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IGNORED

Standversicherung für Gastschützen zwingend nötig?


methusalem0815

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Ein Gastschütze, der nicht Mitglied des BDS ist, kann nicht versicherungskonform CAS oder IPSC-Schießen. Nur BDS-Mitglieder können über den notwendigen SuRT verfügen und somit auch versichert diesen beiden Disziplinen frönen.

Wobei der SuRT aber lediglich Voraussetzung ist um an sanktionierten Matches teilnehmen zu dürfen. Vereinsintern darf jedes BDS-Mitglied IPSC-Schießen, ohne das dafür ein SuRT notwendig wäre.

Geschrieben
Nachfrage beim BDS und BSSB auf die Haftungsfrage beim öffentlichen Wetsernschiessen: Sobald es sich um sportliches Schiessen handelt, dann ist der Schütze über seinen Verband versichert, ohne Verband keine Versicherung (die muss jeder Schütze haben, auch Schnupperschiessen oder Gastschützen).

Meine Antwort bezog sich auf o.g. Absatz aus Oetzis posting.

Geschrieben

Also eine Privathaftpflichtversicherung tritt bei Unfällen mit "Geschossen" nicht ein. Ich glaube das wurde noch nicht geschrieben.

BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg

03.11.2004 IV ZR 250/03

Ein Risikoausschluß, der Nr. 1.6 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung (Waffenklausel) entspricht, erfaßt nur solche Geschosse, die zum Verschießen aus Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG in der Fassung vom 8. März 1976 (jetzt: Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002) bestimmt sind. Eine für den Abschuß aus Schreckschußpistolen mit eigens vorgeschraubtem Abschußbecher bestimmte Pyro-Knallpatrone (sog. Starenschreck) fällt nicht hierunter (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409).

AVB f. Haftpflichtversicherung

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung

III. Privathaftpflichtversicherung Nr. 1.6

WaffG F. 08.03.1976 § 2

Geschrieben
Also eine Privathaftpflichtversicherung tritt bei Unfällen mit "Geschossen" nicht ein. Ich glaube das wurde noch nicht geschrieben.

Das wurde noch nicht geschrieben, weil es so pauschal nicht stimmt. In dem Urteil ist von Risikoausschluss die Rede. Normalerweise steht aber unter dem Punkt 1.6 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung , dass 

...die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 

...aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch

von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und 

Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren

Handlungen;

versichert ist. 

Daher ist meist wohl durchaus ein Schutz durch die Privathaftpflicht-Versicherung gegeben.

 

Geschrieben

So sehe ich das auch. Obwohl es mindestens eine Behörde gibt, die der Meinung ist, sobald ein "Verstoß" anliegt, also auch eine Haftpflichtsache aus dem legalen Umgang entsteht, z.B. durch Fahrlässigkeit, besteht keine Haftpflicht. Damit wird natürlich das gesamte System ad absudum geführt, aber man kann es ja mal probieren....

Geschrieben
Das wurde noch nicht geschrieben, weil es so pauschal nicht stimmt. In dem Urteil ist von Risikoausschluss die Rede. Normalerweise steht aber unter dem Punkt 1.6 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung , dass 

...die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 

...aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch

von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und 

Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren

Handlungen;

versichert ist. 

Daher ist meist wohl durchaus ein Schutz durch die Privathaftpflicht-Versicherung gegeben.

 

:icon14::icon14::icon14:

Du hast mir meine Antwort vorweggenommen.

Genau so ist es und dem ist nichts mehr hinzuzufügen !

Geschrieben
So sehe ich das auch. Obwohl es mindestens eine Behörde gibt, die der Meinung ist, sobald ein "Verstoß" anliegt, also auch eine Haftpflichtsache aus dem legalen Umgang entsteht, z.B. durch Fahrlässigkeit, besteht keine Haftpflicht. Damit wird natürlich das gesamte System ad absudum geführt, aber man kann es ja mal probieren....

Dann soll sich diese "kluge" Behörde mal bitte den § 823 BGB durchlesen...

Kein Verschulden, dann auch keine Haftung ! Heißt im Endeffekt, die Haftpflichtversicherung zahlt nicht, da gegen ihren Versicherungsnehmer gar kein Schadenersatzanspruch vorliegt.

In diesem Falle wehrt sie jedoch unberechtigte Ansprüche ab, das nennt man auch passive Rechtsschutzfunktion.

Ja, manche Behörden haben's echt drauf... armes Deutschland

Geschrieben

Also Leute,

bei unserem kommerziellen Stand sind die Schützen über uns als Betreiber haftpflichtversichert, falls sie nicht als Gastschützen eines Vereines mtmachen. Voraussetzung ist allerdings das Schießen nach einer genehmigten Sportordnung, wofür wir schon Sorge tragen.

Eine solche Versicherung rate ich jedem Betreiber stark an.

Eine extra Gebühr verlangen wir dafür nicht.

Gruß Hans

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