähnlichen Gemeinschaft,Bruder,Vater oder Mutter,lebend in einem Haus.

Gruß

Buster

Hallo Buster,

das stimmt so nicht. Für die gemeinsame Lagerung genügt, dass beide eine WBK haben.

Die vorhandenen Waffen können getrennt eingetragen sein. Damit ist aber nur die Lagerung umfasst!

Gruss - Dakota

Geschrieben

Moin,

eine einfache Lösung gebe es bei Tresor mit Zahlenschloß. Jeder von euch beiden "kennt" nur einen Teil der Kombination, sodaß ihr nur gemeinsam Zugang zu den Waffen habt. ;)

Gruß Ralf

Geschrieben
Hallo ,

ich habe bei meinem SB nachgefragt.

Eine gemeinsame Lagerung ist nur dann erlaubt,wenn die jeweiligen Nutzer in der WBK eingetragen sind.

Dies bedeuted bei gemeinsamer Benutzung eines Behältnisses,wenn z.B Dein Vater zugriff auf Deine Waffe hat muß er sich in Deine WBK eintragen lassen ,und da Du automatisch zugriff auf die Waffen Deines Vaters hast mußt Du Dich in die WBK Deines Vaters eintragen lassen.

Es spielt gar keine Rolle,ob Verheiratet,in eheähnlichen Gemeinschaft,Bruder,Vater oder Mutter,lebend in einem Haus.

Gruß

Buster

dann würde ich sagen das dein sb lieber ein anderes amt bekleiden sollte :peinlich:

Geschrieben
Hallo ,

ich habe bei meinem SB nachgefragt.

Eine gemeinsame Lagerung ist nur dann erlaubt,wenn die jeweiligen Nutzer in der WBK eingetragen sind.

Sage Deinem SB er soll sich eine anderes Aufgabengebiet suchen, welches ihn nicht überfordert.

Andere Frage.

Geht das einfach so, das ich zu meinem SB gehe und der mich auf die WBK von meinem Vater schreibt ?

Das lass´ bitte mal schön sein!

Es kann dir sonst passieren, dass du das Bedürfnis für eine weitere Waffe untersagt bekommst, weil sie Dein Vater auf seiner WBK (auf der du dann auch stehst) schon hat!

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Also wenn ich mit meinem Werkzeug so umgehen würde, wie viele Sachbearbeiter mit dem ihren... Ich würde im hohen Bogen fliegen.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Strittig ist bei manchen, ob ein Inhaber einer "nur" Gelben WBK auch Zugriff zu "grüner-WBK-pflichtiger-Waffen" haben darf.

Ich sehe das unstrittig.

Ausschlaggebend ist die vorliegende WBK (Farbe egal) als Beleg für Zuverlässigkeit und Sachkunde.

Im Gesetz wird die diesbezügliche Art der waffenrechtlichen Erlaubnis schließlich auch nicht näher definiert.

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