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IGNORED

§6 AWaffV


FMJ

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

AWaffV § 6 sagt u.a.:

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

...

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein

einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne

des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt.

So weit, so gut.

Aber von wo wird denn gemessen?

1. Gesamte Lauflänge inkl. Patronenlager?

2. Länge ohne Patronenlager?

3. in eingebautem Zustand mit Verschluss?

:confused:

Am logischsten scheint mir die Variante 1 zu sein, nur sicher bin ich eben nicht.

Wer kann dazu etwas sagen?

Besten Dank im Voraus.

Gruß,

FMJ

Geschrieben

NACHTRAG:

Ich weiß, langsam nerve ich, aber eine Variante ist mir noch eingefallen: :00000733:

Wie verhält es sich, wenn der Lauf einen nicht lösbaren Mündungsfeuerdämpfer hat (verklebt, verschweißt, wie auch immer...)?

Dann müsste der doch auch mitgemessen werden, oder? Ist ja dann quasi ein Teil des Laufes.

Oder würde man in so einem Fall erst ab "Züge und Felder" messen?

Besten Dank im Voraus.

Gruß,

FMJ

Geschrieben

Mensch FMJ ...

Also stell Dir mal vor Du arbeitest in einer Prüfanstallt. Du hast eine Lehre (ähnlich einem Putzstock), die Lehre hat eine Markierung bei 42cm.

Du steckst zum überprüfen die Lehre bei geschlossenem Verschluss in den Lauf der zu prüfenden Waffe. Verschwindet die Markierung, ist das

ok - verschwindet sie nicht, dann <_<

Die zu prüfenden Waffe hat einen MFD/Comp (what ever) den bekommst Du MIT DER HAND nicht ab. Was nun? Willst Du an einer fremden

Waffe ein Werkzeug ansetzen? :o

Siehste! Der Prüfer möchte das auch nicht ...

.

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