Gottfried Posted April 17, 2009 Posted April 17, 2009 Soeben erhalten: Betreff: WG: Waffenrecht; Nachweise und Kontrollen Datum: Fri, 17 Apr 2009 11:40:28 +0200 Von: Nina Jacobi <nina.jacobi@bssb.de> An: Nina Jacobi <nina.jacobi@bssb.de> Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügt erhalten Sie eine ganz aktuelle Mitteilung des Bayerischen Innenministeriums zur Nachschau und Kontrolle der Waffenaufbewahrung in Privathaushalten. Bitte geben Sie diese Information an alle betroffenen und interessierten Schützinnen und Schützen weiter. Wir bitten um Verständnis dafür, dass das Inneministerium im Zuge der schrecklichen Ereignisse in Winnenenden und der Folgetaten in Landshut und Speichersdorf verstärkt Nachkontrollen der Waffenaufbewahrung durchführt. Trotz allem Ärger ist uns Sportschützen jedoch immer noch mehr damit gedient, wenn die bisherigen Vorschriften strikter angewendet und deren Einhaltung kontrolliert werden, als wenn es zu Verschärfungen des Waffenrechts kommt. Über weitere Entwicklungen im Bereich etwaiger Gesetzesänderungsinitiativen werden Sie informiert. Mit freundlichen Grüßen Beate Marschall Geschäftsführerin i. A. Nina Jacobi Sekretariat Bayerischer Sportschützenbund e. V. Olympia-Schießanlage Ingolstädter Landstr. 110 85748 Garching-Hochbrück Tel. 089 / 316 949-17 Fax: 089 / 316 949-50 nina.jacobi@bssb.de Dann der Anhand um den es geht: Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern • 80524 München Telefon: 089 2192-01 E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de Odeonsplatz 3 80539 München Telefax: 089 2192-12225 Internet: www.innenministerium.bayern.de U3, U4, U5, U6, Bus 100 (Odeonspl.) per e-mail über die Regierungen an die Kreisverwaltungsbehörden Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München ID5-2131.67-21 RD Welsch 16.04.2009 Telefon / - Fax Zimmer E-Mail 089 2192-2838 / -12838 366 waffenrecht@stmi.bayern.de Waffenrecht; Nachweise und Kontrollen der sicheren Aufbewahrung nach § 36 WaffG Sehr geehrte Damen und Herren, die jüngste Abfrage bei den Kreisverwaltungsbehörden ergab, dass die bayerischen Waffenbehörden in den Jahren 2007 und 2008 rund 950 Kontrollen der sicheren Aufbewahrung vor Ort durchgeführt hatten. Sie machen von den Befugnissen nach § 36 WaffG allerdings in unterschiedlicher Weise Gebrauch. Wir bitten, hierzu künftig wie folgt zu verfahren: 1. N a c h w e i s e der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG) 1.1 Wir bitten, künftig bei jeder Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe einen Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu verlangen. Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage eines Kaufvertrages für das erforderliche Aufbewahrbehältnis erfolgen, aus dem sich aber ergeben muss, dass das Behält- nis die erforderlichen Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist mit der Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte zu führen. 1.2 Sofern von Inhabern einer Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe bisher kein Nachweis der zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen verlangt worden ist, bitten wir, diesen Nachweis nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachträglich zu verlangen. Ausgenommen sind die Fälle, bei denen den Waffenbehörden bereits Nachweise vorliegen. Wir bitten, dabei – ungeachtet § 36 Abs. 4 WaffG - auch die Fälle einzubeziehen, in denen Waffen bereits vor dem 1. April 2003 besessen wurden. 1.3 Kommt ein Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe seiner Nachweispflicht nicht nach, liegen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG vor. Weiter kann die Waffenbehörde gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG einen (nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG zum Widerruf der Waffenerlaubnis führenden) Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht vermuten. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist der Betreffende hierauf hinzuweisen. 2. K o n t r o l l e n der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WaffG) Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG kann die Waffenbehörde bei begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt, um die sichere Aufbewahrung prüfen zu können. Unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG kann die Waffenbehörde Wohnräume auch gegen den Willen des Inhabers betreten. § 36 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WaffG schließen überdies nicht aus, im Einverständnis mit dem Besitzer Kontrollen auch ohne begründete Zweifel durchzuführen. Ohne begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung ist der Besitzer allerdings nicht verpflichtet, die Kontrolle der Waffenbehörde zu ermöglichen. Wir bitten, die Kontrollmöglichkeiten wie folgt umzusetzen: 2.1 Bei begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung ist in jedem Fall konsequent von den Befugnissen nach § 36 Abs. 3 WaffG Gebrauch zu machen. 2.2 Auch ohne begründete Zweifel bitten wir die sichere Aufbewahrung durch regelmäßige Stichproben zu kontrollieren, sofern der Besitzer mit der Kontrolle einverstanden ist. Die verweigerte Mitwirkung alleine kann allerdings weder die Vermutung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG begründen, dass der Besitzer gegen die Aufbewahrpflicht verstößt. Noch reicht die verweigerte Mitwirkung ohne weitere Erkenntnisse, begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung annehmen zu können. 2.3 Wir bitten, die Kontrollen nach Ziffern 2.1 und 2.2 unangemeldet durchzuführen. 2.4 Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten sind erteilte Waffenerlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 (dort insbesondere Buchst. B) ) WaffG zwingend zu widerrufen. 3. Wiederholte Aufrufe zur Waffenabgabe Einige Waffenbehörden haben positive Erfahrungen gemacht, die Bevölkerung aufzurufen, nicht mehr benötigte Waffen freiwillig abzugeben. Wir bitten, entsprechende Aktionen regelmäßig (z. B. alle zwei Jahre) zu wiederholen. Bereits vorab weisen wir daraufhin, dass wir die Regierungen kurzfristig zu einer Dienstbesprechung einladen und sie bitten werden, im Anschluss daran Dienstbesprechungen mit den Kreisverwaltungsbehörden durchzuführen, um die Thematik näher zu erläutern. Mit freundlichen Grüßen gez. Welsch Regierungsdirektor Meine Antwort: Hallo Xxxxx, ich verbitte mir seitens BSSB nicht im Waffengesetz vorgesehene VERDACHTSUNABHÄNGIGE , unangemeldete Durchsuchungen ankündigen zu lassen! Ich werde dazu in der nächsten Woche rechtliche Schritte gegen BSSB Verantwortliche einleiten! Wenn schon auf Bezirks- und Kreisebene Unkenntnisse des aktuellen gültigen Waffengesetzes bestehen, muss der BSSB nicht -in angenommenem vorauseilendem Gehorsam- Wunschvorstellungen einer Ministerialbürokratie verteilen "ANWEISEN". Noch leben wir nicht in einer rechtsfreien Diktatur! Es gibt viel mehr Verbände wie den DSB und seine Bayrischen Vasallen im BSSB! Zusätzlich zum BDS gehen heisst jetzt die Devise! Macht Euch mit der angedachten! Waffenrechtsänderung vertraut, geht auf www.waffen-online.de und lest was LINKE und GRÜNE wollen. Zum Thema Hausdurchsuchungen empfehle ich die neueste Ausgabe von "CALIBER" Mit mir nicht! Gruß! Gottfried
wahrsager Posted April 17, 2009 Posted April 17, 2009 ich verbitte mir seitens BSSB nicht im Waffengesetz vorgesehene VERDACHTSUNABHÄNGIGE , unangemeldete Durchsuchungen ankündigen zu lassen!Ich werde dazu in der nächsten Woche rechtliche Schritte gegen BSSB Verantwortliche einleiten! Mach mal halblang. 1.3 Kommt ein Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe seinerNachweispflicht nicht nach, liegen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG vor. ... 2. K o n t r o l l e n der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WaffG) Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG kann die Waffenbehörde bei begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt, um die sichere Aufbewahrung prüfen zu können. Unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG kann die Waffenbehörde Wohnräume auch gegen den Willen des Inhabers betreten. Ich habe es bereits mehrfach hier im Forum geschrieben: In Hamburg werden Waffenbesitzer ja wg. Aufbewahrung angeschrieben. Falls man darauf nicht antwortet (warum auch immer), begründet dies keinen Verdacht? Ein Nichtbeantworten könnte böswillig zum "begründeten Verdacht" einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung konstruiert werden.-> Hausbesuch. Ob das rechmäßig wäre, steht auf einem anderen Blatt. Aber ob man sich wegen 2 Minuten und 55 Cent diesem Risiko aussetzen sollte? So. Und der BSSB weist Dich als Mitglied lediglich auf die "Nachkontrollen" hin, und laut Brief vom IM bestehen die zunächst mal daraus, dass man Dich fragt, ob Du einen Tresor hast und ob Du das irgendwie nachweisen kannst. In Hamburg genügt eine Quittung oder ein Foto. Und erst wenn Du Dich weigerst, droht Dir eine Hausdurchsuchung. Der BSSB hat Dir also keine verdachtsunabhängige Hausdurchsuchung angekündigt. Der Verband hat Dich lediglich informiert, was das IM den Behörden mitgeteilt hat. Also gaaaanz ruhig. Gruß und schönes Wochenende von einem BDS-Mitglied.
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