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IGNORED

Beschusspflicht für SRS-Waffen


ostap

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Hallo,

ich hab das Thema mit der Suchfunktion nicht gefunden und bitte deshalb um Eure Hilfe:

Im IHK-Heft "Leitfaden Waffenhandel" steht auf Seite 38 "Ausnahmen von der Beschusspflicht": Feuerwaffen, deren Bauart der Zulassung bedarf... und auf S. 39 ist erklärt, welche Feuerwaffen und Gegenstände der Zulassung bedürfen: "Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen"...

Auf S. 79 ist festgestellt, dass sich auf einer SRS-Pistole im Kaliber .315 u. a. das "Beschusszeichen" befinden muss!

Ich dachte, SRS wären (vgl. S. 38 und 39) von der Beschusspflicht ausgenommen? Hab ich das was nicht verstanden?? :confused:

Gilt dann diese Kennzeichnungspflicht auch für alle anderen Feuerwaffen, deren Bauart der Zulassung bedarf (Einsteckläufe, Einsätze, Feuerwaffen im Kaliber 4 mm und 6 mm Flobert...)?

Danke allen, die mir hier weiterhelfen wollen

OStAp

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§ 3 Abs. 1 BeschG

Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen.

Ausnahme: Gasböller, die gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BeschG zugelassen sind (PTB-Zeichen im Quadrat).

Beispiel:

Eine Beschusspflicht für Wechselläufe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.2 zum WaffG) besteht somit nicht, da diese lediglich vorgefertigt sind und noch eingepasst werden müssen.

Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 BeschG der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen (§ 12 Abs. 1 BeschG).

Eine Beschusspflicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile besteht nicht (§ 4 Abs. 2 BeschG), wenn diese Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist.

Zu diesen Staaten zählen: Belgien, Chile, DDR, Frankreich, Italien, früheres Jugoslawien, Österreich, Spanien, frühere Tschechoslowakei, Russische Föderation, Ungarn und Großbritannien.

Beispiele:

Eine Privatperson führt einen Revolver aus den USA (der dortige Werksbeschuss wird in der Bundesrepublik nicht anerkannt) ein, den er weder in den Verkehr bringen noch zum Schießen benutzen will: Kein Beschuss erforderlich!

Eine Privatperson führt einen Revolver amerikanischen Fabrikats mit belgischen Beschusszeichen ein: Kein weiterer deutscher Beschuss erforderlich, da die belgischen Beschusszeichen in der Bundesrepublik anerkannt werden.

Weitere beispielhafte Ausnahmen von der Beschusspflicht:

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BeschG

Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile, deren Bauart nach § 7 BeschG der Zulassung bedarf.

z.B. 4 mm-Waffen mit F-Zeichen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeschG), Einsätze und Einsteckläufe mit PTB-Zeichen im Quadrat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BeschG)

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BeschG

Schreckschuss-, Reizstoff- u. Signalwaffen im Kal. 6 mm Flobert

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 b BeschG

Vor dem 1. Januar 1891 hergestellte und nicht veränderte Feuerwaffen.

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