hans24 Posted April 14, 2009 Posted April 14, 2009 Hallo, ein Bekannter nutzt den Typ 0 Waffenschrank in der Jagdhütte, die im Revier steht und dem Pächter gehört, mit, da er einen Begehungsschein hat. Ist das rechtlich zulässig, dass beide Zugriff auf den Schrank haben? Es sind nur Langwaffen im Schrank, der per Code gesichert ist. Wie kann eine gemeinsame Nutzung aussehen? Bekannter und Pächter sind nicht immer gemeinsam vor Ort. Der Bekannte hat nur eine eigene Langwaffe im Schrank. Wäre ein Ausleihen der Langwaffe an den Pächter eine Variante? Dann wäre bei einer Kontrolle der Pächter und Hauptnutzer aus dem Schneider? Wie müsste der Bekannte seine Waffe offiziel aufbewahren, wenn er über Nacht bleibt? Darf man einen Waffenschrank mitbenutzen? Müssen dafür beide vor Ort sein? vg, Hans
XP-100 Posted April 14, 2009 Posted April 14, 2009 Habe irgendwo etwas im Kopf, daß VdS 0 möglicherweise bei Daueraufbewahrung in der Jagdhütte nicht ausreicht. Gemeinsamer Zugriff nur, wenn beide berechtigt sind, dann vermutlich aber unproblematisch. Im Zweifelsfall SB fragen...
IMI Posted April 14, 2009 Posted April 14, 2009 Nach § 13 Abs. 6 der AWaffV ist festgelegt: In "einem nicht dauernd bewohnten" Schützenhaus dürfen nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.
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